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Unternehmen zu verschenken

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Konsequenzen im Blick behalten

Was hat eine Schenkung mit einem Erbvertrag zu tun?

Als unentgeltliche Variante der Betriebsübernahme kommt die Schenkung sehr oft in Familienbetrieben vor. Der Betrieb wird zu einem bestimmten Zeitpunkt von Unternehmensübergebenden an -übernehmende übertragen. Dabei wird der Betrieb entweder geschenkt oder es wird eine geringe Gegenleistung erbracht (gemischte Schenkung).

Übernehmende dürfen die Buchwerte fortführen, sofern alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übergeben werden. Zu diesen gehören Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und denen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung zukommt. Dies bedeutet, dass kein Aufgabegewinn entsteht und keine stillen Reserven versteuert werden müssen.

Ist die Altersversorgung auf übergebender Seite noch nicht gesichert, kann die Schenkung an die Zahlung von Versorgungsleistungen gebunden werden. Dabei kann es sich entweder um eine Leibrente oder eine dauernde Last handeln. Während die Leibrente im Wesentlichen einen unveränderbaren Betrag darstellt, kann die dauernde Last an die Versorgungsbedürfnisse der Übergebenden oder an die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes nach oben oder unten angepasst werden. Welche Versorgungsleistung die sinnvoller ist, lässt sich nur anahnd einer Einzelfallbetrachtung klären.

Bereits zum Zeitpunkt der Schenkung sollte ein klares Bild darüber bestehen, wie mit dem Vermögen insgesamt, also auch dem steuerlichen Privatvermögen, umgegangen wird. Der Wunsch der Familie sollte durch einen Erbvertrag geregelt werden.

Dieser sollte auch festlegen, wie etwaige Ausgleichszahlungen an Geschwister oder laufende Zahlungen an die Eltern, die im Rahmen der Übergabe des Betriebes teilweise vereinbart werden, berücksichtigt werden.

Im Erbvertrag ist auch zu regeln, inwieweit die Schenkung auf den Pflichtteil angerechnet bzw. ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden soll.

Ihr Ansprechpartner

Dipl.-Volkswirt Michael Jodlauk

Tel.: 02602 124-308

E-Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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