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Einstellen oder freikaufen?

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Fachkräfte und Azubis sind aktuell schwer zu finden? Dann erweitern Sie den Blick! Die Beschäftigung von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Personen, kann eine mehrfach wirkungsvolle Lösung sein, die in einigen Fällen sogar durch finanzielle Zuschüsse unterstützt wird.
Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber in RLP

Mehr Menschen im Job - Kostenfreie Beratung für Unternehmen

Information, Beratung und Unterstützung der Arbeitgeber bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Beschäftigten – das ist die Aufgabe der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA), die in Rheinland-Pfalz von den Integrationsfachdiensten übernommen wird. Im Westerwaldkreis und im Rhein-Lahn-Kreis ist dieser ist beim Diakonischen Werk Westerwald angesiedelt. Die Leistungen der EAA werden im Auftrag des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung in Rheinland Pfalz erbracht und auch von dort finanziert. Sie umfassen:

  • Allgemeine Informationen zu inklusiver Beschäftigung und Ausbildung
  • Aufklärung zu unterschiedlichen Krankheitsbildern und Behinderungen und ihren Auswirkungen auf das Berufsleben
  • Beratung zur Einrichtung von neuen passgenauen Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen oder aber zur leidensgerechten Umgestaltung bereits vorhandener Stellen
  • Unterstützung bei der Personalauswahl im Einstellungsprozess
  • Informationen zu individuellen und allgemeinen Fördermöglichkeiten unterschiedlicher Rehabilitationsträger sowie der Integrationsämter
  • Unterstützung bei Antragsverfahren

Ihr Ansprechpartner im Westerwaldkreis und Rhein-Lahn-Kreis:

Tim Herrmann
Diplom Sozialpädagoge
Tel. 02602 10698-50
E-Mail: tim.hermann@diakonie-westerwald.de

 

Zum Hintergund

Gesetzliche Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Besetzung freier Stellen zu prüfen, ob sie insbesondere bei der Agentur für Arbeit gemeldete schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen darauf beschäftigen können (§ 164 SGB IX). Gleichzeitig regelt das SGB IX, dass die Arbeit der Behinderung angepasst wird. Dazu gehört u.a., dass schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf eine Beschäftigung haben, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten können sowie die Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen.

Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, wenigstens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (§ 154 SGB IX).

Für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, deren Höhe sich nach der Zahl der besetzten Pflichtarbeitsplätze richtet. Die Ausgleichsabgabe soll die Arbeitgeber zur vermehrten Einstellung schwerbehinderter Menschen veranlassen.

Weitere Informationen bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BAMS) unter:
https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/teilhabe-und-inklusion.html

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