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WFG Wiki / Nachfolge

Betriebsübergabe und Arbeitsrecht -C-

Informationspflicht des Übergebers

An die Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Angestellten werden strenge Anforderungen gestellt. Nach § 613 a Abs. 5 BGB müssen die im Unternehmen Beschäftigten vor dem Betriebsübergang schriftlich über den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund dafür, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie über die für die Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang geplanten Maßnahmen unterrichtet werden.

Die Information kann wahlweise vom bisherigen oder vom neuen Betriebsinhaber erteilt werden. 

Die sorgfältige Erfüllung dieser Pflicht sollte in jedem Fall ernst genommen werden, da die Gerichte dem Arbeitgeber in der Praxis sehr ausführliche Informationen abverlangen. So fordert das Bundearbeitsgericht zum Beispiel, dass bei der Angabe des Rechtsgrundes des Betriebsübergangs auch diejenigen unternehmerischen Gründe offenzulegen sind, die sich beim Betriebserwerber bzw. im Fall des Widerspruchs beim Betriebsveräußerer auf den Arbeitsplatz des betroffenen Arbeitnehmers auswirken. 

Hinsichtlich der Folgen und der geplanten Maßnahmen für die Arbeitnehmer umfasst die Informationspflicht auch die Erläuterung von geplanten Umstrukturierungen, Qualifizierungsmaßnahmen, etwaigen Sozialplänen usw.

Hier liegt ein Fallstrick für Arbeitgeber. Erfüllen diese nämlich ihre Informationspflicht nicht umfassend, das heißt nur unvollständig oder fehlerhaft, so kann diese Pflichtverletzung zum einen Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB rechtfertigen, wenn Beschäftigen durch Falschinformation ein Schaden entsteht.

Zum anderen hat die Nichterfüllung der Informationspflicht zur Folge, dass die bereits erwähnte einmonatige Widerspruchsfrist für die Arbeitnehmer nicht zu laufen beginnt. Diese können dann also auch später noch ihren Widerspruch gegen den Betriebsübergang erklären. In Einzelfällen kann dies die absurde Folge haben, dass ein Arbeitnehmer sein Widerspruchsrecht erst Monate oder gar Jahre nach dem Betriebsübergang ausübt und dadurch rückwirkend wieder Arbeitnehmer seines alten Arbeitgebers wird. Letzterer wird allerdings, wie bereits gesagt, dann oft die Möglichkeit der betriebsbedingten Kündigung haben.

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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