Haftung
Familienstiftungen sind grundsätzlich selbst rechtsfähig und Träger von Rechten und Pflichten.
Sie sind unbeschränkt, direkt haftungsfähig und treten mit dem eigenen Vermögen ein.
Begünstigte Destinatäre haften nicht, da sie im Gegenteil zu Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft weder Anteile noch sonstige Gesellschafterrechte an der Stiftung erhalten.
Sie haften ausschließlich im Rahmen der Organhaftung, beispielsweise, wenn sie gleichzeitig Destinatär und Vorstand sind. Die Organhaftung des Stiftungsvorstandes wird wie bei Vereinen in den §§ 86 ff. BGB in Verbindung mit § 31 BGB geregelt.
Demnach haftet die Familienstiftung für die Fehler und verursachten Schäden der Organe. Haftungstatbestände sind dabei häufig unrichtige Spendenbescheinigungen, unkorrekt abgeführte Steuern, Verletzungen der Auskunftspflicht sowie unterlassene Hinweise bei Insolvenzverdacht.
Im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns kann der Vorstand durchaus auch persönlich haftbar gemacht werden.