Das Testament. Formvorschriften
Die gesetzlichen Formvorschriften wie ein Testament auszusehen hat, sind im § 2247 Abs. 1 und 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auf ganze zwei Sätze beschränkt.
In dem vorgenannten Paragraf ist geregelt, dass ein – wirksames – Testament nur „durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung“ errichtet werden kann. Weiter soll der Erblasser in seinem Testament angeben, „zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte“ er das Testament verfasst hat.
● Das Testament muss eigenhändig verfasst werden
Dies beginnt bereits bei dem Formerfordernis der „Eigenhändigkeit“. Das Gesetz fordert, dass der Erblasser sein gesamtes Testament von Anfang bis Ende persönlich zu Papier bringt.
Testamentsfassungen, die von Dritten für den Erblasser erstellt wurden, sind damit ebenso komplett unwirksam, wie mechanisch – mit Schreibmaschine oder Computer – verfasste letztwillige Verfügungen.
Die Eigenhändigkeit schließt auch aus, dass sich der Erblasser von einem Dritten die Hand bei der Abfassung des Testaments führen lässt. Der Testierwillige muss vielmehr nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes „die Gestaltung der Schriftzüge selbst bestimmen und uneingeschränkte Tatherrschaft über sein Handeln“ haben.
● Testament muss nicht zwingend als "Testament" bezeichnet werden
Weiter ist zwar eine Bezeichnung des Niedergeschriebenen als „letzter Wille“ oder „Testament“ rechtlich nicht erforderlich. Unterlässt man aber solche klärenden einleitenden Worte, besteht die Gefahr, dass sich im Zweifel die Nachwelt Gedanken über die Ernsthaftigkeit dessen machen muss, was zu Papier gebracht wurde.
● Papierform und Format nicht zwingend erforderlich
Zu der Frage, worauf man seinen letzten Willen niederschreiben will, verhält sich das Gesetz nicht. Entsprechend kann man ein weißes DIN A 4-Papier ebenso benützen wie einen gebrauchten Umschlag, ein Stück Holz oder – wohl seltener anzutreffen – eine Tafel.
Auch hier sollte man jedoch darauf achten, dass berechtigte Zweifel an einem ernsthaften Testierwillen nicht deswegen aufkommen, da der gewählte Untergrund für den letzten Willen nur von vorübergehender Haltbarkeit ist.
● Testament kann in beliebiger Sprache abgefasst werden
Das Testament kann in jeder beliebigen Sprache abgefasst werden, es kann in Schreibschrift oder auch in Druckbuchstaben verfasst werden.
Immer problematisch sind Bezugnahmen auf andere dem Testament beigefügte Schriftstücke und Anlagen. Zur Erläuterung des letzten Willens soll dies in gewissen Grenzen zulässig sein.
Insbesondere der Verweis auf eine maschinengeschriebene Liste der Erben, die einem Testament beigefügt ist, ist formnichtig. Zur Vermeidung von Widersprüchen und Auslegungsfragen sollte auf die Bezugnahme auf andere Schriftstücke verzichtet werden.
Zeit- und Ortangaben sind nicht unbedingt erforderlich
Das Fehlen jeder Zeit und Ortangabe machen das Testament zwar nicht unwirksam, sie können aber nicht unbeträchtliche Probleme mit sich bringen, wenn beispielsweise zwei Testamente mit verschiedenem Inhalt auftauchen und man nicht klären kann welches Testament zeitlich später errichtet wurde.
Eine beliebte Fehlerquelle ist dann wieder die Unterschrift des Erblassers unter sein Testament. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Forderung ist, dass die Nachwelt zweifelsfrei feststellen können muss, wer Urheber des Testaments ist.
Im Idealfall wird mit vollem Vor- und Familiennamen gezeichnet. Im Zweifel, und wenn sich die Urheberschaft auch so feststellen lässt, sollen auch Spitz- und Kosenamen oder auch nur der Künstlername ausreichend sein.
● Eine abschließende Unterschrift muss sich unter dem Text befinden
Die Unterschrift ist grundsätzlich unter die testamentarische Erklärung zu setzen. Aber selbstverständlich hatten die Gerichte auch schon mit Fällen zu kämpfen, bei denen die Unterschrift neben oder über die Erklärung gesetzt wurde.
Auch Unterschriften auf Umschlägen, die dann ihrerseits das – nicht unterschriebene – Testament enthielten, haben die Gerichte bereits beschäftigt.