Gründungskosten
Zunächst stellt sich die Frage nach dem Mindestkapital. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt keine konkrete Summe vor. Es muss aber so viel Vermögen vorhanden sein, um „die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks“ zu sichern (§ 80 BGB).
Die meisten Stiftungsbehörden fordern ein Mindestkapital von 25.000 EUR, in manchen Bundesländern fällt der Betrag höher aus. Tatsächlich hat sich ein Betrag von mindestens 100.000 EUR als Maßstab durchgesetzt. Schließlich müssen Verwaltungskosten und Fördergelder für den eigentlichen Stiftungszweck gewährleistet sein. Ausgenommen sind Treuhand- und Verbrauchsstiftungen, welche als nicht rechtsfähige und zeitlich begrenzte Stiftungen Sonderformen darstellen.
In Deutschland werden die meisten Stiftungen von privater Hand gegründet. Das Vermögen beläuft sich dabei überwiegend auf maximal 300.000 EUR.
Dieses darf sich laut Gesetzgebung nicht verringern und muss am Kapitalmarkt angelegt werden, um eine konstante Finanzierung der Stiftungsarbeit garantieren zu können. Dementsprechend nachvollziehbar ist es, dass Stiftungsgründungen meist von wohlhabenden Personen oder Organisationen vorgenommen werden. Zum Stiftungskapital zählen übrigens auch Unternehmensanteile oder Sachvermögen.
Etwa 95 Prozent aller gegründeten Stiftungen verfolgen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und werden dafür vom Staat mit weitgehender Steuerbefreiung belohnt.
Von folgenden Steuern sind gemeinnützige Stiftungen befreit:
- Kapitalertragsteuer
- Körperschaft und Gewerbesteuer
- Erbschaft- und Schenkungssteuer
- Sonderausgaben (dem/der Stifter(in) selbst bieten sich ebenfalls Steuervorteile; welcher
Betrag als Sonderausgabe abgesetzt werden kann, erläutert § 10 des Einkommensteuergesetzes)