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Erbrecht -S-

Die vorweggenommene Erbfolge. Schenkung 

Die Schenkung ist in den §§ 516 ff. BGB geregelt. Es handelt sich dabei um ein unentgeltliches Rechtsgeschäft, bei dem die Vertragsparteien darüber einig sind, dass eine Partei der anderen etwas aus ihrem Vermögen unentgeltlich zuwendet. Es handelt sich somit um einen einseitig verpflichtenden Vertrag (sog. Schenkungsvertrag), da nur der Schenker eine Leistung erbringen muss.

● Wege der Schenkung

Eine Schenkung erfolgt in der Regel als Handschenkung, kann jedoch auch in Form eines Schenkungsversprechens ergehen.

- Schenkungsversprechen

Nach § 518 BGB ist ein Schenkungsvertrag nur dann wirksam, wenn das Schenkungsversprechen notariell beurkundet wurde, da anderenfalls eine Nichtigkeit des Geschäfts wegen Formmangel gegeben ist (vgl. §§ 125, 128 BGB).

Zweck der notariellen Beurkundung ist nicht nur die Verhütung vor übereilter Schenkungsversprechen, sondern auch die Klarstellung, dass tatsächlich ein ernstgemeintes Versprechen vorliegt. Darüber hinaus dient diese Schriftform der Vermeidung von Streitigkeiten über angebliche Schenkungen Verstorbener.

- Handschenkung

In der Praxis erfolgt eine Schenkung regelmäßig ohne ein notariell beurkundetes Schenkungsversprechen. Der Formmangel kann jedoch durch Vollzug des Rechtsgeschäfts geheilt werden, d.h. wenn der Schenker die versprochene Leistung freiwillig erfüllt i. S. d. § 362 Absatz 1 BGB. Man spricht insoweit dann von einer Handschenkung.

● Rechte und Pflichten des Schenkers

- Schenkung unter Auflage

Nach § 525 BGB ist eine Schenkung auch unter einer Auflage möglich. 

Auflage meint dabei eine der Schenkung hinzugefügten Bestimmung, dass der Beschenkte zu einer Leistung – sei es ein Tun oder Unterlassen – verpflichtet sein soll, die auf der Grundlage und aus dem Wert der Zuwendung erfolgen soll (so BGH NJW 82, 818). 

Eine solche Auflage kann somit auch lediglich eine Verfügungsbeschränkung über den Gegenstand zum Inhalt haben. Eine Auflage ist jedoch nur dann wirksam, wenn sie nicht gegen ein gesetzliches Verbot gem. 
§ 134 BGB oder gegen die guten Sitten gem. § 138 BGB verstößt.

Darüber hinaus ist die Auflage stets von einem Rat, Wunsch oder Empfehlung abzugrenzen.

Nach § 525 Absatz 1 BGB kann der Schenker die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat. 

Der Beschenkte kann die Vollziehung der Auflage gem. § 526 BGB nur dann verweigern, wenn infolge eines Mangels im Recht oder eines Mangels der verschenkten Sache der Wert der Zuwendung die Höhe der zur Vollziehung der Auflage erforderlichen Aufwendungen nicht erreicht. 

Der Beschenkte kann die Vollziehung jedoch nur solange verweigern, bis der durch den Mangel entstandene Fehlbetrag ausgeglichen wird. 

Vollzieht der Beschenkte die Auflage ohne Kenntnis des Mangels, so kann er von dem Schenker Ersatz der durch die Vollziehung verursachten Aufwendungen insoweit verlangen, als sie infolge des Mangels den Wert der Zuwendung übersteigen.

- Haftung des Schenkers

Gibt der Schenker ein Schenkungsversprechen, bleibt er also zunächst im Besitz der Sache bzw. Inhaber des Rechts, haftet er gem. § 521 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

Diese beschränkte Haftung findet ihre Rechtfertigung in der Uneigennützigkeit des Schenkers.

Nach § 523 Abs. 1 BGB hat der Beschenkte gegen den Schenker jedoch dann einen Schadensersatzanspruch, wenn der Schenker arglistig einen Mangel im Recht verschweigt (sog. Rechtsmangel). 

Gleiches gilt nach § 523 Absatz 2 Satz 1 BGB auch in dem Fall, in dem der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen hat, den er erst selbst noch erwerben muss, dieser Gegenstand an einem Rechtsmangel leidet und dem Schenker dies bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

Nach § 524 Abs. 1 BGB hat der Beschenkte gegen den Schenker auch dann einen Schadensersatzanspruch, wenn der Schenker arglistig einen Mangel an der verschenkten Sache verschweigt (sog. Sachmangel).

- Einrede des Notbedarfs

Nach § 519 Abs. 1 BGB ist der Schenker berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird. Dabei ist unerheblich, ob der Schenker selbst seinen Notbedarf verursacht hat oder ob er das Vorliegen des Notbedarfs bereits zum Zeitpunkt der Schenkung vorhersehen konnte.

- Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

Hat der Schenker geleistet und tritt sodann ein Notbedarf i. S. d. § 528 Abs. 1 BGB ein, ist der Schenker ebenso berechtigt, die das geleistete Geschenk zurückzufordern. 

Nach § 529 BGB ist dieser Rückforderungsanspruch jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind. 

Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

- Widerruf der Schenkung

Nach § 530 Abs. 1 BGB kann der Schenker eine Schenkung dann widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. 

Als Widerrufsgründe kommen beispielsweise die Bedrohung des Lebens des Schenkers, eine körperliche Misshandlung, eine grundlose Strafanzeige, eine belastende Aussage trotz Zeugnisverweigerungsrechts, schwere Beleidigungen und ähnliches in Betracht.

Nach § 531 Abs. 1 BGB erfolgt der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten. Eine notarielle Beurkundung ist hier nicht erforderlich.

Nach § 532 BGB ist ein Widerruf jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist.

● Abgrenzung zu unbenannten Zuwendungen

Unbenannte Zuwendungen sind solche unentgeltlichen Zuwendungen, die von einem Ehepartner an den andren fließen. 

Sie unterscheiden sich von Schenkungen dadurch, dass sie unter dem Vorbehalt des Fortbestands der Ehe gemacht worden sind (vgl. BGH mit Urteil vom 28.03.2006, Az.: X ZR 85/04); sie sind deshalb als familienrechtliches Rechtsverhältnis anzusehen, wodurch eine Anwendbarkeit des Schenkungsrechts ausscheidet.

In der Praxis kommen unbenannte Zuwendungen häufig vor in Form von Übertragungen von Miteigentum an Immobilien oder die Übernahme einer Finanzierung.

Eine unbenannte Zuwendung liegt hingegen nicht vor, wenn diese aus anderen Gründen als der Aufrechterhaltung des ehelichen Zusammenlebens dient, wie beispielsweise die Schaffung gemeinsamer Vermögenswerte. Wenn also ein Ehepartner Geld oder Arbeitskraft beispielsweise in den Bau einer gemeinsamen Immobilie steckt, so wird dies nicht als eine unbenannte Zuwendung gewertet.

● Motive einer Schenkung

- Erbschaftssteuer sparen

Will man den Erben hohe Erbschaftssteuern ersparen, könnte man einen Teil des Nachlasses schon zu Lebzeiten in Form von Schenkungen an sie weitergeben unter Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge.

Diese Freibeträge kann man alle 10 Jahre nutzen. 

Aber Vorsicht! Liegt eine Schenkung weniger als 10 Jahre vor dem Erbfall, wird der Fiskus diese Schenkung zum zu versteuernden Erbe hinzurechnen.

- Gezielt Nachlass reduzieren

Will man Pflichtteilberechtigte kaum etwas zukommen lassen, kann man dies durch Schenkung an Dritte erreichen. Der Pflichtteil fällt umso geringer aus, je kleiner der Nachlass ist. 

Auch hier ist die „Zehn-Jahre-Frist“ zu beachten.

Pflichtteilberechtigte können verlangen, dass alle Schenkungen der letzten zehn Jahre dem vorhandenen Nachlass zugerechnet werden; Schenkungen zwischen Ehepartnern in der Regel sogar zeitlich unbegrenzt.

- Pflichtteilberechtigte abfinden

Man kann Pflichtteilberechtigte zu Lebzeiten durch eine Schenkung abfinden. Dazu muss man den oder die Beschenkten schriftlich erklären lassen, dass die Schenkung auf den Pflichtteil angerechnet wird. Das muss gleich bei der Schenkung passieren!

● Schenkungsvertrag

Die Schenkung ist ein vertraglicher Rechtsakt.

Zur Schenkung gehören:

- Willenserklärung des Schenkenden

- Willenserklärung des Beschenkten zur Annahme

- die Schenkung muss unentgeltlich sein

- der Beschenkte muss aus dem Vermögen des Schenkenden bereichert werden

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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