Testament. Testamentseröffnung
● Was ist eine Testamentseröffnung?
Die sog. Testamentseröffnung war bis zum 01.09.2009 in den §§ 2260 ff. BGB geregelt. Mittlerweile sind diese Regelungen aufgehoben. Entsprechende Regelungen finden sich nunmehr in den §§ 348 ff. FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Dort wird jedoch nicht mehr von der Testamentseröffnung gesprochen, sondern vielmehr von der Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen. Damit sind mittlerweile auch ausdrücklich die Erbverträge von diesen Regelungen umfasst.
Sinn und Zweck einer Testamentseröffnung bzw. einer Eröffnung eines Erbvertrags ist die Feststellung der rechtmäßigen Erben und Vermächtnisnehmer. Der Begriff bezeichnet insoweit ein formales Verfahren des Nachlassgerichts, welches grundsätzlich aus zwei Vorgängen besteht:
Das Nachlassgericht beginnt mit der Testamentseröffnung nur, wenn ein Testament beim Gericht vorliegt.
Liegt das Testament beim Erblasser zuhause oder an einem anderen Ort, müssen Angehörige im Erbfall reagieren: Sie sind aufgrund § 2259 BGB verpflichtet, das Schriftstück beim Nachlassgericht abzugeben, damit die Testamentseröffnung beginnen kann. In diesem Fall muss eine Testamentseröffnung schriftlich beantragt werden.
Wenn Sie wissen, dass es ein Testament gibt, und es nicht beim Gericht abgeben, kann das Folgen haben: Schadensersatzzahlungen an die rechtmäßigen Erben und eine Anzeige wegen Urkundenunterdrückung. Das kann zur Erbunwürdigkeit führen – dann bekommen Sie nichts vom Erbe.
● Wann findet eine Testamentseröffnung statt?
Laut § 348 Absatz 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) erfolgt die Testamentseröffnung, sobald das Nachlassgericht vom Todesfall bzw. von dem Testament des Erblassers erfahren hat.
Dies geschieht wie folgt:
- Beim Tode des Erblassers gibt das Standesamt die Todesnachricht an das Zentrale Testamentsregister der
Bundesnotarkammer weiter. Dort wird geprüft, ob auf den Erblasser ein amtlich verwahrtes Testament
eingetragen ist.
- Ist auf den Erblasser ein amtlich verwahrtes Testament eingetragen, informiert das Testamentsregister das
zuständige Nachlassgericht über die Verfügung. Dies nimmt in der Regel wenige Tage in Anspruch.
- Anschließend wird das Testament laut deutschem Erbrecht so bald wie möglich durch das Nachlassgericht
eröffnet.
Ist das Testament nicht beim Register hinterlegt, findet die Testamentseröffnung statt, sobald das private Testament beim Nachlassgericht vorliegt.
● Ablauf einer Testamentseröffnung
Die Testamentseröffnung ist ein interner Prozess beim Nachlassgericht. Das Gericht macht Folgendes:
Die Erben sind bei der Testamentseröffnung in der Regel nicht anwesend. Die Erben werden meist vom Nachlassgericht im Anschluss an die Testamentseröffnung schriftlich über den Inhalt des Testaments informiert.
Danach ist die Testamentseröffnung abgeschlossen.
● Nach der Testamentseröffnung
Mit der Kopie des Testaments sowie dem Eröffnungsprotokoll können Sie sich an den meisten Stellen als Rechtsnachfolger des Erblassers legitimieren. Dies ist zum Beispiel wichtig, um Bankgeschäfte zu erledigen oder Immobilien vom Erblasser auf den Erben oder die Erbengemeinschaft umzuschreiben. In manchen Fällen benötigen Sie dazu jedoch einen Erbschein. Den Erbschein können Sie nach der amtlichen Testamentseröffnung beim zuständigen Nachlassgericht beantragen.
Achtung: Mit der Beantragung eines Erbscheins gilt das Erbe als angenommen.
Mit der Testamentseröffnung beginnen fünf Fristen zu laufen:
● Kosten einer Testamentseröffnung
Eine Testamentseröffnung ist nicht kostenfrei: Für den Bearbeitungsaufwand werden Gebühren nach Anlagenverzeichnis 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) berechnet. Diese betragen pauschal 100 Euro zuzüglich der Kosten für Porto, Versand etc. Diese Gebühren sind im Anschluss an die Testamentseröffnung vom Erben oder der Erbengemeinschaft an das zuständige Nachlassgericht zu entrichten.