Nachfolge2

Verpachtung

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Bei der Pacht wird zumindest teilweise ein lebendes Unternehmen weitergegeben, ohne dass der Pächter (die Pächterin) Eigentümer wird.

Der Pächter hat das Recht, für einen bestimmten vertraglich festgesetzten Zeitraum oder unbefristet mit Kündigungsmöglichkeiten von beiden Seiten das Unternehmen zu nutzen. Dafür zahlt der Pächter den Pachtzins.

Der Vorteil gegenüber dem Kauf: Sie müssen nicht sofort eine hohe Summe aufbringen. Allerdings gehört das Unternehmen nach wie vor dem Verpächter. Als Pächter haben Sie daher auch kein Weitergaberecht.

Wenn dagegen bloße Räumlichkeiten ohne Kundenstock etc. übergeben werden, liegt Miete vor. Der Grundsatz „Kauf bricht Pacht“ ist ein wichtiger Aspekt in diesem Zusammenhang, da ein Eigentümerwechsel dazu führt, dass der Pachtvertrag eventuell nicht mehr gilt.

 

Vorteile:

  • Die wesentlichen Vermögenswerte bleiben zunächst beim Verpächter.
  • Die stillen Reserven müssen vorerst nicht versteuert werden.
  • Eine spätere Betriebsfortführung durch die Kinder ist möglich.

 

Nachteile:

  • Das steuerliche Problem der Betriebsübergabe wird nicht gelöst, sondern nur
    auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
  • Als Verpächter tragen Sie nach wie vor die unternehmerischen Risiken wie
    Erhalt der Pachtsache, Eingang der Pachtzahlungen etc.
  • Im Zusammenhang mit vorgezogenen Altersruhegeldern kann es zu
    rentenrechtlichen Nachteilen (Kürzungen) kommen.
  • Weiter ist zu bedenken, dass gerade bei räumlicher Nähe zwischen Pächter
    und Verpächter Konflikte auftreten können.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Volkswirt Michael Jodlauk

Tel.: 02602 124-308

E-Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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