Beteiligung - Step by step zur Nachfolge
In diesem Fall spricht man nicht von der klassischen Betriebsnachfolge. Es werden „nur“ Anteile an einem Betrieb an eine Person weitergegeben (geschenkt oder verkauft), nicht das Unternehmen als Ganzes.
Die Konsequenz: Laufende Verträge gelten weiter, da diese ja mit der Gesellschaft als Rechtsperson abgeschlossen wurden. Das gilt gleichfalls für die Aufträge, die auch von den neuen Anteilseignern zu erfüllen sind. Auch im Hinblick auf Schulden und andere Verbindlichkeiten der Gesellschaft gibt es keine Veränderung.
Durch die Beteiligung gewinnt der Nachfolger (die Nachfolgerin) einen guten Einblick in die Geschäftsverhältnisse und kann nach und nach mehr Verantwortung übernehmen.
Bei Eintritt in ein Einzelunternehmen entsteht eine Personengesellschaft; das Gesellschaftsverhältnis sollte in einem Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Bei Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist ein Gesellschaftsvertrag in notarieller Form vorgeschrieben. Je nach Gesellschaftsvertrag müssen auch die anderen Gesellschafter dem Anteilsübergang zustimmen. Soll die Beteiligung nicht offen ersichtlich sein, empfiehlt sich eine stille Beteiligung, bei der das Gesellschaftsverhältnis nicht nach außen deklariert werden muss.
Auf alle Fälle ist vor der Entscheidung bezüglich einer Beteiligung der Rat eines Steuerberaters einzuholen, damit die individuellen steuerlichen Belange der Gesellschafter berücksichtigt werden können.
Vorteile:
● Besseres Kennenlernen des Nachfolgers (der Nachfolgerin)
● Schrittweise Übertragung von Verantwortung und Risiko
● Einbringung neuer Ideen und Impulse für den weiteren geschäftlichen Erfolg
Nachteile:
● Einschränkung bei betrieblichen Entscheidungen
● Wertminderung des Betriebes bei Fehlentscheidungen des Teilhabers (der
Teilhaberin)
● Reibungsverluste durch Meinungsverschiedenheiten innerhalb der
Geschäftsführung
● Eine eingegangene Bindung kann nur schwer wieder gelöst werden.
● Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht Unklarheit darüber, ob oder zu
welchen Konditionen eine vollständige Übernahme erfolgen kann.
● Gegebenenfalls Wegfall des Bestandschutzes (§ 126 HwO)