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Erbrecht -D-

Das Testament. Testamentsarten

Wenn Sie ein Testament errichten wollen, müssen Sie zunächst entscheiden, wer der bzw. die Erben sind. Der zweite Schritt besteht darin, festzulegen, wer was bekommt. Ist dies geklärt, geht es letztendlich um die Abfassung des Testamentes.

Dabei gibt es unterschiedliche Testamentsarten. 

● Eigenhändiges/privatschriftliches Testament 

Das eigenhändige bzw. privatschriftliche Testament gem. § 2247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss eigenhändig – also handschriftlich – geschrieben sein und aus Beweisgründen auf jeden Fall den Ort und das Datum der Errichtung enthalten. Die Unterschrift sollte aus dem Vor- und dem Nachnamen bestehen und am Ende des Textes – bei mehreren Seiten auf der letzten Seite – stehen. Dieses Testament kann vom Testierenden jederzeit widerrufen, für ungültig erklärt oder durch die Errichtung eines neuen Testamentes mit gegensätzlichem Inhalt aufgehoben werden. Die Aufbewahrung erfolgt entweder durch den Testierenden selbst, einem Vertrauten oder es kann beim Amtsgericht in die besondere amtliche Verwahrung gegen einen Hinterlegungsschein gegeben werden.

Obwohl das eigenhändige Testament eine einfache und direkte Möglichkeit bietet, den letzten Willen festzulegen, ist es ratsam, bei komplexeren Vermögensverhältnissen oder familiären Konstellationen rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass alle testamentarischen Anweisungen klar formuliert und rechtlich durchsetzbar sind.

Vorteile:

- Einfache und kostengünstige Erstellung

- Es kann jederzeit geändert oder widerrufen werden

- Individuelle Regelung der Erbfolge

Nachteile:

- Keine sicherheitsrechtliche Beratung oder Verwahrung

- Risiko bei unklaren Formulierungen oder fehlender Unterschrift 

- Probleme bei der Auffindung und Eröffnung des Testaments nach dem Tod 

● Notarielles/öffentliches Testament 

Im Gegensatz dazu erfolgt bei einem sogenannten notariellen bzw. öffentlichen Testament i. S. d. § 2232 BGB die Beurkundung vor einem Notar, d. h. der testamentarische Wille kann entweder durch mündliche Erklärung dem Notar gegenüber erfolgen oder es kann ihm eine Niederschrift mit der Erklärung übergeben werden, dass diese den letzten Willen des Erblassers enthält. Nach der Beurkundung wird das öffentliche Testament durch den Notar immer in die besondere amtliche Verwahrung gebracht. Wird das Testament aus der amtlichen Verwahrung genommen, so gilt dies als Widerruf des notariellen Testaments.

Vorteile:

- Sichere Verwahrung durch den Notar

- Hohe Sicherheit durch rechtliche Beratung des Notars

- Unproblematische Eröffnung und Anerkennung des Testaments nach dem Tod

Nachteile:

- Kosten für die notarielle Beurkundung

- Weniger Flexibilität als bei einem handschriftlichen Testament

- Vereinbarungen mit Dritten (wie Vermächtnisnehmer) sind nicht immer möglich 

● Gemeinschaftliches Testament/Berliner Testament 

Verheiratete Paare können ein gemeinschaftliches Testament errichten, das sogenannte Ehegattentestament. Hier gibt es die Besonderheit, dass es gem. § 2267 BGB ausreicht, wenn ein Erblasser das Testament nach den Formvorschriften des § 2247 BGB handschriftlich erstellt und unterschreibt und der andere Ehepartner die Erklärung nur noch selbst unterschreibt und angibt, wann und wo er seine Unterschrift beigefügt hat. Ein solches Ehegattentestament wird beispielsweise mit Auflösung der Ehe unwirksam.

Sonderform: Berliner Testament

Durch ein sogenanntes Berliner Testament gem. § 2269 BGB setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein, d. h., wenn der erste Ehepartner stirbt, wird der überlebende Ehepartner Alleinerbe und erhält dessen Nachlass zu seinem Eigentum und zu seinem Vermögen hinzu. Stirbt dann der zweite Ehepartner, so werden meist die gemeinsamen Kinder Schlusserben. Problematisch beim Berliner Testament ist, dass es ohne einen sogenannten Änderungsvorbehalt nach dem Tod des ersten Erblassers nicht mehr geändert werden kann und dass die Kinder bezüglich des ersten Erbes enterbt sind und nur ihren Pflichtteil verlangen können. Auch in steuerlicher Hinsicht kann sich diese Konstellation als ungünstig erweisen. Daher ist es dringend zu empfehlen, vor der Erstellung eines Berliner Testaments seinen Rechtsanwalt aufzusuchen.

Vorteile:

- Sicherheit und Versorgung für den überlebenden Partner

- Einfache Regelung der Erbfolge

- Ausschluss unerwünschter gesetzlicher Erben

Nachteile:

- Nach dem Tod des ersten Partners ist die Testamentsänderung nur eingeschränkt oder gar 
   nicht mehr möglich

- Pflichtteilansprüche der gesetzlichen Erben können entstehen

- Belastung des Nachlasses durch Erbschafts- und Schenkungssteuer

● Einzeltestament

Beim Einzeltestament setzt Sie selbstständig ihre Erben und den Anteil, den sie erben sollen, fest. Es kann jederzeit frei gestaltet, widerrufen oder geändert werden.

Vorteile:

- Es kann jederzeit geändert oder widerrufen werden

- Individuelle Regelung der Erbfolge

- Schutz vor ungewollten gesetzlichen Erben

Nachteile:

- Keine gegenseitige Absicherung von Ehe- oder Lebenspartnern

- Konfliktpotenzial ohne klare Regelung zwischen Erben

- Keine gemeinschaftliche Regelung der Erbfolge

● Nottestament 

Eine eher seltene Form eines Testaments stellt das sogenannte Nottestament nach §§ 2249 ff. BGB dar. Dieses Testament ist für solche Fälle vorgesehen, in denen der Erblasser nicht in der Lage ist, ein öffentliches Testament vor einem Notar zu errichten und kann entweder vor dem Bürgermeister oder drei Zeugen errichtet werden.  

Allerdings verliert dieses Testament gem. § 2252 BGB seine Gültigkeit, wenn der Erblasser drei Monate nach der Errichtung immer noch lebt. 

● Behindertentestament (auch: Behinderten- oder Sozialhilfetestament)

Das Behindertentestament ist ein besonderes Testament. Mindestens ein Erbe hat eine Behinderung. Durch ein Behindertentestament können Angehörige mit Behinderung nach dem Ableben ihrer Eltern über dem Sozialhilfeniveau versorgt werden. Das Familienvermögen bleibt andererseits erhalten und fällt nicht an den Sozial- bzw. Eingliederungshilfeträger. Das gilt auch, wenn ein größeres Vermögen vererbt werden soll.

Sinn und Zweck des Behindertentestaments ist es also, dem Kind zwar Vermögen zukommen zu lassen, gleichzeitig aber den Zugriff des Sozial- bzw. Eingliederungshilfeträgers auf das Geerbte zu verhindern. Zudem gilt es, den Nachlass so zu gestalten, dass das behinderte Kind finanziell abgesichert ist, ohne seine Sozialhilfeansprüche zu verlieren.

Vorteile:

- Sicherung der finanziellen Unabhängigkeit des behinderten Kindes

- Sozialhilfeträger können nicht auf den Nachlass zugreifen

- Schutz vor Verlust der Sozialleistungen

Nachteile:

- Komplexe Gestaltung und Auslegungsrisiken

- Erfordert ausführliche Beratung durch Rechtsanwälte

- Kosten für notarielle Beurkundung bei Erbverträgen

● Mündliches Testament

Ein mündliches Testament ist eine Sonderform der letztwilligen Verfügung, die unter bestimmten, meist außergewöhnlichen Umständen, wie zum Beispiel in Todesgefahr oder bei einem unmittelbar drohenden Erbfall, zum Einsatz kommt. Der Erblasser äußert seinen letzten Willen verbal vor Zeugen, ohne dass es einer schriftlichen Niederlegung oder notariellen Beurkundung bedarf.

Vorteile:

- Schnelle und unkomplizierte Errichtung in Notfallsituationen

- Keinerlei formale Anforderungen wie Schriftform oder Notarzwang

- Unmittelbare Wirksamkeit zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten in akuten
   Ausnahmesituationen

Nachteile:

- Geringere Beweiskraft gegenüber schriftlich oder notariell festgehaltenen Testamenten

- Risiko von Missverständnissen und Interpretationsspielräumen bei der Übermittlung des Willens

- Begrenzte Gültigkeitsdauer, da mündliche Testamente in der Regel nur unter besonderen
   Voraussetzungen und meist nur für eine kurze Zeit nach dem Wegfall der Notsituation 
   Rechtsgültigkeit besitzen

● Testament mit Vermächtnis (auch: Vermächtnistestament)

Ein Vermächtnis ist eine Anordnung im Testament, bei der der Erblasser einem Dritten (Vermächtnisnehmer) eine konkrete Sache oder Summe zuspricht, ohne ihn zum Erben zu machen. Der Vermächtnisnehmer erhält seinen Anspruch gegenüber dem oder den Erben.

Vorteile:

- Gezielte Zuwendung von einzelnen Gegenständen oder Geldvorteilen

- Kein Einfluss auf Erbfolge, da kein Erbe

- Ermöglicht die Übertragung des Vermächtnisses zu Lebzeiten (z.B. mit Schenkung)

Nachteile:

- Kein Einfluss auf die weitere Verwendung des Nachlasses

- Erfordert genaue Kenntnis und Formulierung des Vermächtnisses

- Mögliche Konflikte zwischen Vermächtnisnehmer und Erben

● Testament mit Vor- und Nacherbschaft

Bei einer Vor- und Nacherbfolge setzt der Erblasser eine Reihenfolge der Erbschaft fest. Der Vorerbe erhält den Nachlass unter bestimmten Auflagen und Beschränkungen, bis der Nachlass an den Nacherben übergeht, z. B. nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder Erreichen eines bestimmten Alters.

Vorteile:

- Sicherung der Generationenfolge, z.B. bei Familienunternehmen

- Versorgung des Vorerben, ohne ihn zum Alleinerben zu machen

- Schutz des Nachlasses durch Beschränkungen für den Vorerben

Nachteile:

- Komplexe Regelungen und Auslegungsrisiken

- Teilweise Einschränkungen für den Vorerben

- Eintritt der Nacherbfolge kann lange dauern oder ungewiss sein

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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