(Eine kurze Zusammenfassung)
CSR-Richtlinie von 2017
Berichtserstattungspflicht von nichtfinanziellen Belangen
Seit 2017 gilt die EU-Richtlinie 2014/95/EU (CSR-Richtlinie) über die Berichtserstattungspflicht nichtfinanzieller Informationen für Unternehmen in Deutschland.
Betroffene Unternehmen
Zur Berichterstattung sind folgende Unternehmen verpflichtet:
Berichtsinhalt
Informationen zu folgenden Themen sind zu veröffentlichen:
Bislang gab es kein vorgeschriebenes Berichtsformat. Für die Erstellung wurden nationale, europäische oder Nachhaltigkeitsberichtsstandards genutzt. In Deutschland finden insbesondere die Berichtsstandards der Global Reporting Initiative (GRI) sowie des Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) Anwendung.
Eine unabhängige externe Prüfungspflicht des Berichtes gab es bislang nicht.
Neu: CSRD-Richtlinie von 2022 - Nachhaltigkeitsberichtserstattungspflicht
Seit Juni 2022 gibt es eine neue Richtlinie (CSRD) bzw. Nachhaltigkeitsberichtserstattungspflicht. Diese wird zum 1. Januar 2024 gültig.
Betroffene Unternehmen
Neben den bisherigen CSR-Berichtserstattungspflichtigen müssen nun auch folgende Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen:
► alle Großunternehmen, die zwei der drei Kriterien erfüllen:
- Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Euro
- Nettoumsatzerlöse von mindestens 40 Millionen Euro
- mindestens 250 Beschäftigte
► kapitalmarktorientierte KMUs, die zwei der drei Kriterien erfüllen:
- Bilanzsumme von mindestens 350.000 Euro
- Nettoumsatzerlöse von mindestens 700.000 Euro
- mindestens 10 Beschäftigte
Berichtsinhalt
Neben den bereits oben genannten Themen wird die Berichtspflicht erweitert um weitere Informationen zu ökologischen, sozialen und Governance-Aspekten, um den Einfluss des berichtenden Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte und um die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf die Entwicklung, Leistung und Position des Unternehmens.
Der Bericht verlangt künftig eine Erklärung, die alle Angaben enthält, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit auf Nachhaltigkeitsaspekte erforderlich sind. Hierzu zählt nach Artikel 19a CSRD Folgendes:
Die Unternehmen berichten über das Verfahren, mit dem die Informationen ermittelt wurden, die in den Lagebericht aufgenommen haben. Die aufgeführten Informationen müssen jeweils Informationen über kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte enthalten.
Berichtsformat
Berichtspflichtige Unternehmen werden verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen für das vorliegende Geschäftsjahr im Lagebericht darzustellen und mit einem digitalen Tagging zu versehen. Die Möglichkeit, den Nachhaltigkeitsbericht gesondert zu veröffentlichen wird nicht mehr bestehen.
CDRD Regelung sieht eine verbindliche Anwendung eines noch zu erstellenden EU-Berichtsstandards für Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. In diesem einheitlichen EU-Berichtsstandard sollen internationale Rahmenwerke, wie z.B. das Rahmenwerk der GRI (Global Reporting Initiative) oder die SDG (Sustainable Development Goals), Berücksichtigung finden.
Die Verabschiedung eines verbindlichen Berichtsstandards durch die EU-Kommission wird demnächst erfolgen.
Prüfung
Die Berichterstattung muss von einem akkreditierten unabhängigen Prüfer zertifiziert werden. Um sicherzustellen, dass Unternehmen die Berichterstattungs-vorschriften einhalten, sorgt ein unabhängiger Prüfer dafür, dass die Nachhaltigkeits-informationen den von der Union festgelegten Zertifizierungsstandards entsprechen.
Ab wann gelten die Vorschriften
Die Anwendung der Vorschriften erfolgt in drei Stufen:
Zusammenfassender Ausblick
Der Nachhaltigkeitsbericht informiert die externen und internen Stakeholder über die ökonomischen, die ökologischen sowie über die sozialen Beiträge der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens, inklusive der Eingliederung dieser Nachhaltigkeitsdimensionen in die Managementsysteme.
Er fordert vom Management unter anderem eine Beschreibung des Geschäftsmodells und der -strategie sowie Pläne des Unternehmens, die sicherstellen, dass die eigene Strategie in Übereinkunft mit dem Paris-Abkommen (1,5° Grad Celsius Ziel) steht.
Unternehmen müssen darüber Auskunft geben, welche Ziele sie sich im Bereich der Nachhaltigkeitsbelange gesetzt haben und welche Rolle Verwaltung, Geschäftsführung und Aufsichtsorgane bei der Einhaltung spielen, oder wir Korruption bekämpft wird.
Benötigt werden daher z.B. Angaben in Bezug zu den 6 Umweltzielen der EU (Environmental)
Außerdem betrifft der Bericht Angaben zu gesellschaftlichen Aspekten (Social) und Angaben zu Aspekten der Unternehmensführung (Governance).
Bislang gilt der CSRD-Regelung nicht für „normale“ KMUs und Kleinstunternehmen. Zumindest noch nicht, aber die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird auch Auswirkungen auf weitere Unternehmen haben: Dazu gehören die Geschäftspartner bzw. Zulieferer der berichtspflichtigen Unternehmen. Denn das berichtspflichtige Unternehmen wird zur Erfüllung der eigenen Nachhaltigkeitsberichtspflicht auf Informationen seiner Zulieferer zurückgreifen müssen und diese auffordern, entsprechende Informationen zu liefern. Grund hierfür ist, dass das große Unternehmen bei fehlenden Informationen entlang seiner Lieferkette seine eigenen gesetzlichen Berichtspflichten nicht erfüllen kann.