Erbvertrag
Der Erbvertrag ist wie das Testament eine Verfügung von Todes wegen. In ihm wird folglich der letzte Wille des Erblassers bezüglich der Erbeinsetzung, möglicher Vermächtnis und Auflagen sowie ggf. die Wahl des anzuwendenden Erbrechts festgehalten.
Während im Testament der Nachlass lediglich unter den Erben verteilt wird, ist die Wirkung eines Erbvertrages deutlich umfangreicher. Zudem handelt es sich bei ihm um einen gegenseitig verpflichtenden Vertrag. Das bedeutet, dass sich der Erblasser zur Überlassung (eines Teils) seines Nachlasses verpflichtet, aber im Gegenzug auch etwas erhält – zum Beispiel eine Pflegeleistung o. ä.
Der Erbvertrag muss im Beisein aller Vertragsparteien notariell beurkundet werden und kann nur persönlich vom Erblasser – und nicht von einem Vertreter oder Betreuer – geschlossen werden.
Verstirbt eine Person, die einen Erbvertrag hinterlassen hat, wird dieser als letztwillentliche Verfügung vom Nachlassgericht eröffnet.
● Formvorschriften
Bei einem Erbvertrag müssen mindestens zwei Personen beteiligt sein – zum Beispiel der zukünftige Erblasser und ein Vermächtnisnehmer oder der künftige Alleinerbe.
Beim Abschluss beim Notar müssen beide Parteien anwesend sein (§ 2276 BGB), zudem müssen die Personen testierfähig und voll geschäftsfähig sein, was der Notar durch die Beurkundung bestätigt.
Im Inhalt ist der Verfasser eines Erbvertrages völlig frei, solange es um die Benennung von Erben, Vermächtnisnehmern oder die Bestimmung von Auflagen geht – also ausschließlich um erbrechtliche Angelegenheiten.
Zu unterscheiden sind der einseitige Erbvertrag (nicht zu verwechseln mit einer einseitigen Verfügung s. u.) und der zwei- bzw. mehrseitige Erbvertrag.
Beim einseitigen Erbvertrag trifft nur eine Person erbrechtliche Verfügungen, indem der Mann beispielsweise seine Frau als Alleinerbin einsetzt. Ob diese dafür z. B. Pflegeleistungen vollbringen muss, ist unerheblich für die Einseitigkeit. Entscheidend ist, dass nur eine Person seinen Nachlass aufteilt.
Verfügt die Frau hingegen, dass im Gegenzug der Mann auch ihr Alleinerbe werden soll, handelt es sich um einen zweiseitigen Erbvertrag.
Innerhalb eines Erbvertrages können zudem einseitige Verfügungen wie beispielsweise die Benennung eines Testamentsvollstreckers oder Teilungsanordnungen getroffen werden. Diese sind nicht bindend und können jederzeit von einer einzigen Vertragspartei widerrufen werden.
● Vor- und Nachteile des Erbvertrages
- Vorteile
In vielen Situationen kann es sinnvoll sein, einen Erbvertrag dem Testament vorzuziehen. Beispielsweise können Sie so die Erbschaft an bestimmte Bedingungen knüpfen, die bei Vertragsbruch zur Enterbung führen würden. Gibt es dann keine andere letztwillige Verfügung, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
Im Gegenzug kann der künftige Erbe aber auch darauf vertrauen, dass seine vertraglichen Leistungen im Erbfall definitiv vergütet werden – denn die Gefahr einer spontanen Abänderung kurz vor dem Tod ist hier nicht gegeben.
Einen weiteren Vorteil bietet der Erbvertrag für unverheiratete Paare, die an Stelle eines Ehegattentestaments bzw. Berliner Testament einen Erbvertrag schließen und sich so gegenseitig als Erben einsetzen können.
Auch im Zuge einer Unternehmensnachfolge kann ein solcher Vertragsschluss sinnvoll sein. Damit sich der spätere Erblasser sicher sein kann, die richtige Wahl bezüglich seiner Nachfolge getroffen zu haben, lassen sich auch hier vertragliche Auflagen an das Erbe koppeln. Bei Erfüllung dieser geht der Betrieb nach und nach an den Nachfolger über, bis er letztendlich nach dem Ableben des Erblassers die gesamte Unternehmensnachfolge antritt.
- höhere Verbindlichkeit als beim Testament, da einseitige Änderungen des Vertrages zum
Nachteil der anderen Vertragspartei nicht möglich ist (beide Parteien müssen Änderungen
zustimmen),
- Erbschaft an Voraussetzungen knüpfbar (z. B. Pflegschaft bis zum Tod) bzw. geleistete
Pflege verbindlich durch Erbeinsetzung vergütbar,
- Alternative zum Ehegattentestament bzw. Berliner Testament,
- Unternehmensnachfolge sicherbar.
- Nachteile
Die Bindungswirkung des Erbvertrages kann sowohl als Vorteil als auch als Nachteil ausgelegt werden. Denn die Aufhebung oder Änderung des Vertrages gestaltet sich im Vergleich zum Testament deutlich schwieriger.
Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten, einen Erbvertrag aufzuheben. Erstens durch einen Aufhebungsvertrag, der von beiden Parteien unterzeichnet und vom Notar beurkundet wird – dies setzt allerdings das Einverständnis beider voraus. Zweitens können sich die Parteien schriftlich ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Eine dritte Möglichkeit stellt hier zudem der Vertragsbruch (§ 2295 BGB) dar. Der Erblasser darf außerdem vom Erbvertrag zurücktreten, wenn sich der Vertragspartner Verfehlungen erlaubt hat, die auch zum Entzug des Pflichtteils führen würden. Dazu zählen z. B. ein Mordversuch oder der Aufenthalt im Gefängnis oder einer psychiatrischen Klinik (vgl. § 2333 BGB).
- schwierige Auflösung eines bestehenden Vertrages,
- Änderungen nur mit notarieller Beurkundung gültig.
● Änderung am Erbvertrag bzw. Aufhebung
Ein Testament kann jederzeit spontan und einseitig verändert werden, während der Erbvertrag eine stärkere Bindungswirkung hat. Änderungen an einem Erbvertrag – wie bei jedem anderen Vertrag auch – sind nur möglich, wenn beide Vertragsparteien zustimmen.
Zudem wird der Erbvertrag in der Regel in besondere amtliche Verwahrung gegeben (§ 34 Abs. 2 Beurkundungsgesetz) oder mindestens beim Notar hinterlegt (§ 34 Abs. 3 BeurkG), weshalb dieser stets in Veränderungen involviert ist.
Eine Aufhebung ist – wie oben beschrieben – z. B. durch einen Aufhebungsvertrag möglich.
Grundsätzlich kann ein Erbvertrag aber auch durch Testament unwirksam gemacht werden. Dies allerdings nur, wenn alle Vertragsparteien zustimmen und dies vom Notar beglaubigt wird.
Eine Ausnahme bildet hierbei das Ehegattentestament. Durch das Aufsetzen der gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung wird der Erbvertrag automatisch ungültig (§ 2292 BGB). Achtung: Für Testamente gelten andere Formvorschriften.
Bei der Formulierung des Erbvertrages sollten Sie also darauf achten, sich schriftlich einen Änderungsvorbehalt bzw. ein Rücktrittsrecht vorzubehalten.
● Erbvertrag versus Ehevertrag
Der Erbvertrag kann an andere Verträge gekoppelt sein – beispielsweise an einen Ehevertrag. Dabei gelten für den Erbvertrag die gleichen Formvorschriften wie für den anderen Vertrag (§ 2276 Abs. 2 BGB). Sollte dieser Zusatzvertrag nicht eingehalten werden, führt dies jedoch nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit des Erbvertrages.
Ähnlich wie beim Testament wird der Erbvertrag grundsätzlich unwirksam, wenn die Ehe geschieden wurde oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen (§ 2077 BGB). Andere Wünsche im Falle der Scheidung können aber im Erbvertrag vereinbart werden.
● Kann man einen Erbvertrag anfechten?
Einen Erbvertrag kann man ebenso wie ein Testament anfechten.
Um erfolgreich anzufechten, muss ein Anfechtungsgrund wie Täuschung, Irrtum oder Drohung vorliegen. Zudem muss die Anfechtungserklärung notariell beurkundet werden.
Die Anfechtung kann nur vom Erblasser selbst vorgenommen werden. Es sei denn, das Betreuungsgericht hat die Anfechtung durch den Betreuer eines geschäftsunfähigen Erblassers genehmigt.
Dritte dürfen nicht den Notarvertrag anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls beispielsweise durch Zustimmung oder Verjährung erloschen ist. Verjährung tritt ein Jahr nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes ein.
- Acht Gründe, warum man einen Erbvertrag anfechten kann
Durch einen Erbvertrag bindet sich der Erblasser an die darin enthaltenen Verfügungen und kann diese auch nicht ohne weiteres rückgängig machen. Wurde im Erbvertrag kein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht vereinbart, kann die Verfügung nur durch eine Anfechtung aufgehoben werden. Damit diese erfolgreich sein kann, muss ein Anfechtungsgrund vorliegen und nachgewiesen werden. Folgende Gründe kommen hierfür infrage:
1. Erklärungsirrtum: Dieser liegt vor, wenn der Inhalt des Erbvertrags von dem abweicht, was der Erblasser eigentlich erklären wollte – z. B. verschreibt er sich und vererbt fälschlicherweise 100.000 € statt 10.000 €.
2. Inhaltsirrtum: Benutzt ein Erblasser Begriffe, deren Bedeutung er falsch versteht, liegt ein Inhaltsirrtum vor. Z. B. könnte er festlegen, dass der gesamte Nachlass auf die gesetzlichen Erben übergeht, weil er seinen unehelichen Kindern nichts vererben will – dabei geht er unwissentlich davon aus, dass diese keine gesetzlichen Erben sind.
3. Motivirrtum: Dieser liegt vor, wenn der Erblasser bei der Vertragsunterzeichnung von bestimmten Umständen ausgeht, die nicht zutreffen. Das ist z. B. der Fall, wenn er seine Tochter als Alleinerbin einsetzt, weil er davon ausgeht, sie würde heiraten und die Hochzeit schließlich nicht stattfindet.
4. Arglistige Täuschung: Wurde der Erblasser absichtlich getäuscht, damit er den Erbvertrag aufsetzt, führt das in der Regel zu einem Erklärungs-, Inhalts- oder Motivirrtum.
5. Drohung: Der Erbvertrag ist nur entstanden, weil der Erblasser durch Bedrohung dazu gezwungen wurde – unter Umständen ist die Vereinbarung dann unwirksam.
6. Nichtbeachtung eines Pflichtteilsberechtigten: Hat der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten übergangen, kann der Erbvertrag laut § 2079 BGB angefochten werden. Das ist der Fall, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Erbvertrags nichts von dem Pflichtteilsberechtigten wusste oder dieser noch nicht geboren war.
7. Sittenwidrigkeit: Ein Erbvertrag ist sittenwidrig, wenn z. B. die Krankheit des Erblassers ausgenutzt wird, damit er den Erbvertrag aufsetzt.
8. Erbunwürdigkeit von Erben: Werden Erben, die erbunwürdig sind, im Erbvertrag eingesetzt, kann dieser für nichtig erklärt werden. Erbunwürdig ist, wer den Erblasser getötet hat, töten wollte oder daran hinderte, den Erbvertrag aufzusetzen. Dafür muss durch eine Erbunwürdigkeitsklage geprüft werden, ob Gründe für die Erbunwürdigkeit eines Erben vorliegen. Mehr dazu in unserem Beitrag zur Erbunwürdigkeit.
● Wer kann einen Erbvertrag anfechten?
Grundsätzlich ist jeder, dem eine erfolgreiche Anfechtung zugutekommen würde, anfechtungsberechtigt.
- Anfechtung Erbvertrag durch Erben
Gesetzliche Erben können den Erbvertrag anfechten – sie sind schließlich Angehörige des Erblassers und Inhalte des Erbvertrags können Auswirkungen auf sie haben.
- Anfechtung Erbvertrag durch Erblasser
Falls sich der Erblasser kein Rücktritts- oder Widerrufsrecht im Erbvertrag vorbehalten hat und ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag mit dem Vertragspartner nicht möglich ist, können Erblasser ihren Erbvertrag anfechten – sie haben ein Selbstanfechtungsrecht.
Dazu muss er allerdings den Anfechtungsgrund nachweisen und nach § 2282 BGB die Anfechtung unbedingt persönlich durchführen – das bedeutet, er darf sich bei der notariellen Anfechtungserklärung nicht vertreten lassen. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, kann ein Betreuer stellvertretend den Notarvertrag anfechten, sofern eine Genehmigung des Betreuungsgerichts vorliegt.
Ist die Anfechtung durch den Erblasser erfolgreich und der Erbvertrag unwirksam, können neue Verfügungen für den eigenen Nachlass getroffen werden.
- Anfechtung Erbvertrag durch Pflichtteilsberechtigten
Pflichtteilberechtigte können den Erbvertrag anfechten, wenn sie darin übergangen wurden. Das ist z. B. der Fall, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Vertragserstellung nichts von der Existenz dieser Person wusste oder sie erst danach geboren wurde. Eine Anfechtung ist jedoch ausgeschlossen, wenn davon auszugehen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis über die Existenz des Pflichtteilsberechtigten dieselben Verfügungen im Erbvertrag erlassen hätte.
Nach erfolgreicher Anfechtung durch den Pflichtteilsberechtigten wird dieser mindestens in Höhe seiner gesetzlichen Erbquote bedacht.
Ausführlichere Informationen zu Pflichtteilsberechtigten, welche Angehörigen dazu gehören und wie die Höhe des Pflichtteils berechnet werden kann, finden Sie in unserem Beitrag „Pflichtteilanspruch“.
● Wie kann einen Erbvertrag anfechten?
Können die Anfechtungsberechtigten einen Anfechtungsgrund nachweisen, müssen sie einen vorgegebenen Ablauf und bestimmte Anfechtungsfristen einhalten, damit die Anfechtung erfolgreich ist.
- Ablauf einer Anfechtung des Erbvertrags
Im Wesentlichen beschränkt sich der Ablauf einer Anfechtung auf folgende Schrittfolge:
- Zum einen muss der Anfechtungsgrund nachgewiesen werden,
- zum anderen muss die Anfechtungserklärung form- und fristgerecht beim zuständigen
Nachlassgericht eingereicht werden.
Bei erfolgreicher Anfechtung wird der Erbvertrag schließlich unwirksam.
Wird der Anfechtungsgrund nicht nachgewiesen, hat die Anfechtung von vornherein keine Aussicht auf Erfolg und der Erbvertrag behält seine Gültigkeit. Dabei trägt ausschließlich die anfechtende Person die Beweislast.
Im Anschluss an den Nachweis des Anfechtungsgrundes muss die Anfechtungserklärung beim Nachlassgericht eingereicht werden. Dazu ist eine notarielle Beurkundung der schriftlichen Erklärung nötig. Ein Notar prüft die Richtigkeit der Erklärungen und stellt sicher, dass sich die Beteiligten aller Auswirkungen der Anfechtung bewusst sind. Abschließend leitet er die Anfechtungserklärung an das Nachlassgericht weiter und informiert alle Beteiligten –in der Regel übrige Erben.
Schließlich wird der Erbvertrag nach erfolgreicher Anfechtung für nichtig erklärt und ist damit unwirksam.
- Erbvertrag anfechten & Pflichtteil erhalten
Der Pflichtteil steht prinzipiell jedem Familienangehörigen zu, der enterbt oder mit einem zu geringen Erbteil bedacht wurde – diese können demnach trotz einer Enterbung im Erbvertrag ihren Pflichtansprüchen geltend machen. Das gilt auch bei der Anfechtung des Erbvertrags. Ist die Anfechtung erfolgreich, gilt die Verfügung als nichtig und der Anspruch auf den Pflichtteil am Erbe bleibt weiterhin bestehen – die Anfechtung des Erbvertrags hat folglich keinen Einfluss auf den Pflichtteilsanspruch.
- Fristen zur Anfechtung des Erbvertrags
Je nachdem, wer den Erbvertrag anfechtet, gelten unterschiedliche Fristen – der Erblasser und übrige anfechtungsberechtigte Personen müssen also verschiedene Anfechtungsfristen beachten.
-- Anfechtungsfrist für den Erblasser
Das Selbstanfechtungsrecht des Erblassers beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes. Dann muss er den Erbvertrag innerhalb eines Jahres anfechten.
-- Anfechtungsfrist für Dritte
Grundsätzlich haben gesetzliche Erben, Pflichtteilsberechtigte und übrige Angehörige erst nach dem Erbfall ein Anfechtungsrecht. Hinsichtlich der Anfechtungsfrist gilt dasselbe wie für den Erblasser: Die Anfechtungserklärung muss innerhalb eines Jahres nach Kenntnis über den Anfechtungsgrund abgegeben werden.
Soll der Erbvertrag noch zu Lebzeiten des Erblassers rückgängig gemacht werden, können der Erblasser und sein Vertragspartner einen Aufhebungsvertrag vereinbaren.
Achtung: Das Anfechtungsrecht für Dritte erlischt, wenn der Erblasser sein Anfechtungsrecht nicht genutzt hat. Das ist der Fall, wenn der Erblasser trotz Kenntnis des Anfechtungsgrundes seine Verfügungen bestätigt, die Anfechtungsfrist verstreichen lässt oder er vertraglich auf sein Anfechtungsrecht verzichtet. Das bedeutet: Hat der Erblasser seinen Erbvertrag nicht angefochten, können Dritte nach dem Erbfall keine Anfechtung mehr veranlassen.
● Auswirkung der Anfechtung eines Erbvertrages
Der Erbvertrag wird nach einer erfolgreichen Anfechtung nichtig und unwirksam. Falls dann kein Testament vorliegt oder keine neue Verfügung erlassen wird, greift im Erbfall die gesetzliche Erbfolge, weil der Erbvertrag nach einer Anfechtung im rechtlichen Sinne nicht existiert hat.
- Erbvertrag versus Pflichtteil
Der Erbvertrag verhindert keine Pflichtteilansprüche. Ebenso wie beim Testament können Sie durch den Erbvertrag Personen von einer Erbschaft ausschließen. Sind diese allerdings mit Ihnen verwandt, können sie einen Pflichtteilanspruch geltend machen. Dies ist eine geldliche Mindestbeteiligung am Nachlass.
Der Erblasser darf trotz Erbvertrags zu Lebzeiten nach wie vor frei über sein Vermögen verfügen (§ 2286 BGB). Auch Schenkungen (vorweggenommene Erbfolge) sind möglich, es sei denn die Schenkung wurde in der Absicht gemacht, dem bzw. den Vertragserben zu beeinträchtigen. Dann kann dieser, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen (§ 2287 BGB).