Die gesetzliche Erbfolge
● Die gesetzlichen Erben
Die gesetzliche Erbfolge kann und will nur den durchschnittlichen Erbfall gerecht werden. Aus diesem Grund enthält das BGB klare und einfache Regelungen. Das BGB regelt, in welchem Umfang der Nachlass auf die einzelnen Erben verteilt wird. Laut Gesetz unterscheidet man zwischen Erben verschiedener Ordnungen und dem Ehepartner, der neben den Verwandten gesetzlicher Erbe ist.
Gesetzlicher Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Hierunter fallen nicht nur seine Kinder, sondern auch seine Enkel. Letztere bleiben aber von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, sofern die Eltern leben.
Gesetzliche Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Nachkömmlinge.
Gesetzliche Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Nachkömmlinge.
Allgemein gilt, dass Verwandte einer vorhergehenden Ordnung die Verwandten der nachgehenden Ordnung vom Erbe ausschließen.
Eine besondere Stellung hat der überlebende Ehepartner. Hier gilt das sogenannte Ehegattenerbrecht.
● Ehegattenerbrecht
Der Ehepartner ist neben den Verwandten des Erblassers gesetzlicher Erbe. Er ist neben den Erben erster Ordnung zu einem Viertel, neben Erben zweiter Ordnung oder dritter Ordnung zur Hälfte und neben Verwandten entfernterer Ordnung alleiniger gesetzlicher Erbe.
Wieviel der Ehepartner erbt, hängt nicht nur davon ab, welche Ordnung neben ihm zum Zuge kommt. Mitentscheidend ist außerdem, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben.
Bei der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Erbteil um ein Viertel. Er erbt somit - gegenüber Erben erster Ordnung - die Hälfte des Vermögens.
In der Zugewinngemeinschaft leben alle Ehepaare automatisch, sofern sie nicht durch einen Ehevertrag etwas Anderes vereinbart haben.
Bei Gütertrennung erhält der Ehepartner wie gesetzlich zunächst vorgesehen nur ein Viertel der Erbschaft. Sind jedoch weniger als drei Kinder vorhanden, so erben Ehepartner und Kinder zu gleichen Teilen.
Bei der Gütergemeinschaft erbt der Ehepartner ein Viertel der Hälfte des Gesamtvermögens, d. h. ein Achtel des Gesamtgutes der Eheleute. Daneben bleibt ihm die ihm gehörende Hälfte des Gesamtvermögens.
Zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil erhält der überlebende Ehegatte den sogenannten Voraus. Damit sind die Dinge gemeint, die zum Haushalt gehören. Ob der Ehegatte alles bekommt oder nur einen Teil des Hausstands, hängt davon ab, wer neben dem überlebenden Ehegatten noch erbt ($ 1932 BGB).
Hinterlässt der Verstorbene Kinder oder Enkelkinder (Erben erster Ordnung), stehen dem Ehegatten nur die Gegenstände zu, die er zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Dazu zählen Möbel, Wäsche, aber auch das Familienauto. Luxusgegenstände darf er nicht behalten, die fallen in den allgemeinen Nachlass und werden innerhalb der Erbengemeinschaft aufgeteilt.
Ist die Ehe kinderlos und erben nur Geschwister oder Eltern (Erben zweiter Ordnung), steht der gesamte Hausrat dem überlebenden Ehegatten zu, also auch die teuren Gemälde und Teppiche.
Dieser Anspruch auf dem Voraus gilt nur bei gesetzliche Erbfolge. Liegt ein rechts-wirksames Testament oder ein Erbvertrag vor, muss der Erblasser in einem Vermächtnis festlegen, wer nach seinem Tod welche Gegenstände aus seinem Haushalt erhalten soll.
Ferner gilt das „Recht des Dreißigsten“. Es ist eine gesetzliche Regelung zur Ehewohnung. Die Erben sind dementsprechend verpflichtet, den überlebenden Ehegatten, der zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser in einem Haushalt lebte, weiter in der ehelichen Wohnung bis dreißig Tage nach dem Erbfall wohnen zu lassen. Soweit der Erblasser dem Ehepartner Unterhalt gewährt hatte, müssen die Erben diesen Unterhalt ebenfalls während der ersten dreißig Tage nach dem Todestag weiterzahlen (3 1969 BGB).
● Die Erbengemeinschaft
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Diese Erben bilden eine Gesamthandsgemeinschaft, d.h. sie dürfen nur gemeinsam über den Nachlass verfügen.
Nur in Ausnahmefällen, wenn es um die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses geht, genügen Mehrheitsentscheidungen der Erben.
Der einzelne Erbe kann allerdings jederzeit über seinen Anteil am Nachlass im Ganzen verfügen. Er kann sein Erbe verkaufen oder verpfänden. Will ein Erbe seinen Anteil an Dritte veräußern, dann haben die Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht, das auf zwei Monate beschränkt ist.
Ferner hat jeder Miterbe das Recht, einen Antrag auf Auflösung der Erbengemeinschaft und der Verteilung des Nachlasses zu stellen. Kann die Erbengemeinschaft selbst keine einvernehmliche Teilung des Nachlasses vornehmen (Erbstreitigkeiten), greifen die gesetzlichen Regeln.
Die Folgen sind:
- Zunächst werden aus dem Nachlass alle Verbindlichkeiten bedient (§2046 Abs. 1 BGB)
- Danach wird der verbleibende Rest unter den Erben im Verhältnis ihrer Erbteile verteilt
(§ 2047 Abs. 1 BGB)
Kann der Nachlass nicht in Natur unter den Erben aufgeteilt werden – zum Beispiel bei einem Unternehmen – müssen seine Vermögensgegenstände veräußert werden. Der Verkaufserlös wird ausschließlich unter den Erben – gemäß ihren Ansprüchen – aufgeteilt (§2042; § 753 BGB).
Mit der Verteilung des Nachlasses endet die Erbengemeinschaft.
Die Erbengemeinschaft ist für ein Unternehmen die schlechteste Lösung. Betriebliche Entscheidungen müssen einstimmig getroffen werden. Sind minderjährige Erben mit im Spiel, schaltet sich auch noch das Vormundschaftsgericht ein. Flexible schnelle betriebsnotwendige Entscheidungen sind kaum möglich.
Des Weiteren braucht nur ein Erbe seinen Erbteil fordern, schon kann es zur Liquidation des Unternehmens kommen.
● Die gewillkürte Erbfolge
Jeder hat das Recht über seinen Nachlass selbst zu verfügen. Um negative Folgen für den Betrieb auszuschließen, sollte jeder Unternehmer schon zu Lebzeiten entweder durch ein Testament, Erb- oder Übertragungsvertrag einen Unternehmensnachfolger bestimmen.
Dadurch kann sichergestellt werden, dass:
- die Substanz des Unternehmens erhalten bleibt
- eine einheitliche Entscheidungsgewalt im Unternehmen herbeigeführt wird
- klare Eigentumsverhältnisse geschaffen werden
- Streit unter den Erben vermieden wird
- der Ehepartner finanziell abgesichert wird
- das Erbe möglichst gerecht verteilt wird
- die Erbschaft auch unter steuerlichen Aspekten optimal geregelt wird