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Nachhaltigkeitsbericht-erstattungspflicht von Unternehmen

(Eine kurze Zusammenfassung)

CSR-Richtlinie von 2017
Berichtserstattungspflicht von nichtfinanziellen Belangen

Seit 2017 gilt die EU-Richtlinie 2014/95/EU (CSR-Richtlinie) über die Berichtserstattungspflicht nichtfinanzieller Informationen für Unternehmen in Deutschland.

Betroffene Unternehmen

Zur Berichterstattung sind folgende Unternehmen verpflichtet:

  • Unternehmen, die mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und die kapitalmarktorientiert sind.
  • Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften, unabhängig davon, ob sie börsennotiert sind.
  • Unternehmen, deren Umsatz über 40 Millionen Euro liegt oder deren Bilanzsumme über 20 Millionen Euro beträgt.

Berichtsinhalt

Informationen zu folgenden Themen sind zu veröffentlichen:

  • Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange
  • Achtung der Menschenrechte
  • Bekämpfung von Korruption und Bestechung
  • Diversitätskonzept für die Zusammensetzung der Unternehmensführung, der Kontrollgremien und des Aufsichtsrats (in Bezug auf Alter, Geschlecht, Bildung und Berufshintergrund)

Bislang gab es kein vorgeschriebenes Berichtsformat. Für die Erstellung wurden nationale, europäische oder Nachhaltigkeitsberichtsstandards genutzt. In Deutschland finden insbesondere die Berichtsstandards der Global Reporting Initiative (GRI) sowie des Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) Anwendung.

Eine unabhängige externe Prüfungspflicht des Berichtes gab es bislang nicht. 

Neu: CSRD-Richtlinie von 2022 - Nachhaltigkeitsberichtserstattungspflicht 

Seit Juni 2022 gibt es eine neue Richtlinie (CSRD) bzw. Nachhaltigkeitsberichtserstattungspflicht. Diese wird zum 1. Januar 2024 gültig. 

Betroffene Unternehmen

Neben den bisherigen CSR-Berichtserstattungspflichtigen müssen nun auch folgende Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen:

► alle Großunternehmen, die zwei der drei Kriterien erfüllen:
     - Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Euro
     - Nettoumsatzerlöse von mindestens 40 Millionen Euro
     - mindestens 250 Beschäftigte

► kapitalmarktorientierte KMUs, die zwei der drei Kriterien erfüllen:
     - Bilanzsumme von mindestens 350.000 Euro
     - Nettoumsatzerlöse von mindestens 700.000 Euro
     - mindestens 10 Beschäftigte

Berichtsinhalt

Neben den bereits oben genannten Themen wird die Berichtspflicht erweitert um weitere Informationen zu ökologischen, sozialen und Governance-Aspekten, um den Einfluss des berichtenden Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte und um die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf die Entwicklung, Leistung und Position des Unternehmens.

Der Bericht verlangt künftig eine Erklärung, die alle Angaben enthält, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit auf Nachhaltigkeitsaspekte erforderlich sind. Hierzu zählt nach Artikel 19a CSRD Folgendes:

  • eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens, einschließlich:

    - Widerstandsfähigkeit des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens
       gegenüber Nachhaltigkeitsrisiken;

    - Chancen durch Nachhaltigkeit;

    - Pläne des Unternehmens, einschließlich der Durchführungsmaßnahmen und der damit
       zusammenhängenden Finanz- und Investitionspläne, mit denen sichergestellt werden soll,
       dass das Geschäftsmodell und die Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen
       Wirtschaft und mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C
       und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar sind;

    - wie das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens den Interessen
       der Stakeholder des Unternehmens und den Auswirkungen des Unternehmens
       auf Nachhaltigkeitsfragen Rechnung tragen;

    - wie die Strategie des Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsfragen
       umgesetzt wurde;
     
  • eine Beschreibung der von dem Unternehmen festgelegten zeitgebundenen Ziele in Bezug auf Nachhaltigkeitsbelange, gegebenenfalls einschließlich absoluter Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen  zumindest für 2030 und 2050, eine Beschreibung der Fortschritte, die das Unternehmen bei der Erreichung dieser Ziele erzielt hat, und eine Angabe, ob die umweltbezogenen Ziele des Unternehmens auf  schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen;
     
  • eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeitsfragen sowie ihrer Fachkenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung dieser Rolle oder des Zugangs  zu solchen Fachkenntnissen und Fähigkeiten;
     
  • eine Beschreibung der Nachhaltigkeitspolitik des Unternehmens;
     
  • Informationen über das Bestehen von Anreizsystemen zum Thema Nachhaltigkeit für Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane;
     
  • eine Beschreibung folgender Punkte:

    - das von dem Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte durchgeführte 
       Sorgfaltsprüfungsverfahren, gegebenenfalls im Einklang mit den EU-Anforderungen
       an Unternehmen zur Durchführung eines Sorgfaltsprüfungsverfahrens;

    - die wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen nachteiligen Auswirkungen
       im Zusammenhang mit der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens
       und seiner Wertschöpfungskette, einschließlich seiner Produkte und Dienstleistungen,
       seiner Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferkette, sowie die Maßnahmen,
       die zur Ermittlung und Verfolgung dieser Auswirkungen ergriffen wurden, 
       und andere nachteilige Auswirkungen, die das Unternehmen ermitteln muss gemäß
       anderen EU-Anforderungen an Unternehmen zur Durchführung des Due-Diligence-Verfahrens;

    - alle vom Unternehmen ergriffenen Maßnahmen und das Ergebnis dieser Maßnahmen, 
       um tatsächliche oder potenzielle nachteilige Auswirkungen zu verhindern,
       zu mindern, zu beheben oder zu beenden;
     
  • eine Beschreibung der Hauptrisiken, denen das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, einschließlich der wichtigsten Abhängigkeiten des Unternehmens von solchen  Aspekten, und der Art und Weise, wie das Unternehmen mit diesen Risiken umgeht.​​​​​​​

Die Unternehmen berichten über das Verfahren, mit dem die Informationen ermittelt wurden, die in den Lagebericht aufgenommen haben. Die aufgeführten Informationen müssen jeweils Informationen über kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte enthalten.

Berichtsformat

Berichtspflichtige Unternehmen werden verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen für das vorliegende Geschäftsjahr im Lagebericht darzustellen und mit einem digitalen Tagging zu versehen. Die Möglichkeit, den Nachhaltigkeitsbericht gesondert zu veröffentlichen wird nicht mehr bestehen.

CDRD Regelung sieht eine verbindliche Anwendung eines noch zu erstellenden EU-Berichtsstandards für Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. In diesem einheitlichen EU-Berichtsstandard sollen internationale Rahmenwerke, wie z.B. das Rahmenwerk der GRI (Global Reporting Initiative) oder die SDG (Sustainable Development Goals), Berücksichtigung finden.

Die Verabschiedung eines verbindlichen Berichtsstandards durch die EU-Kommission wird demnächst erfolgen.

Prüfung

Die Berichterstattung muss von einem akkreditierten unabhängigen Prüfer zertifiziert werden. Um sicherzustellen, dass Unternehmen die Berichterstattungs-vorschriften einhalten, sorgt ein unabhängiger Prüfer dafür, dass die Nachhaltigkeits-informationen den von der Union festgelegten Zertifizierungsstandards entsprechen.

Ab wann gelten die Vorschriften

Die Anwendung der Vorschriften erfolgt in drei Stufen:

  • am 1. Januar 2024 für Unternehmen, die bereits der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen unterliegen;
  • am 1. Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen unterliegen;
  • am 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU sowie für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen.

Zusammenfassender Ausblick

Der Nachhaltigkeitsbericht informiert die externen und internen Stakeholder über die ökonomischen, die ökologischen sowie über die sozialen Beiträge der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens, inklusive der Eingliederung dieser Nachhaltigkeitsdimensionen in die Managementsysteme.

Er fordert vom Management unter anderem eine Beschreibung des Geschäftsmodells und der -strategie sowie Pläne des Unternehmens, die sicherstellen, dass die eigene Strategie in Übereinkunft mit dem Paris-Abkommen (1,5° Grad Celsius Ziel) steht. 

Unternehmen müssen darüber Auskunft geben, welche Ziele sie sich im Bereich der Nachhaltigkeitsbelange gesetzt haben und welche Rolle Verwaltung, Geschäftsführung und Aufsichtsorgane bei der Einhaltung spielen, oder wir Korruption bekämpft wird.

Benötigt werden daher z.B. Angaben in Bezug zu den 6 Umweltzielen der EU (Environmental)

  1. Klimaschutz
  2. Anpassung an den Klimawandel
  3. Wasser- und Meeresressourcen
  4. Kreislaufwirtschaft
  5. Umweltverschmutzung
  6. Biologische Vielfalt und Ökosysteme

Außerdem betrifft der Bericht Angaben zu gesellschaftlichen Aspekten (Social) und Angaben zu Aspekten der Unternehmensführung (Governance).  

Bislang gilt der CSRD-Regelung nicht für „normale“ KMUs und Kleinstunternehmen. Zumindest noch nicht, aber die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird auch Auswirkungen auf weitere Unternehmen haben: Dazu gehören die Geschäftspartner bzw. Zulieferer der berichtspflichtigen Unternehmen. Denn das berichtspflichtige Unternehmen wird zur Erfüllung der eigenen Nachhaltigkeitsberichtspflicht auf Informationen seiner Zulieferer zurückgreifen müssen und diese auffordern, entsprechende Informationen zu liefern. Grund hierfür ist, dass das große Unternehmen bei fehlenden Informationen entlang seiner Lieferkette seine eigenen gesetzlichen Berichtspflichten nicht erfüllen kann.

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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