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Ab Mitte 2025 Pflicht zur Barrierefreiheit

Ab Mitte 2025 gilt für Websites und Apps eine gesetzliche Pflicht zur Barrierefreiheit. Diese regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie des European Accessibility Act (EAA) um, sodass europaweit einheitliche Regeln zur Barrierefreiheit gelten. 

Stichtag für das Gesetz ist der 28. Juni 2025. Produkte, die nach diesem Datum in den Verkehr gebracht werden und Dienstleistungen, die nach diesem Datum erbracht werden, müssen barrierefrei sein.

Das BFSG gilt grundsätzlich für folgende Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht bzw. erbracht werden.
Produkte, für die Barrierefreiheit verlangt wird:

- Hardwaresystem für Universalrechner für Verbraucher incl. Betriebssysteme (z. B. 
   Computer)

- Selbstbedienungsterminals, beispielsweise Geldautomaten oder Check-In-Automaten

- Verbraucherendgeräte, die für Telekommunikationsdienste gebraucht werden (z.B. 
   Mobiltelefone)

- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang (z.B. interaktive Fernseher)

- E-Book-Lesegeräte

 

Dienstleistungen, für die Barrierefreiheit verlangt wird:

- Telekommunikationsdienste (Telefonie, Messenger etc.)

- Elemente der Personenbeförderungsdienste wie beispielsweise Webseiten, Apps oder
   elektronische Ticketdienste

- Bankdienstleistungen

- E-Book-Software

- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (z.B. Onlineshops, 
  Online-Termin-Buchungs-Tools, Formularelemente wie Kontaktformulare, Sterne-
  Bewertungen, Warenkörbe und Bezahlvorgänge)

Unter die Anforderungen des BFSG fallen Hersteller, Händler und Importeure der oben genannten Produkte sowie die Anbieter der oben genannten Dienstleistungen. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz), die Dienstleistungen erbringen.

Achtung: Kleinstunternehmen, die Produkte herstellen, sind wiederum zur Barrierefreiheit verpflichtet.

Auf der Webseite muss eine „Erklärung zur Barrierefreiheit” mit Informationen, wie die Barrierefreiheit sichergestellt wird, verfügbar sein. Diese Erklärung enthält auch Angaben dazu welche Teile der Website oder des Onlineshops noch nicht barrierefrei sind. Diese Erklärung kann im Footer der Webseite, wie beim Impressum oder der Datenschutzerklärung, stehen.

Der Gesetzestext des BFSG enthält keine genauen Definitionen für die Umsetzung der Barrierefreiheit.

Maßnahmen für eine barrierefreie Webeseite sind unter anderem:

- Ausreichende Kontraste zwischen Text und Hintergrund (z.B. durch bestimmte Farbtöne)

- Leicht verständliche Texte sowie in ausreichender Schriftgröße

- Videos und Audiodateien bieten Untertitel an

- Die Webseite kann allein mit der Tastatur angesteuert und genutzt werden

- Bilder sind mit Alternativtext versehen

- Formulare, Links, Schaltflächen, Eingabefelder können mittels Screenreader vorgelesen 
  werden

Verstöße gegen das Gesetz können mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Wenn eine Marktüberwachungsbehörde feststellt, dass Ihr Online-Auftritt nicht barrierefrei ist, werden Sie zunächst aufgefordert, die Barrierefreiheit (wieder-) herzustellen. Falls Sie mehrere dieser Aufforderungen ignorieren, kann die Behörde bis zur Erfüllung die Einstellung Ihres elektronischen Geschäftsverkehrs anordnen. Eine Marktüberwachungs-behörde kann von sich aus aktiv werden, aber auch durch Verbraucher(innen) oder Verbände zum Handeln aufgefordert werden.

Nähere Einzelheiten finden Sie u.a. beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter:

https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/SharedDocs/Downloads/DE/Externe-Veroeffentlichungen/bmas-leitlinien-bfsg.html?nn=7575bbbf-5997-4658-b890-6d680141938a

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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