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Erbrecht -O-

Testament. Testamentseröffnung 

● Was ist eine Testamentseröffnung?

Die sog. Testamentseröffnung war bis zum 01.09.2009 in den §§ 2260 ff. BGB geregelt. Mittlerweile sind diese Regelungen aufgehoben. Entsprechende Regelungen finden sich nunmehr in den §§ 348 ff. FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Dort wird jedoch nicht mehr von der Testamentseröffnung gesprochen, sondern vielmehr von der Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen. Damit sind mittlerweile auch ausdrücklich die Erbverträge von diesen Regelungen umfasst.

Sinn und Zweck einer Testamentseröffnung bzw. einer Eröffnung eines Erbvertrags ist die Feststellung der rechtmäßigen Erben und Vermächtnisnehmer. Der Begriff bezeichnet insoweit ein formales Verfahren des Nachlassgerichts, welches grundsätzlich aus zwei Vorgängen besteht:

  1. Die Kenntnisnahme des Gerichts über den Inhalt eines Schriftstücks, das nach seiner äußeren Form oder seinem Inhalt eine Verfügung von Todes wegen sein kann.
  2. Die Bekanntgabe dieses Inhalts an die Beteiligten.

Das Nachlassgericht beginnt mit der Testamentseröffnung nur, wenn ein Testament beim Gericht vorliegt.

Liegt das Testament beim Erblasser zuhause oder an einem anderen Ort, müssen Angehörige im Erbfall reagieren: Sie sind aufgrund § 2259 BGB verpflichtet, das Schriftstück beim Nachlassgericht abzugeben, damit die Testamentseröffnung beginnen kann. In diesem Fall muss eine Testamentseröffnung schriftlich beantragt werden.

Wenn Sie wissen, dass es ein Testament gibt, und es nicht beim Gericht abgeben, kann das Folgen haben: Schadensersatzzahlungen an die rechtmäßigen Erben und eine Anzeige wegen Urkundenunterdrückung. Das kann zur Erbunwürdigkeit führen – dann bekommen Sie nichts vom Erbe.

● Wann findet eine Testamentseröffnung statt?

Laut § 348 Absatz 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) erfolgt die Testamentseröffnung, sobald das Nachlassgericht vom Todesfall bzw. von dem Testament des Erblassers erfahren hat.

Dies geschieht wie folgt:

- Beim Tode des Erblassers gibt das Standesamt die Todesnachricht an das Zentrale Testamentsregister der
   Bundesnotarkammer weiter. Dort wird geprüft, ob auf den Erblasser ein amtlich verwahrtes Testament 
   eingetragen ist.

- Ist auf den Erblasser ein amtlich verwahrtes Testament eingetragen, informiert das Testamentsregister das 
   zuständige Nachlassgericht über die Verfügung. Dies nimmt in der Regel wenige Tage in Anspruch.

- Anschließend wird das Testament laut deutschem Erbrecht so bald wie möglich durch das Nachlassgericht
   eröffnet.

Ist das Testament nicht beim Register hinterlegt, findet die Testamentseröffnung statt, sobald das private Testament beim Nachlassgericht vorliegt.

● Ablauf einer Testamentseröffnung

Die Testamentseröffnung ist ein interner Prozess beim Nachlassgericht. Das Gericht macht Folgendes:

  1. Testament öffnen und den letzten Willen sowie die zugehörigen Verfügungen des Erblassers lesen
  2. Dokumentieren, was mit dem Nachlass passieren soll – wer Erbe sein soll und wer wie viel bekommt
  3. Protokoll über die Testamentseröffnung erstellen
  4. Protokoll inklusive einer Kopie des Testaments an die Erben schicken
  5. Testament zu den Nachlassakten legen

Die Erben sind bei der Testamentseröffnung in der Regel nicht anwesend. Die Erben werden meist vom Nachlassgericht im Anschluss an die Testamentseröffnung schriftlich über den Inhalt des Testaments informiert.

Danach ist die Testamentseröffnung abgeschlossen. 

● Nach der Testamentseröffnung

Mit der Kopie des Testaments sowie dem Eröffnungsprotokoll können Sie sich an den meisten Stellen als Rechtsnachfolger des Erblassers legitimieren. Dies ist zum Beispiel wichtig, um Bankgeschäfte zu erledigen oder Immobilien vom Erblasser auf den Erben oder die Erbengemeinschaft umzuschreiben. In manchen Fällen benötigen Sie dazu jedoch einen Erbschein. Den Erbschein können Sie nach der amtlichen Testamentseröffnung beim zuständigen Nachlassgericht beantragen.

Achtung: Mit der Beantragung eines Erbscheins gilt das Erbe als angenommen.

Mit der Testamentseröffnung beginnen fünf Fristen zu laufen:

  1. Mit der Kenntnisnahme von dem Anfall der Erbschaft haben die Erben eine sechswöchige Ausschlagungsfrist (vgl. § 1944 BGB). Die Dauer bis zur Auszahlung der Erbschaft nach  der Testamentseröffnung hängt maßgeblich davon ab, ob ein Erbe die Ausschlagungsfrist verstreichen lässt, und somit vorher keine Annahme der Erbschaft erklärt, und wie schnell  die Erbengemeinschaft die Erbauseinandersetzung vollzieht.
     
  2. Diejenigen, die aufgrund des Testaments i.S.v. § 1938 BGB enterbt wurden, müssen mit Kenntnisnahme darüber binnen drei Jahren deren möglichen Pflichtteilsanspruch  gegenüber den Erben geltend machen. Diese Verjährungsfrist beginnt jedoch erst mit dem Jahresende, in dem der Pflichtteilsberechtigte über seine Enterbung informiert wurde.
     
  3. Diejenigen, die aufgrund des Testaments zu Vermächtnisnehmer werden, müssen mit Kenntnisnahme darüber grundsätzlich binnen drei Jahren deren Vermächtnis einfordern.
    Die Verjährungsfrist beträgt hier zehn Jahre, wenn es sich bei dem Vermächtnisgegenstand um eine Immobilie handelt.
     
  4. Sollte die Wirksamkeit des Testaments in Frage gestellt werden, so ist schnellstmöglich eine Erbenfeststellungsklage zu erheben, die auf die Feststellung der Unwirksamkeit des  Testaments gerichtet ist (vgl. § 256 ZPO).
     
  5. Sollte der Erblasser beim Errichten des Testaments eines relevanten Irrtums unterlegen gewesen sein oder wurde das Testament aufgrund einer Täuschung oder Drohung errichtet  (sog. Anfechtungsgründe), so ist die Anfechtung binnen eines Jahres ab Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes zu erklären (vgl. §§ 2078 ff. BGB).

 ● Kosten einer Testamentseröffnung

Eine Testamentseröffnung ist nicht kostenfrei: Für den Bearbeitungsaufwand werden Gebühren nach Anlagenverzeichnis 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) berechnet. Diese betragen pauschal 100 Euro zuzüglich der Kosten für Porto, Versand etc. Diese Gebühren sind im Anschluss an die Testamentseröffnung vom Erben oder der Erbengemeinschaft an das zuständige Nachlassgericht zu entrichten.

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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