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Testament. Die Häufigsten Fehler bei Testamenten 

Fehler Nr. 1: Ein privates Testament ist nicht handschriftlich verfasst

Im Gegensatz zu einem notariellen Testament muss ein privates Testament komplett handschriftlich abgefasst sein. Selbst einzelne mit dem Computer oder der Schreibmaschine erstellte Passagen können es ungültig machen, beispielsweise, wenn auf einen nicht handschriftlich verfassten Anhang zum Testament verwiesen wird.

Fehler Nr. 2: Unterschrift fehlt oder am falschen Ort

Oft wird übersehen, dass eine handschriftliche Unterschrift unter einem Testament erforderlich ist. Wie die Bezeichnung schon vermuten lässt, muss diese in der Regel unterhalb des Textes stehen. Immer dann, wenn in einem Testament noch Ergänzungen vorgenommen werden, ist es besonders wichtig, auch diese mit einer Unterschrift zu versehen.

Wird dies übersehen, kann das Testament zumindest teilweise unwirksam sein.

Also: Ihr Testament sollten Sie immer mit Ihrem Vor- und Nachnamen unterschreiben. Es ist ratsam, auch ein Datum hinzuzufügen – das kann hilfreich sein, wenn am Ende mehrere Testamente existieren und nicht klar ist, welcher Letzte Wille nun tatsächlich der (zeitlich) letzte ist.

Fehler Nr. 3: Testament ist nicht auffindbar

Manche meinen es besonders gut und bewahren ihr Testament an sicherer Stelle auf, um es vor fremdem Zugriff zu schützen. Wenn außerdem niemand über den Aufbewahrungsort informiert ist und vielleicht nicht einmal bekannt ist, ob überhaupt ein Testament existiert, wird es schwierig. Und ohne Testament tritt – genauso wie beim ungültigen Testament – die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

Also: Hinterlegen Sie Ihr Testament an einer sicheren neutralen Stelle, z. B. beim Amtsgericht. Achten Sie zusätzlich darauf, dass dort stets das aktuellste Testament hinterlegt ist.

Fehler Nr. 4: Unklare Zuweisungen von Erbe und Vermächtnis

Häufig passiert es, dass jemand in seinem Testament penibel sämtliche Vermögensgegenstände auflistet und auch die Personen benennt, die bedacht werden sollen. Gleichzeitig fehlt aber die Information, wer Erbe und wer „nur“ Vermächtnisnehmer sein soll. Falsch verstandene und daher auch falsch verwendete Begriffe sind allgemein ein Problem bei Testamenten, die von Laien geschrieben wurden.

Also: Schreiben Sie in Ihr Testament nicht nur hinein, wer was erben und/oder welche Funktion bei der Abwicklung des Nachlasses übernehmen soll, sondern auch die Motive, weshalb Sie den einen mehr, den anderen weniger bedenken oder verpflichten wollen. So kann ein Gericht bei einem späteren Streit leichter nachvollziehen, wie die einzelnen Zuwendungen bzw. Auflagen gemeint waren und was der Erblasser tatsächlich wollte.

Fehler Nr. 5: Unterschrift mit falschem (Vor)namen

Es kann passieren, dass der Verfasser während des Schreibens des Testaments abgelenkt wird und er deshalb mit einem falschen Vor- oder Nachnamen unterschreibt, obwohl er natürlich nur seinen eigenen Namen unter das Schriftstück setzen wollte.

Fehler Nr. 6: Vage Formulierungen

Je klarer desto besser: In einem Testament sollte man klar benennen, wer welche Teile des Nachlasses erhält. Wer dafür bestimmte Bedingungen definieren möchte wie etwa ein bestimmtes Verhalten, sollte auch dies so klar und objektiv nachvollziehbar wie möglich tun, vor allem, wenn im Testament keine konkrete Person genannt wird. Vage Formulierungen wie „mein Vermögen soll hauptsächlich an die Person gehen, die sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“ können vom Gericht als unwirksam erklärt werden. 

Fehler Nr. 7: Ein gemeinschaftliches Testament wird einseitig geändert

Solange beide noch leben kann es vorkommen, dass einer von beiden ein davon abweichendes Testament in der Annahme verfasst, er sei insoweit noch ungebunden. Dies aber ist ein Irrtum. Eine Änderung eines solchen Testaments ist nur gemeinschaftlich möglich.

Auch nach dem Tod eines der beiden kommt der andere oft auf die Idee, an dem Testament etwas zu ändern. Dies ist dann aber ebenfalls nicht mehr möglich, es sei denn eine solche Änderungsbefugnis ist ausdrücklich im gemeinschaftlichen Testament enthalten.

Fehler Nr. 8: Aufhebungshinweis fehlt

Ändern sich die Lebensumstände, ist es sinnvoll, ein neues Testament aufzusetzen. In diesem Fall sollten Sie aber darauf achten, die Gültigkeit des alten Testaments explizit aufzuheben. Ansonsten können sich Zweifel an der Tragweite des neueren Testaments ergeben, insbesondere dann, wenn es nur Teile dessen regelt, was im vorherigen Testament angesprochen wurde.

Fehler Nr. 9: Nicht verheiratete Lebenspartner erstellen ein gemeinschaftliches privates Testament

Im Gegensatz zu Verheirateten haben unverheiratete Lebenspartner nicht die Möglichkeit, ein gemeinsames Testament handschriftlich abzufassen, dieses ist ungültig. Sie benötigen auf jeden Fall ein notarielles Testament.

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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