Michael EG

Entspanntes Gründen

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Tipp 1: Vorlaufkosten absetzen.

Alle Kosten, die bei der Planung einer neuen Firma anfallen, können als so genannte Vorlaufkosten von der Einkommen- und Körperschafts-steuer abgesetzt werden, sofern sie belegt und plausibel begründet werden. Zu den Vorlaufkosten zählen beispielsweise Reisen, Recherchen, Seminare, Literatur, Beratungs-kosten, Telefongebühren u.v.m.

Tipp 2: Privatmöbel für die Büroausstattung?

Das geht! Geschäftsräume brauchen nicht mit neuen Möbeln ausgestattet werden. Alte bereits vorhandene und privat genutzte Einrichtungsgegenstände können ebenso wie neue Möbel steuersparend abgeschrieben werden.
Wichtig ist nur der Wertnachweis der übernommenen Einrichtungs-gegenstände. Deshalb sollten Sie alle Rechnungen über privat gekaufte Büroausstattung so lange wie möglich aufbewahren.

Tipp 3: Steuerpflicht prüfen.

Bevor das Unternehmen angemeldet wird, sollte in der Gewerbeordnung geprüft werden, ob die angestrebte Selbständigkeit überhaupt ein Gewerbe gemäß der Gewerbeordnung darstellt. Ist dies nicht der Fall, so besteht keine Gewerbe-steuerpflicht.

Tipp 4: Gewerbesteuer minimieren.

Falls möglich, sollte man auch bei der Standortauswahl die jeweiligen Hebesätze der Gemeinden mit in die Rechnung einbeziehen und vergleichen. Die Unterschiede sind zum Teil erheblich.

Tipp 5: Verluste verrechnen.

Ist der Saldo aus den Vorlaufkosten und den erzielten Einkünften im ersten Jahr negativ, so lassen sich die Verluste auch noch in späteren Jahren mit den Gewinnen verrechnen. Jungunternehmer, die zuvor im Angestellten-verhältnis tätig waren, können ihre Verluste auch mit ihrem Einkommen aus den letzten zwei vorangegangenen Jahren verrechnen.

Tipp 6: Gewerbesteuer aufschieben.

Erst mit der offiziellen Eröffnung eines Betriebes z. B. die erste Werbeaktion, beginnt die eigentliche Gewerbe-steuerpflicht. Alle Vorbereitungsmaßnahmen (z. B. Anmietung der Räume, Bau einer Halle, Umbau eines Ladens, Errichtung eines Büros) lösen keine Gewerbesteuerpflicht aus.

Tipp 7: Steuerhaftung ausschließen.

Bei einer Betriebsübernahme ist darauf zu achten, dass der Verkäufer (alte Besitzer) seine Schulden beim Finanzamt begleicht, da der Käufer (neue Besitzer) für alle Steuerschulden des letzten Geschäftsjahres mit dem Zeitpunkt der Übernahme haftet.

Tipp 8: Umsatzsteuer sichern.

Ähnlich sieht es auch bei der Umsatzsteuer aus. Der Käufer eines bestehenden Unternehmens sollte darauf achten, dass der Verkäufer die Mehrwertsteuer aus dem Verkauf auch an das Finanzamt abführt, da er – als neuer Unternehmer – für die Umsatzsteuer dem Fiskus haftet.

Tipp 9: Steuervorauszahlungen möglichst niedrig halten!

Basis für die Steuervorauszahlungen sind  Angaben im Betriebsfragebogen. Deshalb sollten Jahresumsatz und Gewinn niedrig eingeschätzt werden, so dass  zunächst keine oder nur wenig Steuern vorausgezahlt werden müssen. Für mögliche spätere Nachforderungen sollte man vorzeitig Reserven bilden.

Tipp 10: Privatkilometer niedrig halten.

Auch hier sollte man die Angaben an das Finanzamt so niedrig wie möglich ansetzen, denn je geringer die nachgewiesenen Privat-kilometer, desto größer die Steuerersparnis. Der Privatanteil an einem Firmenfahrzeug wird vom Fiskus mit 1,5 % des Neupreises pro Monat angesetzt und erhöht dementsprechend den steuerpflichtigen Jahresgewinn. Zudem ist jeder privatgefahrene Kilometer noch umsatzsteuerpflichtig. Die Führung eines Fahrtenbuches, als Nutzungsnachweis, ist prinzipiell empfehlenswert, da dann die Pauschalierung auf den Neupreis entfällt und nur die tatsächlich privatgefahrenen Kilometer zur Abrechnung gelangen.

Tipp 11: Sonderabschreibungen nutzen.

Kleine und mittlere Unternehmen sowie Existenzgründer können unter bestimmten Voraussetzungen Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen.

Für Existenzgründer gilt:

Für künftige Anschaffungen bzw. Herstellung von Wirtschaftsgütern darf der Steuerpflichtige eine dem Gewinn mindernde Rücklage von 50 % (max. 300.000 €) der Anschaffungskosten bilden. Voraussetzung ist aber u. a., dass die Anschaffung bzw. Herstellung spätestens bis zum Ende des fünften Jahres nach Bildung der Rücklage erfolgt.

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