Kaufabwicklung, Konkurrenzklausel, Bestehende Verträge
● Abwicklung der Kaufpreiszahlung
Bei Barzahlung empfiehlt sich die Abwicklung nach dem Prinzip „Zug um Zug“.
Bei Verrentung spielt die Wertsicherung des Verkäufers eine wesentliche Rolle. Derartige Wertsicherungsklausel in Kaufverträgen, durch die die Rentenansprüche gesichert werden sollen, bedürfen, sofern darin auf einen Preis-Index für die Lebenshaltung Bezug genommen wird, nach 3 § des Währungsgesetzes eine Genehmigung durch die jeweilige Landeszentralbank. In der Regel wird diese Genehmigung umgehend erteilt.
● Konkurrenzklausel
Zwar ist ein örtlich begrenztes Wettbewerbsverbot üblich, doch empfiehlt es sich, im Kaufvertrag eine Wettbewerbsklausel schriftlich zu vereinbaren und in ihrem Umfang präzise festzulegen. Darüber hinaus ist für den Fall eines Verstoßes eine Vertragsstrafe zu vereinbaren.
● Die Behandlung bestehender Verträge
- Miet- und Pachtverträge
Nur mit Zustimmung des Vermieters/Verpächters können bestehende Verträge auf den Erwerber übertragen werden.
- Lieferverträge
Auch hier ist nur mit Absprache des Lieferanten eine Übertragung bestehender Verträge möglich.
- Arbeitsverträge
Der Erwerber tritt gemäß § 613 a BGB in alle Rechte und Pflichten aus bestehenden Arbeitsverträgen ein. Ein vertraglicher Ausschluss ist nicht möglich. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Verkäufer oder durch den Erwerber wegen des Übergangs des Betriebes sind unwirksam (§ 613 Abs. 4 BGB).
Ferner übernimmt der Erwerber alle Anwartschaften einer eventuellen betrieblichen Altersversorgung der Belegschaft.
- Kreditverträge
Grundsätzlich ist die Zustimmung des Gläubigers notwendig. In der Regel schließt der Erwerber mit dem Kreditgeber einen neuen Vertrag.
- Versicherungsverträge
Der Erwerber tritt, wenn nichts Anderes vereinbart wird, nach dem Versicherungsvertragsgesetz in bestehende Verträge ein.