Der Inhalt eines Testamentes. Vermächtnis
● Vermächtnis statt Erbeinsetzung
Das deutsche Erbrecht beschäftigt sich unter anderem auch mit dem Vermächtnis als Form der Nachlassregelung und erlaubt künftigen Erblassern so, in ihrer Verfügung von Todes wegen auf ein Vermächtnis statt Erbeinsetzung zu setzen. Zunächst gilt es aber festzustellen, dass es ohne Testament kein Vermächtnis gibt und worum es sich bei einem testamentarischen Vermächtnis überhaupt handelt. Als Vermächtnis wird in der deutschen Gesetzgebung eine besondere Anordnung innerhalb eines Erbvertrags oder Testaments bezeichnet. Folglich kann ein Vermächtnis in allen zulässigen Varianten der letztwilligen Verfügung in Erscheinung treten.
Die Besonderheit eines Vermächtnisses besteht grundsätzlich darin, dass hierdurch keine Erbeinsetzung vorgenommen wird, sondern eine Auflage an den Erben erteilt wird. Der sogenannte Beschwerte muss demnach diese Auflage unverzüglich oder nach Vorgabe erfüllen. Der Erblasser definiert in seiner Verfügung von Todes wegen ein Vermächtnis und benennt einen Begünstigten, der Vermächtnisnehmer, nicht aber Erbe wird. Dies hat logischerweise zur Folge, dass der Vermächtnisnehmer durch das testamentarische Vermächtnis keine erbrechtlichen Ansprüche erwirbt. Basierend auf dem Vermächtnis des verstorbenen Erblassers kann der Begünstigte nichtsdestotrotz Ansprüche geltend machen. Der so eingeräumte Vermögensvorteil ist demnach unabhängig von einer Erbeinsetzung. Diese Sonderregelung macht den Vermächtnisnehmer nicht zum Erben, obwohl er durch die betreffende Anordnung im Testament begünstigt wird. Diese Rechtsstellung kann durchaus Vor- und Nachteile haben.
Der Anspruch des Vermächtnisnehmers ist zwar nicht erbrechtlicher Natur, aber dennoch begründet und rechtskräftig. Gegenüber den Erben des verstorbenen Erblassers kann der Vermächtnisnehmer seine Ansprüche geltend machen und so die im Rahmen des Vermächtnisses versprochene Zuwendung einfordern. Somit sind die Erben dem Vermächtnisnehmer gegenüber in der Pflicht. Es obliegt demnach den Erben, das im Testament angeordnete Vermächtnis des Erblassers zu erfüllen. Da der Vermächtnisnehmer kein Erbe ist, muss er sich auch nicht um die Nachlassverwaltung kümmern und muss zudem keine Haftung für etwaige Nachlassschulden befürchten. Der Nachteil eines Vermächtnisses besteht allerdings darin, dass der Begünstigte seine Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen muss. Als Gesetzesgrundlage für Vermächtnisse dient im deutschen Erbrecht § 1939 BGB, sowie der gesamte Titel 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Liegt im Erbfall ein Testament vor, ist dies auf jeden Fall positiv zu bewerten, schließlich hat sich der Verstorbene zu Lebzeiten Gedanken über seinen Nachlass gemacht und diesen geregelt. Folglich müssen die Hinterbliebenen nicht vermuten, was der letzte Wunsch des verstorbenen Erblassers war, denn dieser hat eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen, die alle Fragen klären sollte. Wenn es sich allerdings um ein eigenhändiges Testament handelt, kann dieses durchaus auch Fragen aufwerfen. Nicht selten mangelt es an einer eindeutigen und klaren Ausdrucksweise, weil das Testament ohne juristisches Fachwissen im BGB Erbrecht formuliert wurde.
Aus diesem Grund muss ein eigenhändiges Testament oftmals zunächst genau analysiert werden. So muss man feststellen, ob bestimmte Anordnungen als Vermächtnis oder Erbeinsetzung vom Erblasser vorgesehen waren. Folglich gilt es, den Willen des Verstorbenen zu erforschen. Wenn der Erblasser dem Begünstigten lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch an einem einzelnen Gegenstand oder Vermögenswert einräumen wollte, ist von einem Vermächtnis auszugehen. Soll der Begünstigte allerdings die Rechtsverhältnisse des Verstorbenen fortführen und somit dessen Rechtsnachfolge antreten, liegt eine klassische Erbeinsetzung vor.
● Formen des Vermächtnisses
Testatoren sollten sich in ihrer Verfügung von Todes wegen somit klar ausdrücken und gegebenenfalls einen Erbrechtsexperten aufsuchen, um spätere Unklarheiten oder Probleme auszuschließen. Ein Notar oder Rechtsanwalt kann künftigen Erblassern unter anderem auch die verschiedenen möglichen Formen eines Vermächtnisses im deutschen Erbrecht aufzeigen.
Das deutsche Erbrecht kennt neben dem klassischen Vermächtnis verschiedene Varianten des Vermächtnisses, die man als Testator kennen sollte, um die richtige Wahl treffen zu können:
♦ Vorausvermächtnis
♦ Herausgebervermächtnis
♦ Quotenvermächtnis
♦ Untervermächtnis
♦ Rückvermächtnis
♦ Wahlvermächtnis im BGB
♦ Ersatzvermächtnis
♦ Verschaffungsvermächtnis
♦ Nachvermächtnis
♦ Erlassvermächtnis
♦ Gattungsvermächtnis
♦ Rentenvermächtnis
♦ Nießbrauchvermächtnis
- Die rechtliche Stellung des Vermächtnisnehmers
Hierzu muss man zunächst einmal wissen, was ein Vermächtnis ist.
Der Vermächtnisnehmer tritt nicht in die Rechtsstellung des Erben ein, er wird auch nicht Mitglied einer Erbengemeinschaft.
Dem benannten Vermächtnisnehmer wird zunächst einmal ein Wertgegenstand zur Vermehrung seines Vermögens zugedacht vom Erblasser. Als Vermächtnisnehmer erhält der Bedachte das Recht in den Besitz des bezeichneten Gegenstandes zu gelangen.
Die rechtliche Stellung des Vermächtnisbegünstigten hat hauptsächlich Vorteile und nur kleine Nachteile. Der Vermächtnisnehmer hat nicht die Pflicht, sich um die Verwaltung des Nachlasses zu kümmern und er muss in der Regel auch keine Überschuldung fürchten. Beim Immobiliennachlass sollte er allerdings im Vorfeld prüfen ob das entsprechende Grundstück hoch belastet ist.
Der Vermächtnisbegünstigte hat also gegen den/die Erben einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des Vermächtnisses.
Auch eine Rente könnte Gegenstand eines Vermächtnisses sein.
Der Erblasser könnte auch einen Ersatzvermächtnisnehmer benennen, falls der vorrangig Bedachte vor dem Erblasser stirbt. Falls er dies nicht getan hat, verfällt das Vermächtnis, der Erbe muss dies einer Ersatzperson lediglich aushändigen, wenn diese benannt ist.
Es gibt sehr unterschiedliche Formen aller möglichen Vermächtnisse (siehe oben). Sie haben alle eins gemein, dass sie nicht in die Erbenstellung versetzen, es sei denn der Erbe erhält das Vermächtnis zusätzlich.
- Was muss der Vermächtnisnehmer tun?
Das Vermächtnis muss vom Erben eingefordert werden.
Wurde neben der Erbeinsetzung auch ein Vermächtnis aufgeführt, muss der Erbe diesen bestimmten Gegenstand oder Wert herausgeben.
Durch ein Vermächtnis soll einem Dritten, oder dem Erben selbst ein genau bezeichneter Gegenstand aus dem Nachlass zugewendet werden.
Die Anordnung des Vermächtnisses bedeutet, dass der Begünstigte mit dem Ableben des Erblassers diesen Gegenstand nicht automatisch auch erwirbt, sondern lediglich den Anspruch darauf. Die Herausgabe erfolgt entweder durch die Erben oder einen weiteren Vermächtnisnehmer. Wenn dies in Frage kommt, handelt es sich um ein so genanntes Untervermächtnis. Den Herausgeber des Vermächtnisses nennet man juristisch den „Beschwerten.“
Der Erbe übernimmt kraft seiner Erbenstellung zunächst einmal das ganze Vermögen. Das Vermächtnis wurde durch den Erblasser aus der Erbmasse herausgelöst, es gehört dem Erben also nicht mehr. Eigentlich müsste er das Vermächtnis auch völlig unaufgefordert dem Begünstigten zukommen lassen. Sollte dies nicht der Fall sein, sollte der Vermächtnisnehmer den Erben oder weiteren Beschwerten hierzu auffordern.
- Beschwerte
In § 2147 BGB geht der deutsche Gesetzgeber auf den Begriff des Beschwerten ein und definiert diesen im Zusammenhang mit einem Vermächtnis des Erblassers.
Demzufolge kann ein Erbe oder auch Vermächtnisnehmer beschwert sein und somit zur Erfüllung des testamentarisch verankerten Vermächtnisses dem jeweiligen Vermächtnisnehmer gegenüber verpflichtet werden.
Der Beschwerte ist folglich in der Pflicht und derjenige, der den vermachten Gegenstand oder die jeweiligen Vermögenswerte an den Vermächtnisnehmer herausgeben muss.
Der Vermächtnisnehmer wurde im Rahmen der Verfügung von Todes wegen zwar vom Erblassers bedacht, aber nicht als Erbe eingesetzt, so dass er im Zuge dessen auch kein Erbrecht erwirbt. Stattdessen muss der Vermächtnisnehmer an den Beschwerten herantreten und kann von diesem die Herausgabe beziehungsweise Erfüllung des Vermächtnisses verlangen und so seine Herausgabeansprüche durchsetzen.