Der Inhalt eines Testamentes. Testamentsvollstrecker
Der Testamentsvollstrecker ist die in der Regel vom Erblasser ernannte Person, die (oft als Treuhänder) die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen hat. Die Regelungen zur Testamentsvollstreckung finden sich in §§ 2197 ff. BGB.
● Aufgaben des Testamentsvollstreckers
Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers werden vom Erblasser bestimmt. Trifft dieser keine besonderen Anordnungen, so zählen zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers laut deutschem Erbrecht vor allem: den Nachlass auseinandersetzen bzw. das Vermögen und die Nachlassgegenstände unter den Erben aufzuteilen.
● Benennung des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker kann vom Erblasser selbst schriftlich im Testament oder Erbvertrag benannt werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass ein vom Erblasser bevollmächtigter Dritter oder das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker benennt. Ist man als benannter Testamentsvollstrecker zum Amt verpflichtet?
Ziele und Vorteile einer Testamentsvollstreckung
Der Erblasser kann durch die Errichtung eines Testaments und oder eines Erbvertrags seinen letzten Willen festlegen und Anordnungen für seine Erbfolge treffen. Um sicherzustellen, dass dieser letzte Wille umgesetzt wird und die Nachlassabwicklung und/oder Nachlassverwaltung im Sinne und entsprechend den Anordnungen erfolgt, ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers das geeignete Mittel.
Die Testamentsvollstreckung bietet folgende Vorteile:
- der Erblasserwille – seine Vollziehung und Umsetzung - wird sichergestellt,
- Vermächtnisanordnungen oder Anordnungen zur Auseinandersetzung und Verteilung des
Nachlasses des Erblassers werden umgesetzt,
- Auflagen, die der Erblasser seinen Erben und /oder Vermächtnisnehmern macht, werden
beaufsichtigt,
- Streitigkeiten unter den Erben und/oder mit sonst am Nachlass beteiligten Personen können
vermieden werden,
- minderjährige Erben oder im Ausland lebende Erben, die oftmals nicht rechtskundig und mit
der Nachlassabwicklung überfordert sind, werden geschützt,
- das Nachlassvermögen wird vor dem Zugriff von Gläubigern des/der Erben – zum Beispiel
auch vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers - geschützt,
- Arbeitsentlastung für den/die Erben.