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Erbrecht -L-

Der Inhalt eines Testamentes. Enterbung

● Definition Enterbung

Grundsätzlich hat jeder Erblasser das Recht, frei über die Einsetzung seiner Erben zu entscheiden. Gemäß § 1938 BGB steht Erblassern die Enterbung eines nahen Angehörigen in einer letztwilligen Verfügung frei:

„Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.“

Von einer Enterbung spricht man also immer dann, wenn gesetzliche Erben im Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Darüber hinaus enterben viele Eltern ihre Kinder im Rahmen eines Berliner Testament. Darin wird bestimmt, dass zunächst der länger lebende Ehegatte Alleinerbe sein soll.

● Wer kann von einer Erbschaft ausgeschlossen werden?

Grundsätzlich kann jeder gesetzliche Erbe durch den Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. 

Gesetzliche Erben sind zunächst Ehepartner und Kinder. Doch auch Geschwister, Eltern, Onkel, Tanten und Enkel können Anspruch auf eine Erbschaft haben und enterbt werden. Dabei haben gesetzliche Erben je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Ansprüche auf eine Erbschaft. Diese werden durch die gesetzliche Erbfolge geregelt. 

Enterbt der Erblasser einen gesetzlichen Erben, kann er entweder einen neuen Erben an dessen Stelle einsetzen oder die gesetzliche Erbfolge eintreten lassen. Der Nachlass geht dann an Erbberechtigte aus der nächsten Ordnung der gesetzlichen Erbfolge über.

● Welche Folgen hat eine Enterbung?

Aus der Enterbung einer bestimmten Person folgt eine Änderung ihrer Rechte bezüglich des Nachlasses. Darüber hinaus kann sich ein solcher Ausschluss aus der Erbfolge auch auf andere gesetzliche Erben auswirken.

- Ausschluss des gesetzlichen Erben von der Vermögensnachfolge

Durch eine Enterbung werden gesetzliche Erben von der Vermögensnachfolge ausgeschlossen. Damit entfallen auch alle Besitz- und Nutzungsrechte an Nachlassgegenständen des Erblassers.

Hat ein Erblasser in seinem Testament nichts anderes bestimmt, sind auch die Nachkommen einer enterbten Person vom Ausschluss aus der Erbfolge betroffen. Enterben Eltern beispielsweise ihr Kind, sind in der Folge auch die Enkelkinder und deren Nachkommen von der Erbfolge ausgeschlossen.

- Wird kein Ersatzerbe bestimmt, greift die gesetzliche Erbfolge

Wie bereits erwähnt, können Erblasser im Falle einer Enterbung einen Ersatzerben bestimmen. Tun sie das nicht, greift die gesetzliche Erbfolge. Die enterbte Person wird dann durch den gesetzlichen Erben der nächsten Ordnung ersetzt.

- Pflichtteilsansprüche enterbter Angehöriger

Verwandten steht in den meisten Fällen trotz Enterbung eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu. Wer Anspruch auf diesen sogenannten Pflichtteil hat und unter welchen Umständen der Pflichtteil reduziert werden kann oder sogar ganz entfällt, erfahren Sie weiter unten.

● Wie wird eine Enterbung vollzogen?

Von einer Enterbung betroffene Angehörige müssen in einem Testament oder Erbvertrag explizit von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Solange es sich nicht um eine vollständige Enterbung (auch ohne Pflichtteil) handelt, müssen dafür keinerlei Gründe angegeben werden. 

Grundsätzlich stehen dem Erblasser zwei Möglichkeiten zur Verfügung, um Angehörige von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen:

Möglichkeit 1: Enterbung per Testament

Um nahe Angehörige rechtskräftig mit Hilfe eines Testaments zu enterben, können Erblasser zwischen zwei Möglichkeiten wählen:

  1. Sie formulieren den ausdrücklichen Wunsch zur Enterbung

   Typische Formulierungen:

  • „Ich enterbe meinen Sohn [Vorname, Nachname].“
  • „Meine Tante [Vorname, Nachname] soll von der Erbfolge ausgeschlossen sein.“
  1. Sie schließen Erbberechtigte durch Nichtnennung vom Nachlass aus.

 Typische Formulierungen:

  • „Ich ordne an, dass meine Frau [Vorname, Nachname], mein Vater [Vorname, Nachname] und mein 
     Onkel [Vorname, Nachname] zu gleichen Teilen meine Erben sein sollen.“
  • „Als meine Erben setze ich je zur Hälfte meine Ehefrau [Vorname, Nachname] und meine
     Tochter [Vorname, Nachname] ein.“

Beim Erbausschluss durch Nichtnennung zählt der Erblasser alle Personen auf, die als Erben eingesetzt werden sollen. Auf diese Weise werden gesetzliche Erben, die nicht genannt sind, automatisch vom Nachlass ausgeschlossen.

Wollen Erblasser keinerlei Erben benennen, können sie ein sogenanntes Negativtestament aufsetzen. 

Darüber hinaus sind im Rahmen der Enterbung per Testament einige Besonderheiten zu beachten, beispielsweise, dass ein Ausschluss vom Erbe auch die Nachkommen der enterbten Person betrifft. Enterben Eltern ihr Kind, werden auch dessen Kinder, also die Enkel, von der Erbfolge ausgeschlossen.

Mit Hilfe ausdrücklicher Formulierungen im Testament lässt sich dies aber verhindern:

  • „Ich enterbe meine Tochter [Vorname, Name]. Als Ersatzerbin setze ich meine
     Enkelin [Vorname, Nachname] ein.“

Eine weitere Besonderheit betrifft die gesetzliche Erbfolge. Vielen Erblassern ist nicht bewusst, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt, falls kein Wunscherbe bestimmt wurde. Möchten Erblasser von dieser Erbfolge abwichen, müssen sie Ersatzerben benennen.

Möglichkeit 2: Enterbung mittels Negativtestament

Eine weitere Option, um erbberechtigte Angehörige von der Erbfolge auszuschließen, ist das Negativtestament. Hierin zählt der Erblasser alle Angehörigen auf, die von der Erbschaft ausgeschlossen werden sollen. Die Formulierungen ähneln dabei sehr denen der ausdrücklich erwünschten Enterbung im Testament. Im Gegensatz dazu muss der Erblasser im Negativtestament jedoch keine expliziten Erben benennen. Stattdessen tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft und es werden diejenigen Angehörigen als Erben eingesetzt, die von der Enterbung nicht betroffen sind.

● Wie enterbet man Ehepartner?

Die Testierfreiheit ermöglicht es Erblassern, auch ihren Ehepartner zu enterben. Dies muss im Testament oder Erbvertrag ausdrücklich formuliert werden. Die Enterbung muss grundsätzlich nicht begründet werden, es sei denn, der Ehepartner ist gemäß § 2333 BGB erbunwürdig (siehe Abschnitt „Enterbung ohne Pflichtteil“). Wie hoch der Pflichtteil ist, der dem enterbten Ehepartner dann noch zusteht, hängt unter anderem vom Güterstand der Ehe ab. 

Eine besondere Regelung betrifft das Ableben eines Ehepartners im Laufe eines Scheidungsverfahrens. Waren die Voraussetzungen für die Scheidung bereits erfüllt und hat der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt, werden überlebende Ehepartner gemäß § 1933 BGB von der Erbfolge ausgeschlossen und verlieren den Anspruch auf einen Pflichtteil.

● Wie enterbet m an Kinder?

Ähnlich wie Ehepartner können auch Eltern ihre Kinder ohne Angabe von Gründen enterben. Allerdings besteht hier ebenfalls noch Anspruch auf den Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigt sind sowohl eheliche und nichteheliche als auch adoptierte und legitimierte Kinder. Die Höhe des Pflichtteils richtet sich neben der Familienkonstellation auch hier nach dem Güterstand der Ehe der Eltern. So erben Kinder gemäß §1924 BGB zu gleichen Teilen, sofern keine anderen Regelungen getroffen wurden. Unter bestimmten Umständen können Eltern ihre Kinder enterben, ohne dass diesen Anspruch auf einen Pflichtteil haben. Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, erfahren Sie im Abschnitt „Enterbung ohne Pflichtteil“. Eine Besonderheit stellt das bereits erwähnte Berliner Testament dar. Hier setzen sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein, sodass die Kinder die Erbschaft erst nach dem Ableben beider Ehegatten antreten können.

● Wie enterbt man Geschwister, Eltern und Enkel?

Neben Ehepartnern und Kindern können Erblasser auch andere Angehörige wie Geschwister, Eltern oder Enkel enterben. Eine Begründung muss auch hier nur dann angegeben werden, wenn neben der Teilhabe am Nachlass auch der Anspruch auf den Pflichtteil entzogen werden soll. Inwiefern betroffene Angehörige überhaupt über einen Pflichtteilsanspruch verfügen und wie hoch dieser ausfällt, hängt von der Familienkonstellation ab. Möchte ein Erblasser beispielsweise seinen Enkel enterben, hat dieser keinen Anspruch auf einen Pflichtteil, solange der mit dem Erblasser verwandte Elternteil noch lebt. Erst mit dem Ableben des Elternteils hat der Enkel Anspruch auf einen Pflichtteil. Selbiges gilt für die Eltern des Erblassers. Werden sie enterbt, besteht der Pflichtteilsanspruch nur für den Fall, dass der Erblasser keine Kinder hat oder diese bereits verstorben sind. Geschwister, Onkel, Tanten sowie Cousins oder Cousinen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Sie werden im Falle einer Enterbung also keinesfalls am Nachlass beteiligt.

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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