Persönliche Freibeträge
Der persönliche Freibetrag steht jedem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber (Inländer) zu und mindert die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer:
Vor der Berechnung der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer wird der persönliche Freibetrag des Erben bzw. Beschenkten von seinem Erwerb (Erbschaft bzw. Schenkung) abgezogen. Nur der den Freibetrag übersteigende Wert des Erwerbs muss versteuert werden. Der Erwerb bleibt demnach bis zur Höhe des jeweiligen persönlichen Freibetrages komplett erbschaftsteuerfrei bzw. schenkungsteuerfrei.
Der persönliche Freibetrag kann alle zehn Jahre für Zuwendungen von derselben Person erneut genutzt werden. Mehrere innerhalb der letzten zehn Jahre von derselben Person erhaltene Zuwendungen werden zusammengerechnet.
Die Höhe des persönlichen Freibetrags hängt von der Steuerklasse ab. Je enger das persönliche Verhältnis zum Erblasser bzw. Schenker, desto höher ist der Freibetrag:
Für die Steuerklasse I
- Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft | : 500.000 Euro |
- Kinder (nichtehelich, adoptierte), Stiefkinder Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder (Enkelkinder) | : 400.000 Euro |
- Kinder lebender Kinder und Stiefkinder (Enkelkinder) | : 200.000 Euro |
- Eltern und Großeltern (bei Erwerben von Todes wegen) | : 100.000 Euro |
Für die Steuerklasse II
- Eltern und Großeltern (bei Schenkungen unter Lebenden), Geschwister, Kinder der Geschwister Stiefelter, Schwiegereltern, Schwiegerkinder Geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnergemeinschaft |
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Für die Steuerklasse III
- alle anderen Empfänger einer Erbschaft oder Schenkung | : 20.000 Euro |
Der persönliche Freibetrag des Kindes gilt pro Elternteil. Vater und Mutter können daher dem Kind jeweils 400.000 Euro erbschaftsteuerfrei bzw. schenkungsteuerfrei übertragen. Ein adoptiertes Kind kann seinen Freibetrag sogar doppelt nutzen, einmal im Verhältnis zu seinen Adoptiveltern und einmal zu seinen leiblichen Eltern.
Für Betriebsnachfolger gelten immer die Steuersätze der Steuerklasse I, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis.
Beschränkt steuerpflichtige Personen können nur einen Freibetrag in Höhe von 2.000 Euro geltend machen.