Wert des Nachlasses
Soweit keine Steuerbefreiungen (§ 3 ErbStG, § 13 ErbStG, § 13a ErbStG, § 13c ErbStG) oder Freibeträge
(§§ 16 - 18 ErbStG) greifen, ist das Rohvermögen nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu ermitteln. Im Einzelnen gelten für die Bewertung des Nachlasses nach § 12 ErbStG, der z.T. auf das BewG verweist, folgende Wertansätze:
● Kapitalforderungen (z.B. Sparguthaben, Festgelder, Darlehen, etc.)
Nennbetrag in EUR; ausländische Währungen müssen entsprechend umgerechnet werden;
ggf. noch nicht gutgeschriebene Zinsen werden hinzugerechnet, § 12 ErbStG
● Aktien und andere an der Börse notierte Wertpapiere
niedrigster Börsenkurs am Tag des Erbanfalls (Todestag), § 11 Abs. 1 BewG
● GmbH-Anteile und andere nicht notierte Wertpapiere und Anteile
Ansatz mit dem gemeinen Wert. Ableitung des gemeinen Wertes aus Verkäufen unter
fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen oder, falls dies nicht möglich ist,
Ermittlung des gemeinen Wertes unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der
Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode.
● Grundbesitz (Grundstücke, Gebäude, Erbbaurechte), zum Teil auch Betriebsgrundstück
Grundbesitzwert nach den § 157 , §§ 151, 159, 176 - 198 BewG (§ 12 Abs. 3 ErbStG)
● Land- und forstwirtschaftliches Vermögen einschl. des Grundbesitzes
Land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitzwert nach § 157 Abs. 2 i.V.m. §§ 158 - 175
BewG. Dieser Wert umfasst auch das sonstige, dem land- u. forstw. Betrieb dienende Vermögen.
● Nießbrauch
kapitalisierter Wert der jährlichen Nutzung (§§ 13 - 15 BewG)
● Betriebsvermögen (Einzelunternehmen und freiberufliches Vermögen)
Gemeiner Wert des Betriebsvermögens zum Übertragungszeitpunkt §§ 95 ff BewG (fiktive
Ermittlung), Betriebsgrundstücke werden zum Teil mit dem Grundbesitzwert nach
§§ 157, 151, 159, 176-198 BewG angesetzt.
● Anteile an Personengesellschaften (Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaft)
Gemeiner Wert eines Anteils am Betriebsvermögen zum Übertragungszeitpunkt (§ 97
BewG). Handelt es sich nicht um eine gewerblich tätige Personengesellschaft
(z. B. Grundbesitz-GbR), sind die der Gesellschaft gehörenden Wirtschaftsgüter einzeln zu
bewerten (§ 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG).
● Kapitalgesellschaften
siehe Aktien und nicht notierte Anteile
● übrige Vermögensgegenstände (Sammlungen, Bilder, Münzen, Schmuck, PKW,
Edelmetalle, Edelsteine etc.)
Verkehrswert (ggf. Schätzwert) Achtung! Bei der Bewertung des übrigen Vermögens sind
eine Reihe von Freibeträgen zu beachten.
Wird die Erbschaftsteuer nicht vom Erben selbst getragen, sondern hat der Erblasser deren Zahlung einem anderen übertragen, gehört auch die für den Erben so ersparte Erbschaftsteuer zum steuerpflichtigen Nachlass.
Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schenkung nicht der Beschenkte die Steuer trägt, sondern der Schenker selbst deren Zahlung übernimmt (§ 10 Abs. 2 ErbStG).
Das so ermittelte Rohvermögen wird zunächst um die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten gekürzt (§ 10 Abs. 5-10 ErbStG).
Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören z.B.
● Nachlassverbindlichkeiten
- Alle vom Erblasser herrührenden Schulden, die der Erbe übernehmen muss,
soweit sie nicht mit einem gewerblichen Betrieb zusammenhängen (in diesem
Fall sind sie schon bei der Bewertung des Betriebsvermögens berücksichtigt)
- Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen
- Geltend gemachte Pflichtteils- und Erbersatzansprüche anderer Erben
- Kosten der Beisetzung inkl. Grabstein und landesüblicher Leichen- oder Beerdigungsfeiern;
- Grabpflegekosten mit den üblichen Jahreskosten x 9,3
- Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Nachlasses und der Nachlassregelung.