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Familienstiftung -D-

Besteuerung einer Familienstiftug

Da Familienstiftungen nicht gemeinnützig sind, sind sie auch nicht steuerbefreit. An verschiedenen Stellen der Stiftung fallen deswegen Steuern an. Diese können aber im Vergleich zu anderen Lösungen und je nach Familienkonstellation durchaus auch vorteilhaft sein.

● Besteuerung bei Stiftungsgründung

Bei der Gründung der Stiftung mit dem Stiftungsgeschäft und der damit einhergehenden Übertragung von Vermögenswerten fällt die Schenkungsteuer an. Hier hat die Familienstiftung einen möglichen Vorteil gegenüber einer normalen Privatstiftung.

Die Besteuerung richtet sich dabei nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Stifter und den begünstigten Familienmitgliedern. Handelt es sich hierbei nur um den Ehepartner und die direkten Abkömmlinge (Kinder, Enkel), dann kommt die günstige Steuerklasse I zum Einsatz.

Je nach Verwandtschaftsverhältnis können Freibeträge und Steuersatz der Schenkungssteuer erheblich variieren. so beträgt der Freibetrag der Steuerklasse III 20.000 Euro, bei der Steuerklasse I kann hingegen bis zu 500.000 Euro (für den Ehepartner) betragen.

Beachtet werden sollte auch, dass ein hoher Freibetrag nur bei Gründung der Stiftung in Anspruch genommen werden kann. Spätere Zustiftungen unterliegen grundsätzlich der Steuerklasse III.

● Besteuerung des Stiftungsvermögens und der Ausschüttung

Ertragsteuerlich wird die Familienstiftung mit der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % besteuert. Hinzu kommt die sogenannte Erbersatzsteuer. Diese besondere Erbschaftsteuer für Familienstiftungen ist im § 1 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) definiert.

Der Fiskus erhebt die Erbersatzsteuer, damit Familien über den Weg einer Stiftung nicht die normale Erbschaftsteuer vermeiden. Das Vermögen von Familienstiftungen wird deswegen alle 30 Jahre mit der Erbersatzsteuer belastet. Dabei wird fiktiv von einem Erbfall an zwei Kinder ausgegangen. Das bedeutet, dass der Freibetrag 800.000 € und der Steuersatz zwischen 7 % und 30 % beträgt.

Beispielrechnung

Beträgt das Stiftungsvermögen zum Stichtag der Erbersatzsteuer 1,8 Mio. €, so müssen nach Abzug des Freibetrags 1 Mio. € versteuert werden. Der Steuersatz für diese Summe beträgt 19 %. Somit müssen 190.000 € des Stiftungsvermögens an das Finanzamt abgeführt werden.

Eine Möglichkeit, die steuerliche Belastung durch die Erbersatzsteuer zu verringern, ist die Gründung einer Stiftung für jedes einzelne Kind. Somit kann von mehreren Freibeträgen profitiert werden.

Die Ausschüttungen an die Destinatäre werden ebenfalls besteuert. Die genaue Regelung ist hier rechtlich nicht unumstritten und hängt auch von der jeweiligen Struktur der Stiftung ab. Generell kann jedoch gelten, dass die Abgeltungssteuer für Kapitalerträge in Höhe von 25 % fällig wird (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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