Gründe für die Gründung einer Familienstiftung
Einer der Hauptgründe für die Gründung einer Familienstiftung ist, dass der Stifter sein Erbe für seine Nachkommen sichern will, ohne dass es nach seinem Ableben zu einem Erbstreit kommt und dass die Nachkommen finanziell versorgt sind.
Der Stifter kann dabei seine Begünstigten, die sog. Destinatäre der Stiftung, frei auswählen und diese in der Satzung festlegen. Sie erhalten dann die angeordneten Leistungen, die aber jederzeit beendet werden können, beispielsweise wenn die Stiftung keine Erträge mehr erwirtschaftet. Regelungen dazu sollten im Vorhinein getroffen werden.
Die Erträge einer Stiftung werden aus ihrem Vermögen erwirtschaftet, also beispielsweise aus Zinserträgen, Mieteinnahmen oder Unternehmensgewinnen. Die meisten Stiftungen halten Unternehmensanteile, deren künftige Unternehmensgewinne lediglich der Körperschaftssteuer (gemäß § 23 KStG liegt diese bei 15%) unterliegen.
Bei der Einbringung von unternehmerischem Vermögen finden die erbschaftsteuerlichen Regelungen über die Verschonung von Betriebsvermögen gemäß §§ 13a ff. ErbStG Anwendung, so dass gegebenenfalls bis zu 100 % Verschonung gewährt werden kann.
Da die Familienstiftung keine gemeinnützige Stiftungsform ist, entgeht man auch der Regelung, dass nur höchstens ein Drittel des Stiftungseinkommens für die Familienabsicherung verwendet werden darf.
Im Weiteren führen manche Gestaltungskonstellationen zu erbschaftsteuerlichen Besonderheiten für Familienstiftungen und so zu einer Reduktion der Erbschaftsteuer.