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Formen der Betriebsnachfolge -D-

(Erben)gemeinschaft -  Eine Gefahr für ihr Unternehmen? 

Im Erbwege können auch Unternehmen bzw. vielfach oft Unternehmensanteile den Besitzer wechseln. Im Idealfall sollte vor dem Eintritt des Erbfalles genau geregelt sein, an wen das Unternehmen vererbt wird, da sonst eventuell die Gefahr der Aufsplittung eines Unternehmens besteht und somit das Fortbestehen des Betriebes gefährdet sein könnte. Im Erbwege können auch Unternehmen bzw. vielfach oft Unternehmensanteile den Besitzer wechseln. Im Idealfall sollte vor dem Eintritt des Erbfalles genau geregelt sein, an wen das Unternehmen vererbt wird, da sonst eventuell die Gefahr der Aufsplittung eines Unternehmens besteht und somit das Fortbestehen des Betriebes gefährdet sein könnte.

Ohne eine testamentarische oder erbvertragliche Regelung geht das Vermögen eines Erblassers im Falle seines Todes einschließlich Schulden als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (die Erben) über (BGB § 1992 Abs.1). 

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Diese Erben bilden eine Gesamthandsgemeinschaft, d.h. sie dürfen nur gemeinsam über den Nachlass verfügen.

Nur in Ausnahmefällen, wenn es um die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses geht, genügen Mehrheitsentscheidungen der Erben.

Der einzelne Erbe kann allerdings jederzeit über seinen Anteil am Nachlass im Ganzen verfügen. Er kann sein Erbe verkaufen oder verpfänden. Will ein Erbe seinen Anteil an Dritte veräußern, dann haben die Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht, das auf zwei Monate beschränkt ist.

Ferner hat jeder Miterbe das Recht, einen Antrag auf Auflösung der Erbengemeinschaft und der Verteilung des Nachlasses zu stellen. Kann die Erbengemeinschaft selbst keine einvernehmliche Teilung des Nachlasses vornehmen (Erbstreitigkeiten), greifen die gesetzlichen Regeln.

Kann der Nachlass nicht in Natur unter den Erben aufgeteilt werden – zum Beispiel bei einem Unternehmen – müssen seine Vermögensgegenstände veräußert werden.

Die Erbengemeinschaft ist für ein Unternehmen die schlechteste Lösung. Betriebliche Entscheidungen müssen einstimmig getroffen werden. Sind minderjährige Erben mit im Spiel, schaltet sich auch noch das Vormundschaftsgericht ein. Flexible schnelle betriebsnotwendige Entscheidungen sind kaum möglich. 

Des Weiteren braucht nur ein Erbe seinen Erbteil fordern, schon kann es zur Liquidation des Unternehmens kommen. 

Im Ergebnis könnte also die gesetzliche Erbfolge das Ende des Unternehmens bedeuten.

Ziel jeder Erbregelung muss aber in erster Linie der Fortbestand des Unternehmens sein. Deshalb sorgen Sie zu ihren Lebzeiten für eine eindeutige Regelung zum Wohle ihres Lebenswerkes.

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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