Versorgungsfreibeträge
Neben den persönlichen Freibeträgen gewährt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz beim Erbfall dem überlebenden Ehegatten und Kindern einen Versorgungsfreibetrag.
Der Versorgungsfreibetrag ist um den Kapitalwert (Barwert) erbschaftsteuerfreier Versorgungsbezüge für Hinterbliebene zu kürzen, wie z.B. Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, betriebliche Altersversorgung.
Die Höhe des Versorgungsfreibetrags beträgt für
- Ehegatten, eingetragene Lebenspartner: | 256.000 Euro, |
- Kind bis zu 5 Jahren: | 52.000 Euro, |
- Kind von mehr als 5 bis 10 Jahren: | 41.000 Euro, |
- Kind von mehr als 10 bis 15 Jahren: | 30.700 Euro, |
- Kind von mehr als 15 bis 20 Jahren: | 20.500 Euro, |
- Kind von mehr als 20 bis 27 Jahren: | 10.300 Euro. |