Asset Deal versus Share Deal
Die wohl gebräuchlichste Form der Übernahme ist der Kauf. Das Unternehmen wird zu einem vertraglich fixierten Zeitpunkt zu einem bestimmten Kaufpreis vom Übergeber an den Übernehmer übertragen – mit allen Rechten und Pflichten.
Dabei sind im Wesentlichen zwei Varianten möglich: Zum einen der Sachkauf, das heißt der Kauf von Wirtschaftsgütern (Asset Deal), und zum anderen der Rechtskauf, das heißt der Kauf von Anteilen (Share Deal).
Die folgende Aufstellung zeigt die wichtigsten Unterschiede zwischen dem Sachkauf und dem Rechtskauf.
● Vertragsgegenstand
Asset Deal: Beim Sachkauf erfolgt die komplette oder teilweise Übertragung der Wirtschaftsgüter (Grundstücke, Maschinen, Vorräte, Verbindlichkeiten etc.) an den Erwerber, jedoch ohne seinen Rechtsträger.
Share Deal: Im Fall des Rechtskaufs erfolgt die Veräußerung eines Unternehmens durch den Verkauf der Gesellschaftsanteile am Unternehmen, das heißt durch die Übertragung seines Rechtsträgers.
● Umsetzung
Asset Deal: Für jeden Baustein (z. B. das jeweilige Anlagevermögen, Forderungen, Verbindlichkeiten oder ein Vertragsverhältnis), ist eine sog. Einzelrechtsnachfolge zu vereinbaren. Die Einwilligung bzw. Genehmigung des Vertragspartners ist erforderlich, z. B. Übernahme von Mietvertrag, Darlehensvertrag, Leasingvertrag, Werkverträgen, Wartungs-verträgen. Hinsichtlich betrieblicher Versicherungen kann nach dem Versicherungsvertrags-gesetz unter bestimmten Voraussetzungen aber ein gesetzlicher Übergang der Vertragsverhältnisse vorliegen.
Share Deal: Es handelt sich um eine sog. Gesamtrechtsnachfolge. Der Rechtsträger ändert sich nicht, sodass alle Vereinbarungen unverändert Bestand haben. In Ausnahmefällen kann eine sog. C
● Aufwand
Asset Deal: Hieraus und auch aufgrund der Anforderungen zu Datenschutz und Arbeitsrecht ergibt sich ein relativ hoher Abwicklungsaufwand.
Share Deal: Aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge ist die Abwicklung insgesamt einfacher (Formvorschriften sind aber zu beachten).
● Chancen / Risiken
Asset Deal: Aus der Übernahme des jeweiligen Bausteins ergeben sich die Chancen und Risiken. Neben vertraglich vereinbarten Schuldübernahmen sind auch gesetzliche Haftungsfragen, die später erklärt werden, zu berücksichtigen.
Share Deal: Alle Chancen (z. B. gut kalkulierte Aufträge, die noch zu erfüllen sind) und Risiken (Beispiele: Gewährleistungsverpflichtungen, anhängige Rechtsstreitigkeiten, betriebliche Steuerschulden, Pensionsverpflichtungen) schlagen wirtschaftlich voll durch. Branchenspezifisch (z. B. im Baubereich) können die Risiken sehr hoch und ohne eine vorangegangene leitende Tätigkeit im jeweiligen Betrieb auch nur schwer erkennbar sein.
Soweit im konkreten Übertragungsfall beide Durchführungswege möglich sind, ist eine sorgfältige Abwägung erforderlich. Einbezogen werden sollten auch
● die unterschiedlichen steuerlichen Folgen, die sich für die Parteien beim
Sachkauf und beim Rechtskauf ergeben, sowie
● die Frage, ob die Fortführung der Firmierung zulässig bzw. sinnvoll ist.
Sowohl beim Sachkauf als auch beim Rechtskauf ist es in vielen Fällen empfehlenswert, dem Verkäufer ein Wettbewerbsverbot (kein Tätigwerden des Verkäufers als Konkurrent) aufzuerlegen. Weiterhin kann im Einzelfall auch die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts sinnvoll sein (z. B. für den Käufer, falls der Mietvertrag für das Gewerbeobjekt nicht zustande kommt).