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WFG Wiki / Nachfolge

Erbrecht -U-

 Die wichtigsten Fristen

Folgend finden Sie die bedeutsamsten Fristen, die für die Nachlass- und Vermächtnisempfänger bei Eintreten des Erbfalles von Bedeutung sind. Versäumen Sie diese im Erbrecht vorgegebenen Fristen, tritt die Verjährung der Ansprüche nach Ablauf ein. Forderungen können also nicht mehr wirksam gestellt werden.

Todesfallanzeige beim Standesamt (§ 32 Personenstandsgesetz)

     Frist: ein Werktag ab Versterben des Erblassers

Frist für die Ausschlagung (§ 1944 BGB)

     Frist: sechs Wochen ab Kenntnis der angefallenen Erbschaft (in der Regel
                  der Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers)

   ... wenn der Erblasser dauerhaft oder zeitweilig im Ausland war

    Frist: sechs Monate ab Kenntnis der Erbschaft

Anfechtung von Erbschaftsannahme oder - Ausschlagung (§ 1954 BGB)

    Frist: sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes bzw. nach Ende einer
                 möglicherweise bestehenden Zwangslage (bei Drohung)

  ... wenn der Erblasser dauerhaft oder zeitweilig im Ausland war

    Frist: sechs Monate ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes bzw. mit Beendigung einer
                 Zwangslage (bei Drohung)

Feststellung der Erbunswürdigkeit (§ 2340 BGB)

    Frist: ein Jahr ab Kenntnis der Gründe, die zur Erbunwürdigkeit eines Erben führen

Anfechtung eines Testaments (§ 2082 BGB)

    Frist: ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes, spätestens jedoch 30 Jahre nach dem
                 Erbfall

Anfechtung eines Erbvertrages durch den Erblasser (2283 BGB)

    Frist: ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes bzw. nach Ende einer möglicherweise
                 bestehenden Zwangslage (bei Drohung)

Pflichtteilsanspruch (§ 2332 BGB)

    Frist: drei Jahre ab Kenntnis der angefallenen Erbschaft, spätestens jedoch nach 30 Jahren

Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten (§ 2314 BGB)

     Frist: drei Jahre zum Jahresende ab Kenntnis des Erbfalls und der Enterbung

Anspruch auf Erbschaftsergänzung (§ 2287 BGB)

     Frist: drei Jahre ab Anfall der Erbschaft

Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB)

     Frist: zehn Jahre ab Eigentumsübertragung im Rahmen einer Schenkung

Nachlassherausgabe und Auskunft durch Erbschaftsbesitzer (§ 2020 BGB)

     Frist: 30 Jahre

 Nachlassinsolvenz (§ 1980 BGB)

     Frist: unverzüglich ab Kenntnis der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit

Frist für die außerordentliche Kündigung von Erbe und Vermieter (§ 564 BGB)

     Frist: ein Monat ab Kenntnis des Sterbefalls

Vorkaufsrecht der Miterben (§ 2034 BGB)

     Frist: zwei Monate ab Mitteilung über Vertragsinhalte

Anspruch aus einem Vermächtnis (§ 2174 BGB)

     Frist: drei Jahre zum Jahresende ab Kenntnis des Anspruchs

Anzeige der Erbschaft beim Finanzamt (§ 30 ErbStG)

     Frist: drei Monate ab Kenntnis der angefallenen Erbschaft

Abgabe einer Steuererklärung in Erbsachen (§ 21 ErbStG)

     Frist: mindestens ein Monat (wird vom Finanzamt gesetzt)

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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