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 Der Inhalt eines Testamentes. Erbeinsetzung

- Erbeinsetzung

Der Erblasser kann durch Testament (§ 1937 BGB) oder Erbvertrag (§ 2278 BGB) den Erben bestimmen. Das Gesetz bezeichnet dies als Erbeinsetzung. Die durch die Erbeinsetzung zum Erben bestimmte Person wird mit dem Erbfall zum Erben. 

- Bestimmung eines Ersatzerben

Der Erblasser kann im Testament oder im Erbvertrag einen „Ersatzerben“ bestimmen. Stirbt der (erst)eingesetzte Erbe vor dem Erbfall, schlägt er die Erbschaft oder wird er erbunwürdig, so erbt der Ersatzerbe. Darüber hinaus kann der Erbe wegfallen, wenn das Testament erfolgreich angefochten wurde.

Die Ernennung eines Ersatzerben vermeidet, dass die gesetzliche Erbfolge greift, sollte der ersteingesetzte Erbe wegfallen. Ist auch der Ersatzerbe verstorben, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Zug. Aber nur dann, wenn im Testament auf keinen anderen Ersatzerben geschlossen werden kann.

Wurde kein Ersatzerbe eingesetzt, gibt es zwei mögliche Szenarien.

‌1. Bei einem Ablebenalleinerben

Hat der Testator keinen Ersatzerben für den Alleinerben eingesetzt, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. Die Abkömmlinge des verstorbenen Erben werden damit zu Erben. Aber: Gibt es eine Formulierung im Testament, die letztlich auf einen bestimmten Ersatzerben schließen lässt, kann das Gericht auch diesen Menschen als Ersatzerben bestimmen.

‌2. Bei mehreren Erben

Gibt es mehrere Erben und wurde kein Ersatzerbe für den wegfallenden Erben eingesetzt, so bekommen die übrigen Erben einfach einen höheren Anteil. Das nennt man „Anwachsung“. Sie bekommen einen Anteil am Erbe, der ihrem Erbteil entspricht.

- Bestimmung Vor- und Nacherben

Die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft kann generell in Konstellationen sinnvoll sein, in denen der Erblasser schlussendlich eine bestimmte Person als Erben einsetzen, aber dennoch anderen vorher erbenden Personen die Nutzung des Nachlasses ermöglichen möchte.

- - Stellung des Vorerben

Dem Vorerben fällt mit dem Erbfall die Erbschaft als sogenannte Vorerbschaft an. Sie bildet für ihn ein von seinem eigenen Vermögen rechtlich getrenntes Sondervermögen. Bis zum Nacherbfall hat der Vorerbe die Erbschaft grundsätzlich zu erhalten. Dafür steht ihm aber auch die Nutzung der Erbschaft zu. So sind beispielsweise Gewinne oder Zinsen aus der Erbschaft nicht an den Nacherben herauszugeben.

- - Stellung des Nacherben

Bis zum Eintritt des Nacherbfalles hat der Nacherbe keinerlei Recht, die Erbschaft oder Teile davon in Besitz zu nehmen oder zu nutzen. Durch den Erbfall erlangt der Nacherbe aber ein sogenanntes Anwartschaftsrecht an der Erbschaft. Dieses Recht kann wiederum grundsätzlich rechtsgeschäftlich übertragen, verpfändet, abgetreten und auch vererbt werden.

- - Vor- und Nachteile

Die Vorteile der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft liegen hauptsächlich darin, dass der Erblasser zu Lebzeiten einen schlussendlichen Erben bestimmen kann und dennoch die Nutzung der Erbschaft einer anderen Person zur Verfügung stellt.

Diese Art der Nachlassgestaltung birgt allerdings auch Nachteile und Risiken. So wird der Nacherbe bei Eintritt des Nacherbfalls steuerlich nicht wie der Erbe des Erblassers, sondern wie der Erbe des Vorerben behandelt. Die Erbschaft muss also doppelt versteuert werden.

Ein Risiko ist gegeben, wenn entweder der Vor- oder der Nacherbe pflichtteilsberechtigt ist. Denn durch die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft ist die Erbschaft beschwert. Ein pflichtteilsberechtigter Vorerbe kann die mit der Anordnung beschwerte Vorerbschaft ausschlagen und seinen gesetzlichen Pflichtteil fordern. Ebenso kann der Nacherbe pflichtteilsberechtigt sein und dann nach Ausschlagung der Nacherbschaft seinen Pflichtteil fordern. Gerade in Fällen, in denen eine Immobilie den Großteil des Nachlasses ausmacht, muss diese dann häufig verkauft werden, um einen Pflichtteilsanspruch zu befriedigen. Dieses Ergebnis dürfte dann gerade nicht im Interesse des Erblassers sein.

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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