Grundprinzipien
Das deutsche Erbrecht basiert auf einigen Grundprinzipien, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind:
- Universalität der Rechtsnachfolge (§ 1922 BGB): Der Erbe tritt mit dem Erbfall automatisch
in die Rechtsposition des Erblassers ein. Er übernimmt sowohl das Vermögen als auch die
Schulden des Erblassers.
- Gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB): In Ermangelung einer letztwilligen Verfügung tritt die
gesetzliche Erbfolge in Kraft, die nach Verwandtschaftsgrad und Güterstand gestaffelt ist.
- Testierfreiheit (§ 1936 BGB): Der Erblasser hat grundsätzlich die Freiheit, über
seinen Nachlass zu Lebzeiten durch ein Testament oder einen Erbvertrag zu verfügen.
Ehegatten genießen im Erbrecht eine Sonderstellung, die sich in verschiedenen Aspekten widerspiegelt:
- Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten (§ 1931 BGB): Der überlebende Ehegatte hat neben
den Verwandten des Erblassers einen eigenen Erbanspruch.
- Pflichtteil des Ehegatten (§ 2303 BGB): Der Ehegatte ist pflichtteilsberechtigt und hat
Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, wenn er durch eine letztwillige
Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.
- Auswirkungen des Güterstands (§§ 1371, 1932 BGB): Der Güterstand der Ehe hat Einfluss
auf den Erbanspruch des überlebenden Ehegatten, insbesondere hinsichtlich des
Zugewinnausgleichs in der Zugewinngemeinschaft.
Ohne eine testamentarische oder erbvertragliche Regelung geht das Vermögen eines Erblassers im Falle seines Todes einschließlich Schulden als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (die Erben) über (BGB § 1992 Abs. 1).
Dabei gilt das Prinzip der Gesamtnachfolge. D. h. das Erbe umfasst grundsätzlich das gesamte aktive und passive Vermögen des Erblassers, einschließlich latente Haftungen und Risiken.
Ein Erwerbsakt, d. h. eine Erklärung des Erben, dass er das Erbe antritt, ist nicht erforderlich. Will der Erbe die Erbschaft nicht antreten, weil zum Beispiel der Nachlass überschuldet ist, muss er die Erbschaft mit einer förmlichen und fristgebundenen Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen (BGB § 1945 Abs. 1; § 1944).
Wird die Erbausschlagung schriftlich vorgenommen, muss die Unterschrift des Ausschlagenden notariell beglaubigt sein (§ 1945 Abs. 1; §§ 126, 129 BGB; §§ 39, 40 Beurk.G) soweit sie nicht zur Niederschrift des Nachlassgerichtes abgegeben wird.
Das Recht der Ausschlagung ist auf sechs Wochen befristet. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und seiner Erbenstellung hat.
Hat der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland, oder hat sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten, so verlängert sich die Ausschlagsfrist auf sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme (§1944 Abs. 1,3 BGB).