Kaufvertrag
Aus unterschiedlichen wirtschaftlichen Gründen werden Unternehmen ganz oder in Teilen verkauft.
So können beispielsweise markt- oder unternehmensstrategische Gründe eine Rolle spielen oder aber finanzielle oder persönliche Motive.
In jedem Fall aber ist ein detaillierter Unternehmenskaufvertrag notwendig, in dem alle Vereinbarungen rund um den Unternehmenskauf beziehungsweise -verkauf geregelt und festgehalten werden.
Dazu gehören unter anderem alle relevanten Daten des Käufers und des Verkäufers sowie die zu übertragenden Vermögensgegenstände
- die Forderungen und Verbindlichkeiten des übergehenden Unternehmens
- der Übertragungsstichtag
- der Kaufpreis
- eine Sicherungsklausel für etwaige Mängel des Unternehmens
- Regelungen bezüglich der Arbeitsverhältnisse, die zu dem zu übertragenden
Unternehmen gehören
- Garantien des Verkäufers des Unternehmens
- Wettbewerbsverbote
Zur Bestimmung des Kaufpreises wird in aller Regel eine Unternehmensbewertung durchgeführt. Dazu wird das Ertragswertverfahren oder das Discounted Cash-Flow-Verfahren eingesetzt. Regelungen zur Zahlung des Kaufpreises sind ebenfalls Gegenstand des Unternehmenskaufvertrages.
Der Unternehmenskaufvertrag ist ein sehr komplexes Dokument.
In einem Unternehmenskaufvertrag müssen also viele Dinge geregelt werden, weshalb es sich in der Regel um komplexe Dokumente handelt. Eine bestimmte Form muss dabei nicht eingehalten werden, jedoch gibt es Regeln, die beachtet werden müssen.
Dazu gehört unter anderem, dass der Unternehmenskauf oder -verkauf unter bestimmten Umständen notariell beglaubigt werden muss.
Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Geschäftsanteile einer GmbH mit erworben werden oder wenn bei dem Unternehmenskauf ein Grundstück den Eigentümer wechselt. Wird die notarielle Beglaubigung versäumt, kann dadurch im schlimmsten Fall der gesamte Kaufvertrag nichtig werden.
● Vertragsklauseln
Weil es im Unternehmensverkauf kaum juristische Zwänge gibt, es herrscht die völlige Vertragsfreiheit, sollte die Vertragsgestaltung inhaltlich möglichst vollständig und korrekt durch einen Fachmann erfolgen. Die folgenden acht Vertragsklauseln sollten Sie auf alle Fälle in ihr Vertragswerk aufnehmen:
1. Klausel: Umsatzgarantie
„Die Richtigkeit aller in den vorgelegten Jahresabschlüssen sowie in den Anlagen zu diesem Vertrag mitgeteilten Umsätze und Ergebnisse wird vom Verkäufer ausdrücklich garantiert.“
Erläuterung
Zukünftige Erträge kann der Verkäufer nicht garantieren. Für den Käufer von entscheidender Bedeutung sind aber die zu erwartenden Umsätze und Gewinne, die anhand der vergangenen Jahre abgeschätzt werden. Sie bilden eine wichtige Basis für den Kaufpreis. Deshalb gehören alle entscheidenden Geschäftsdaten in den Kaufvertrag. Da aber diese Daten im Streitfalle keine Eigenschaften des Unternehmens im Rechtssinne – und somit auch nicht Fehler im Sinne der kaufmännischen Gewährleistungsvorschriften – darstellen, muss der Käufer von seinem Vertragspartner eine Zusicherung über die Verlässlichkeit der früheren Daten fordern. Stimmen diese dann nicht, liegt eine Täuschung vor, die zu Nachforderungen berechtigt.
2. Klausel: Bilanzgarantie
„Die Übernahmebilanz wird – wie die vorgelegten Jahresabschlüsse – nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung unter Wahrung der Bewertungsstetigkeit erstellt.“
Erläuterung
Der Veräußerer wird in aller Regel versuchen sein Unternehmen im besten Licht erscheinen zu lassen. Gegen Schönfärberei hilft auch kein eigenes Durchchecken durch den Käufer, denn seine Wirtschaftsprüfer können nur das prüfen, was ihnen vorgelegt wird. Wenn für den Käufer beim Zustandekommen der Bewertungsmaßstäbe keine Kontrolle möglich ist, sollte er sich zusichern lassen, dass bei der Erstellung früherer Abschlüsse die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung (GoB9 beachtet wurden.
3. Klausel: Behördenauflagen
„Der Verkäufer garantiert, dass im Betrieb alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind. Altlasten bestehen nicht, ein entsprechendes Bodengutachten wird vorgelegt.“
Erläuterung
Alle Verstöße treffen den neuen Eigentümer. Angesichts des ausgeprägten und zum Teil übertriebenen Umweltbewusstseins und der immer strengeren Normen können Altlasten die Existenz des Erwerbers gefährden. Allein die kaufvertragliche Zusicherung, es bestünde keine Altlasten, schützt den Käufer nicht. Oden Bodengutachten sollte daher niemand einen Produktionsbetrieb erwerben.
Eng damit verbunden ist die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (Stichwort: Gewerbeaufsichtsamt). Hier hilft die Garantie weiter: Fehlen für den vereinbarten Betrieb der Produktionsstätte wesentliche Voraussetzungen, weil TÜV und Behörden teure Forderungen haben, kann der Käufer mit Hilfe dieser Klausel Schadenersatz vom Verkäufer verlangen.
4. Klausel: Gewährleistung
„Der Verkäufer sichert den Bestand aller aufgeführten Miet- und Pachtverträge, Lizenzen, Konzessionen und Genehmigungen zu, die weder aus rechtlichem noch tatsächlichem Grund gefährdet sind.“
Erläuterung
Unternehmenskauf ist gesetzlich nicht gesondert geregelt. Folge: Werden beispielsweise Geschäftsanteile (share deal) erworben, handelt es sich im juristischen Sinne nur um einen sogenannten Rechtskauf. Für den Rechtskauf sind aber im Gegensatz zum Sachkauf Gewährleistungsansprüche, praktisch ausgeschlossen. Aber selbst beim Kauf aller Einzelwirtschaftsgüter eines kompletten Unternehmens (asset deal) bietet das BGB in der Praxis keine ausreichende Sicherheit vor Fehleinkäufen. Deshalb müssen alle Punkte, die für den Erwerber nachteilig sein können, gesondert aufgeführt werden.
Beispielsweise dürfen an den Aktiva keine unbekannten Rechte Dritter bestehen, alle Nutzungsrechte des Betriebes müssen an den Erwerber übergehen. Patente dürfen nicht beim Verkäufer bleiben, wenn sie betrieblich erforderlich sind.
5. Klausel: Eigenkapital
„Der Verkäufer garantiert dem Käufer für den vorgesehenen Stichtag ein aus gezeichnetem Kapital und Rücklagen in entsprechender Höhe bestehenden Eigenkapital von xx Mill.Euro.“
Erläuterung
Auch wenn sich der Vertrag auf eine vom Wirtschaftsprüfer testierte Bilanz stützt, gehört in die Vereinbarung eine Zusicherung über die Eigenkapitalausstattung. Damit übernimmt der Verkäufer die Garantie, dass dem Erwerber das gezeichnete Eigenkapital und die Rücklagen in voller Höhe zur Verfügung stehen. Wenn ein Veräußerer diese Garantie nicht abgeben will, traut er den Bewertungen und Bilanzierungen seiner eigenen Jahresabschlüsse selbst nicht. Damit stimmt unter Umständen auch nicht der ermittelte Firmenwert. Daher gibt die vertragliche Eigenkapitalgarantie dem Erwerber in einem etwaigen späteren Streit die Möglichkeit, die Übernahmebilanz einer Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls die zum zugesagten Kapital fehlende Differenz nachzufordern oder den Kaufpreis neu zu verhandeln.
6. Klausel: Schadenersatz
„Bei Nichteinhaltung von Garantien stellt der Verkäufer den Erwerber so, als sei die Zusicherung richtig gewesen. Bei verringertem Jahresergebnis am Stichtag wird der Kaufpreis gemindert.“
Erläuterung
Eine geschönte Bilanz treibt das Jahresergebnis hoch, das nach gängiger Methode durch Multiplikation mit einem Kalkulationszinssatz den Kaufpreis bestimmt. Stellt sich im nach hinein die Unrichtigkeit zugesagter Garantien heraus, will der Käufer den zu hoch erscheinenden Kaufpreis herabsetzen. Das ist dann nur möglich, wenn eine entsprechende Vertragsklausel sicherstellt, dass der Vertrag jederzeit den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden kann.
7. Klausel: Sicherungsvorbehalt
„Der Erwerber behält sich zur Sicherung seiner Ansprüche x Prozent des vereinbarten Kaufpreises ein. Dieser Betrag wird erst X Monate nach dem Übergabestichtag zur Auszahlung fällig.“
Erläuterung
Eine umfassende Überprüfung aller Bilanzen, Unterlagen, Zusagen und Garantien geht naturgemäß erst nach der Übergabe, weil dafür die Mitarbeit der Buchhaltung und Geschäftsleitung nötig ist. In der Praxis dauert eine solche Überprüfung circa sechs Monate. Die Höhe des Rückhalts ist abhängig von der Unternehmensgröße. Ein Verzicht kann riskant sein, da der Verkäufer sich vielleicht auf sein Altenteil zurückgezogen hat und im Ausland lebt.
8. Klausel: Verjährung
„Gewährungsansprüche verjähren zwei Jahre nach Wirksamkeit des Vertrages. In späteren Betriebsprüfungen erkannte Verbindlichkeiten verjähren zwölf Monate nach Eingang des Prüfberichts.“
Erläuterung
Das Kaufrecht sieht eine außerordentlich kurze Verjährungsfrist (6 Monate) vor. Lediglich wenn der Veräußerer bei den Vertragsverhandlungen schuldhaft falsche Angaben gemacht hat, sind es 30 Jahre.
Der Beweis der Schuldhaftigkeit ist schwer. Deshalb sollte vertraglich klargestellt werden, wie lang der Verkäufer für Unrichtigkeiten, falsche Bewertungen und spätere Mängel haften soll. In der Praxis sind dies zwei oder drei Jahre.
Bei Steuerschulden sollte eine Sonderregelung vereinbart werden, da sie erst bei einer späteren Betriebsprüfung entdeckt werden.