Aus unterschiedlichen wirtschaftlichen Gründen werden Unternehmen ganz oder in Teilen verkauft. So können beispielsweise markt- oder unternehmensstrategische Gründe eine Rolle spielen oder aber finanzielle oder persönliche Motive.
In jedem Fall aber ist ein detaillierter Unternehmenskaufvertrag notwendig, in dem alle Vereinbarungen rund um den Unternehmenskauf beziehungsweise -Unternehmensverkauf geregelt und festgehalten werden.
Dazu gehören unter anderem alle relevanten Daten des Käufers und des Verkäufers sowie
- die zu übertragenden Vermögensgegenstände
- die Forderungen und Verbindlichkeiten des übergehenden Unternehmens
- der Übertragungsstichtag
- der Kaufpreis
- eine Sicherungsklausel für etwaige Mängel des Unternehmens
- Regelungen bezüglich der Arbeitsverhältnisse, die zu dem zu übertragenden Unternehmen gehören
- Garantien des Verkäufers des Unternehmens
- Wettbewerbsverbote
Die Bestimmung des Kaufpreises wird in der Regel eine Unternehmens-bewertung durchgeführt. Regelungen zur Zahlung des Kaufpreises sind ebenfalls Gegenstand des Unternehmenskaufvertrages.
In einem Unternehmenskaufvertrag müssen also viele Dinge geregelt werden, weshalb es sich in der Regel um komplexe Dokumente handelt. Eine bestimmte Form muss dabei nicht eingehalten werden, jedoch gibt es Regeln, die beachtet werden müssen. Dazu gehört unter anderem, dass der Unternehmenskauf oder -verkauf unter bestimmten Umständen notariell beglaubigt werden muss.
Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Geschäftsanteile einer GmbH miterworben werden oder wenn bei dem Unternehmenskauf ein Grundstück den Eigentümer wechselt. Wird die notarielle Beglaubigung versäumt, kann dadurch im schlimmsten Fall der gesamte Kaufvertrag nichtig werden.
Fazit:
Weil es im Unternehmensverkauf kaum juristische Zwänge gibt, es herrscht die völlige Vertragsfreiheit, sollte die Vertragsgestaltung inhaltlich möglichst vollständig und korrekt durch einen Fachmann erfolgen.

Ihr Ansprechpartner
Dipl.-Volkswirt Michael Jodlauk
Tel.: 02602 124-308