Tipp 12: Zahlungsstundung.
Bei unvorhersehbaren Finanzengpässen können Unternehmer Stundung, Zahlungsaufschub oder Steuererlass beim Finanzamt beantragen.
Dabei handelt es sich um einen gesetzlich verankerten Anspruch.
Tipp 13: Reisekosten absetzen.
Alle Verpflegungsausgaben bei Dienstreisen können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Gibt es keine Belege, so werden die Reisekosten pauschaliert. Da die Pauschalbeträge in der Regel niedriger sind als die tatsächlichen Ausgaben, sollten alle Rechnungen sorgfältig aufbewahrt werden.
Tipp 14: Präsente steuerlich absetzen.
Präsente für Geschäftskunden lassen sich bis zu einem Betrag von 35 € pro Jahr und Kunden als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Präsente mit höherem Wert sollten Sie aus dem Privatkonto bezahlen. Sie können in voller Höhe als Werbekosten bei der privaten Einkommen-steuer geltend gemacht werden.
Tipp 15: Lebensversicherung für die Altersvorsorge.
Lebensversicherungen haben gegenüber allen anderen privaten Altersvorsorgen zwei wesentliche Steuervorteile:
Zum einen sind die laufenden Beträge in bestimmten Grenzen als Sonderausgaben bei der privaten Einkommensteuer absetzbar. Zum anderen ist das ausgezahlte Kapital nach Ablauf der Versicherung (Mindestlaufzeit 12 Jahre) steuerfrei.
Tipp 16: Eigenbelege einreichen.
Selbständige müssen ihre Betriebsausgaben durch Rechnungen beim Finanzamt belegen. Fehlende Quittungen können durch Eigenbelege ersetzt werden.
Diese Belege müssen enthalten:
■ Datum
■ Ausgabensumme
■ Anlass der Ausgabe und Empfänger
■ Unterschrift des Unternehmers
Mit der Unterschrift bestätigen Sie die Richtigkeit des Eigenbelegs.
Tipp 17: Umsatzsteuer aufschieben.
Betrug der Jahresumsatz im Vorjahr nicht mehr als 125.000 €, so können Sie eine Ist-Besteuerung beantragen. Damit zahlen Sie erst die eingenommene Mehrwertsteuer, wenn Ihr Kunde seine Rechnung gezahlt hat. Andernfalls, bei der Soll-Besteuerung, treten Sie, bei den noch nicht bezahlten Kundenrechnungen, gegenüber dem Finanzamt in Vorleistung.
Tipp 18: Ausländische Vorsteuer innerhalb der EU.
Nur auf Antrag zahlt der ausländische Fiskus die in seinem Land gezahlte Mehrwertsteuer zurück. Als Nachweis gilt – wie auch in Deutschland – die Rechnung.
Tipp 19: Umsatzsteuerbefreiung ablehnen
Kleinunternehmer, die von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind, können auch andererseits keine Vorsteuer dem Fiskus in Rechnung stellen. Ist zu erwarten, dass die Vorsteuer höher ist als die zu zahlende Umsatzsteuer, so lohnt es sich, auf die Kleinunternehmer-Regelung zu verzichten.
Tipp 20: Beschäftigung von Angehörigen
Da bei vielen Gründern die Familie mitarbeitet, sollte man dies auch vertraglich regeln und dem jeweiligen Familienmitglied ein Gehalt zahlen. Die Entlohnung erhöht die Betriebsausgaben und mindert so den zu versteuernden gewinn. Zwar muss der Familienangehörige sein Gehalt versteuern, doch diese Besteuerung ist in der Regel günstiger als die
betriebliche Gewinnbesteuerung. Unter dem Strich kommt es für die Familie zu einer Steuerersparnis. Voraussetzung dafür ist aber, dass die vertragliche Vereinbarung und die tatsächliche Durchführung einen Fremdvergleich standhalten. Ferner ist es auch möglich, steuersparende Pensionsrück-stellungen für mitarbeitende Familienangehörige zu bilden. Oder man nutzt den Höchstbetrag der so genannten Direktversicherung (1.500 € pro Jahr), den man in eine Lebensversicherung einzahlt. Dieser Betrag wird als Betriebsausgabe nur mit 20 % besteuert.
Tipp 21: Grundstücke absondern.
Grundstücke und Immobilien sollten Sie nicht ohne weiteres aus den privaten Bereich ins Betriebsvermögen übernehmen. Zwar lockt die Abschreibung, kommt es aber später zu einer Rückübertragung ins Privatvermögen, so werden stille Reserven (Differenz zwischen Marktwert und Buchwert) aufgedeckt, die als außerordentliche Erträge zu versteuern sind.
Tipp 22: Privates Arbeitszimmer.
Ein Arbeitszimmer im eigenen Haus ist steuerlich nicht absetzbar. Ein Ausweg bietet die Mitarbeit von Familienangehörigen per Arbeitsvertrag. Ihr Arbeitsplatz muss nicht zwingend in der Firma sein. Ein Heimarbeitsplatz wird bei Ihnen voll anerkannt, so dass das Arbeitszimmer in voller Höhe steuerlich absetzbar ist.