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Familienstiftung -J-

Alternativen zur Familienstiftung

Sollten Sie sich nach der Betrachtung der Vor- und Nachteile gegen die Gründung einer Familienstiftung entscheiden, stehen Ihnen eine Reihe von Alternativen zur Verfügung:

● Gründung einer gemeinnützigen Stiftung

Auch eine gemeinnützige Stiftung folgt dem Grunde nach den oben beschriebenen Gründungsvorgaben. Konstitutiv für die Gründung einer Stiftung sind:

- Stiftungszweck mit gemeinnütziger Festlegung,

- Stiftungsvermögen,

- Stiftungsorganisation.

Sie muss von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden, um anerkannt und rechtsfähig zu sein. 
Was heißt das – auch in Abgrenzung zur Familienstiftung?

Gemeinnützige Stiftungen werden steuerbegünstigt, wenn sie gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchliche Zwecke verfolgen. Sie dürfen Spenden entgegennehmen und Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Vorher müssen sie aber von den Finanzbehörden als steuerbegünstigt anerkannt werden. Welche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung als gemeinnützig anzusehen sind, regelt § 52 Abs. 2 AO. Hierbei handelt es sich um einen abschließenden Katalog.

Die überwiegende Zahl aller Stiftungen in Deutschland ist steuerbegünstigt (ca. 95 %), die Familienstiftungen (Anteil ca. 5 %) werden wie oben geschildert besteuert. Wenn Sie Ihr Vermögen also dauerhaft einem guten Zweck widmen wollen, kann diese Form gewählt werden, bei welcher die Gemeinnützigkeit im Vordergrund steht.

Dabei kann auch eine gemeinnützige Stiftung den Stifter und seine Familie unterstützen, allerdings nur in begrenztem Umfang. Nach §58 Nr. 6 der Abgabenordnung geht die Gemeinnützigkeit und damit die Steuerbegünstigung nicht verloren, wenn „eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren“. In dem Fall werden die Erträge der Stiftung nicht besteuert und auch die Erbersatzsteuer entfällt. Allerdings müssen die Familienmitglieder die an sie gezahlten Ausschüttungen versteuern.

● Gründung einer unselbständigen Stiftung (Zustiftung)   

Bei unselbständigen Stiftungen wird Vermögen (z.B. auch Grundbesitz) an eine bereits bestehende juristische oder natürliche Person, sei es zu Lebzeiten oder durch Testament, zur Verwirklichung eines vom Stifter bestimmten Zwecks übertragen. Rechtlich gesehen liegt ein Treuhandvertrag bzw. eine Schenkung unter Auflage vor. Daher wird die unselbständige Stiftung auch fiduziarische oder treuhänderische Stiftung genannt.

Eine eigene Gründung der Stiftung ist nicht erforderlich, was Vieles vereinfacht: Es bedarf keines behördlichen Anerkennungsverfahrens und es besteht keine Staatsaufsicht, nur die der Stiftungsgremien selbst. Das gewidmete Vermögen geht in das Eigentum des Stiftungsträgers über. In der Praxis ist diese Form wegen ihrer Flexibilität von großer Bedeutung. 

● Gründung einer Familiengesellschaft (Familienpool)

Will man keine Stiftung gründen und das Vermögen noch selbst bis zum Ende in den Händen halten, besteht eine weitere Möglichkeit für die Einbringung von (gebundenem) Vermögen zugunsten der nächsten Generation in der Gründung eines Familienpools. Die Senioren bringen ihr Vermögen in eine Familiengesellschaft ein (so genannter Familienpool) und bestimmen für ihre Nachkommen die Regeln, nach denen die Gesellschaft funktionieren soll, in einem Gesellschaftsvertrag. Dann beteiligen sie ihre Kinder/Enkel usw. (Ebene des Eigentums, geht über). Durch die Bestimmungen zum Stimmrecht (Ebene der Entscheidung, bleibt ggfs. bei den Übergebern) und zu den Nutzungen (Ebene der Erträge, behalten sich die Übergeber vor) können die Verhältnisse nach dem Wunsch der einbringenden Generation gestaltet werden.

Durch weitere Übertragungen von Gesellschaftsanteilen zu Lebzeiten ist eine steuergünstige Konstellation zu erzielen, denn die Freibeträge können gezielt alle 10 Jahre neu ausgeschöpft werden. Bei Einbringung von Betriebsvermögen kann außerdem ein erheblicher steuerlicher Vorteil erzielt werden.
Auch diese Konstellation ist in der Praxis wegen ihrer Flexibilität von großer Bedeutung.

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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