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Letter of Intent

Der Letter of Intent (LoI) im engeren Sinne ist eine Absichtserklärung im Vorfeld des Abschlusses komplexer, wirtschaftlich bedeutsamer Vertragsschlüsse, aus der sich die Bereitschaft des Absenders ergibt, mit dem Gegenüber einen Vertrag zu schließen. 

Im weiteren Sinne kann der Letter of Intent auch als ein bloßes Verhandlungsprotokoll oder ein bindender (Vor-)Vertrag verstanden werden.

Im Gegensatz zu einem Angebot ist für einen Letter of Intent typisch, dass er noch nicht rechtlich verbindlich sein soll. LoIs enthalten daher oft explizit eine so genannte no binding clause. Es soll nur die Bereitschaft zu erkennen gegeben werden, über den avisierten Vertrag unter gewissen Bedingungen in ernstliche Verhandlungen zu treten. Gegenstand eines LoI kann daneben auch eine Exklusivitätsklausel sein, also das Verbot, über den gleichen Gegenstand noch mit weiteren Akteuren zu verhandeln.

● Inhalt eines Letter of Intent
 

1. Gegenstand eines Letter of Intent

Der LoI fasst den Stand der Verhandlungen zusammen und deklariert die grundsätzliche Bereitschaft einer Zusammenarbeit. Unter „Gegenstand des LoI“ sollte daher das geplante Vorhaben erläutert und die bisherigen Gesprächsergebnissen konkretisiert werden. Auch sollte die Unverbindlichkeit der Absichtserklärung festgehalten werden.

Beispiel:

„Die Parteien sind sich darüber einig, dass dieser LoI keine rechtliche Bindung zum Abschluss des beabsichtigten Vertrages entfaltet. Vielmehr haben die Parteien das Recht, jederzeit ohne Angaben von Gründen von weiteren Verhandlungen Abstand zu nehmen.“
 

2. Zeitplan

Die Parteien können einen konkreten aber unverbindlichen Zeitplan für das weitere Prozedere bis zum beabsichtigten Vertragsschluss festlegen oder sich für eine allgemeine Klausel entscheiden.

Beispiel:

„Die Parteien beabsichtigen, die Vertragsverhandlungen auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse zeitnah abzuschließen und entsprechende Verträge zu schließen. Sie werden daher unverzüglich nach Unterzeichnung und auf der Grundlage dieses LoI ihre Verhandlungen über entsprechende Vereinbarungen fortführen.“
 

3. Exklusivität

Falls die Parteien exklusiv miteinander verhandeln wollen, sollten sie eine entsprechende Klausel in den LoI aufnehmen.

Beispiel:

„Die Parteien verpflichten sich für die Dauer von [3 Monaten] ab Unterzeichnung dieses LoI exklusiv über den Abschluss der unter Ziffer 1 beschriebenen Regelungen zu verhandeln. Sie verpflichten sich, innerhalb dieses Zeitraums keine Verhandlungen mit anderen Interessenten zu führen und ggf. bereits begonnene Verhandlungen unverzüglich abzubrechen.“
 

4. Vertraulichkeit

Da im Rahmen von Verhandlungen meist geschäftssensible Daten ausgetauscht werden, sollte eine Geheimhaltungsverpflichtung vereinbart werden, ggf. mit Sanktionen bei Zuwiderhandlung (z.B. Vertragsstrafe).

Beispiel:

„Bereits im Zuge der Verhandlungen, aber auch nach einem allfälligen Vertragsabschluss, werden gegenseitig vertrauliche Informationen und vertrauliche Dokumente übergeben. Als vertraulich gilt auch die Tatsache der Führung von solchen Gesprächen selbst. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche Informationen und Dokumente, die sie vor oder nach einem allfälligen Vertragsabschluss erhalten haben, vertraulich zu behandeln und zu keiner Zeit, weder direkt noch indirekt, offenzulegen oder zu veröffentlichen oder zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen Dritter zu verwenden. Die Parteien werden ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen entsprechend verpflichten.
Jede Partei ist jederzeit nach einer entsprechenden Aufforderung der anderen Partei verpflichtet, übermittelte Dokumente und eventuell davon angefertigte Kopien oder hierauf basierende eigene Ausarbeitungen zurückzugeben oder zu vernichten bzw. zu löschen.“
 

5. Laufzeit des Letter of Intent

Der LoI tritt automatisch außer Kraft, wenn der beabsichtigte Hauptvertrag geschlossen wird oder ein von den Parteien bestimmter Zeitpunkt überschritten wird.

Beispiel:

„Falls die Parteien sich nicht bis spätestens […] über einen entsprechenden Vertragsabschluss geeinigt haben, tritt dieser LoI mit Ausnahme der Regelungen zur Vertraulichkeit außer Kraft, es sei denn, die Parteien haben einvernehmlich eine Verlängerung der Laufzeit schriftlich vereinbart. Dieser LoI tritt ferner mit dem Abschluss des angestrebten Vertrages außer Kraft.“
 

6. Kosten

Unter Umständen tätigen die Verhandlungspartner bereits im Vorfeld des beabsichtigten Vertrages umfangreiche Aufwendungen (z.B. Programmierleistungen und Projektierungen bei Softwareerstellungsverträgen). Auch wenn dies nicht der Fall ist, sollte dennoch eine Regelung zu den Aufwendungen der Verhandlungspartner getroffen werden.

Beispiel:

„Jede Partei trägt ihre bisher angefallenen eigenen Kosten sowie die Kosten, die im Zusammenhang mit diesem LoI und den sich anschließenden Verhandlungen für den angestrebten Vertragsabschluss stehen, selbst. Hierzu zählen insbesondere Reisekosten, Anwaltskosten, Recherchekosten, Beraterkosten, Planungskosten usw.“
 

7. Sonstige Regelungen

Weitere individuelle Regelungen sind möglich (z.B. Befristungen, Bedingungen etc.). In den Schlussbestimmungen sollten Schriftformerfordernis, Salvatorische Klausel sowie Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung nicht fehlen.

Fazit:

Wenngleich ein LoI keine Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages auslöst, ist er sinnvoll, um den Verhandlungsstand und die weiteren geplanten Schritte zu fixieren. Besonders wichtig können im Einzelfall eine Exklusivitätsvereinbarung, Geheimhaltungspflichten und eine Kostenregelung zum Ausgleich getätigter Vorleistungen sein.

Ein LoI ist damit ein sinnvolles Instrument potentieller Vertragspartner, schon im Vorfeld eines Vertragsabschlusses den nachhaltigen Willen der Parteien zu einem Vertragsschluss zu demonstrieren und organisatorische und zeitliche Rahmenbedingungen zu klären und damit Vertrauen zu schaffen. Dies ist besonders dann sinnvoll, wenn Vertragsverhandlungen aufgrund komplexer Regelungen über einen längeren Zeitraum andauern. Stets ist jedoch darauf zu achten, den LoI hinreichend von einem bereits verbindlichen Vertrag oder Vorvertrag abzugrenzen.

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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