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WFG Wiki / Nachfolge

Erbschafts- und Schenkungssteuer -B-

Wert des Nachlasses 

Soweit keine Steuerbefreiungen (§ 3 ErbStG, § 13 ErbStG, § 13a ErbStG, § 13c ErbStG) oder Freibeträge
(§§ 16 - 18 ErbStG) greifen, ist das Rohvermögen nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu ermitteln. Im Einzelnen gelten für die Bewertung des Nachlasses nach § 12 ErbStG, der z.T. auf das BewG verweist, folgende Wertansätze:

● Kapitalforderungen (z.B. Sparguthaben, Festgelder, Darlehen, etc.) 
    Nennbetrag in EUR; ausländische Währungen müssen entsprechend umgerechnet werden; 
    ggf. noch nicht gutgeschriebene Zinsen werden hinzugerechnet, § 12 ErbStG 

● Aktien und andere an der Börse notierte Wertpapiere
    niedrigster Börsenkurs am Tag des Erbanfalls (Todestag), § 11 Abs. 1 BewG 

● GmbH-Anteile und andere nicht notierte Wertpapiere und Anteile
    Ansatz mit dem gemeinen Wert. Ableitung des gemeinen Wertes aus Verkäufen unter
    fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen oder, falls dies nicht möglich ist, 
    Ermittlung des gemeinen Wertes unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der 
    Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen 
    Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode.

● Grundbesitz (Grundstücke, Gebäude, Erbbaurechte), zum Teil auch Betriebsgrundstück
    Grundbesitzwert nach den § 157 , §§ 151, 159, 176 - 198 BewG (§ 12 Abs. 3 ErbStG)

● Land- und forstwirtschaftliches Vermögen einschl. des Grundbesitzes
    Land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitzwert nach § 157 Abs. 2 i.V.m. §§ 158 - 175
    BewG. Dieser Wert umfasst auch das sonstige, dem land- u. forstw. Betrieb dienende Vermögen.

● Nießbrauch
    kapitalisierter Wert der jährlichen Nutzung (§§ 13 - 15 BewG)

● Betriebsvermögen (Einzelunternehmen und freiberufliches Vermögen)
    Gemeiner Wert des Betriebsvermögens zum Übertragungszeitpunkt §§ 95 ff BewG (fiktive
    Ermittlung), Betriebsgrundstücke werden zum Teil mit dem Grundbesitzwert nach
    §§ 157, 151, 159, 176-198 BewG angesetzt. 

● Anteile an Personengesellschaften (Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaft)
    Gemeiner Wert eines Anteils am Betriebsvermögen zum Übertragungszeitpunkt (§ 97
    BewG). Handelt es sich nicht um eine gewerblich tätige Personengesellschaft
    (z. B. Grundbesitz-GbR), sind die der Gesellschaft gehörenden Wirtschaftsgüter einzeln zu
    bewerten (§ 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG). 

● Kapitalgesellschaften
    siehe Aktien und nicht notierte Anteile

● übrige Vermögensgegenstände (Sammlungen, Bilder, Münzen, Schmuck, PKW, 
    Edelmetalle, Edelsteine etc.)
    Verkehrswert (ggf. Schätzwert) Achtung! Bei der Bewertung des übrigen Vermögens sind
    eine Reihe von Freibeträgen zu beachten.

Wird die Erbschaftsteuer nicht vom Erben selbst getragen, sondern hat der Erblasser deren Zahlung einem anderen übertragen, gehört auch die für den Erben so ersparte Erbschaftsteuer zum steuerpflichtigen Nachlass. 

Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schenkung nicht der Beschenkte die Steuer trägt, sondern der Schenker selbst deren Zahlung übernimmt (§ 10 Abs. 2 ErbStG).

Das so ermittelte Rohvermögen wird zunächst um die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten gekürzt (§ 10 Abs. 5-10 ErbStG).

Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören z.B.

● Nachlassverbindlichkeiten

- Alle vom Erblasser herrührenden Schulden, die der Erbe übernehmen muss,
   soweit sie nicht mit einem gewerblichen Betrieb zusammenhängen (in diesem
   Fall sind sie schon bei der Bewertung des Betriebsvermögens berücksichtigt)

- Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen

- Geltend gemachte Pflichtteils- und Erbersatzansprüche anderer Erben

- Kosten der Beisetzung inkl. Grabstein und landesüblicher Leichen- oder Beerdigungsfeiern;

- Grabpflegekosten mit den üblichen Jahreskosten x 9,3

- Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Nachlasses und der Nachlassregelung.

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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