Wenn Sie einen Betrieb übernehmen, übernehmen Sie nicht nur Gewinnaussichten und Entwicklungschancen. Sie übernehmen auch Risiken. Risiken für die Sie in der Haftung sind. Für die Frage der Haftung ist eine sehr differenzierte Betrachtung des Einzelfalles erforderlich.
Wesentliche Kriterien für die Beurteilung sind die Rechtsform vor und nach der Nachfolge sowie der Vertragstyp (Sachkauf oder Rechtskauf), denn bei einem Rechtskauf schlagen alle Risiken wirtschaftlich voll durch. Träger aller Rechte und Pflichten bleibt nämlich beim Rechtskauf der bisherige Rechtsträger, zum Beispiel die GmbH.
Bei Personengesellschaften (auch bei einem Eintritt in ein Einzelunternehmen) sind die Rechtsfolgen für ausscheidende und eintretende Gesellschafter separat zu betrachten.
Beim Einzelunternehmen erstreckt sich die Haftung nicht auf verdeckte oder offene Altverbindlichkeiten. Der Übernehmer muss deshalb nur für künftige Verbindlichkeiten geradestehen.
Im Falle der GmbH ergibt sich die Haftungsbeschränkung bereits daraus, dass der Gesellschafter jeweils nur für den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Kapitalanteil aufzukommen hat.
Gleiches gilt für den Kommanditisten bei der Kommanditgesellschaft.
Vorsicht hingegen beim Erwerb einer im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma. Wird die Firma, also der Name des Unternehmens, mit oder ohne Nachfolgezusatz fortgeführt, haftet der neue Inhaber automatisch auch für alle Altschulden. Die Haftung kann nur ausgeschlossen werden durch Bekanntmachung gegenüber den Gläubigern bzw. durch Eintrag ins Handelsregister.
Wird dagegen die bestehende Firma nicht fortgeführt, besteht keine Mithaftung. Es sei denn, es liegt dafür ein besonderer Verpflichtungsgrund vor, z. B. wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten vom Erwerber in handelsüblicher Weise bekannt gemacht wurde (Kundenrundschreiben unter Ankündigung der Geschäftsübernahme „mit allen Aktiva und Passiva“).
Noch höher sind mögliche Haftungsrisiken bei Eintritt in eine Einzelfirma, die dann die Rechtsform einer OHG oder KG annimmt. In diesen Fällen erstreckt sich die Haftung prinzipiell auch auf die Altverbindlichkeiten. Ausnahme: Eine abweichende Vereinbarung wurde im Handelsregister eingetragen oder den Gläubigern mitgeteilt (§ 28 HGB). Bei Eintritt in eine OHG scheidet selbst diese Möglichkeit der Haftungsbeschränkung aus (§ 130 HGB). Neben dem Neueintretenden bleibt prinzipiell auch die Haftung des Altinhabers weiterhin bestehen. Sie erlischt allerdings fünf Jahre nach Fälligkeit („Nachhaftungsbegrenzung“).

Ihr Ansprechpartner
Dipl.-Volkswirt Michael Jodlauk
Tel.: 02602 124-308