Pflegefreibetrag
Den Pflegefreibetrag können Sie in einer Höhe bis zu 20.000 Euro nur beantragen, wenn Sie als Erbe der verstorbenen Person vor ihrem Tod unentgeltlich (oder gegen unzureichendes Entgelt) Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit die Zuwendung als angemessenes Entgelt anzusehen ist
(§ 13 Abs. 1 Nr.9 ErbStG).
Den Pflegefreibetrag können nicht nur hinterbliebene Ehegatten und Lebenspartner beantragen, sondern auch Kinder. Das entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 10. Mai 2017 (Az. II R 37/15).
Erforderlich ist aber, dass Sie Ihre Unterstützungsleistungen gut dokumentiert haben. Das ist recht viel Aufwand, kann Ihnen aber bei maximal 20.000 Euro zusätzlichem Freibetrag einige Tausende Euro an Erbschaftssteuer sparen.
Liegen Sie aber eh unter dem persönlichen Freibetrag zum Beispiel von 500.000 Euro als Ehepartner, können Sie sich diese Mühe sparen.