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Familienstiftung -C-

Gründung einer Familienstiftung

Da eine Familienstiftung einen großen organisatorischen und rechtlichen Aufwand mit sich bringt, sollte die Stiftungsgründung genau überlegt sein. An einer gründlichen rechtlichen Beratung in Sachen Stiftungsrecht vor der Gründung führt dabei kein Weg vorbei. Auch bei den anschließenden Schritten der Errichtung einer Stiftung ist eine rechtliche Begleitung ratsam.

● In fünf Schritten zur Stiftungsgründung

Schritt 1: 

Entwurf eines Stiftungskonzepts und einer Stiftungssatzung. In dieser sind Stiftungszweck sowie Name und Sitz der Stiftung zu benennen.

Schritt 2: 

Besetzung der Stiftungsorgane, insbesondere des Stiftungsvorstands und des Stiftungsbeirats. Der Stiftungsvorstand ist dabei das geschäftsleitende Gremium. Ein Stiftungsbeirat kann eingesetzt werden, um eine Kontrollfunktion einzunehmen.

Schritt 3: 

Ausstattung der Stiftung mit Kapital, in der Regel mindestens 50.000 € Privat- oder Betriebsvermögen.

Schritt 4: 

Versenden des sogenannten Stiftungsgeschäfts. Es handelt sich dabei um den Antrag zur Gründung der Stiftung. Dieser muss schriftlich mit Stiftungssatzung und Vermögenswidmung bei der zuständigen Landesbehörde eingesendet werden.

Schritt 5: 

Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde.

Die Gründung der Stiftung beginnt ganz allgemein mit dem Entwurf eines Stiftungskonzepts sowie einer Stiftungssatzung. In Letzterer sind unter anderem der Stiftungszweck sowie Name und Sitz der Stiftung zu benennen. 

Im nächsten Schritt werden dann die Stiftungsorgane besetzt, insbesondere der Stiftungsvorstand und der Stiftungsbeirat. Beim Stiftungsvorstand handelt es sich um das geschäftsleitende Gremium, der Stiftungsbeirat wird dagegen häufig eingesetzt, um eine Kontrollfunktion auszuüben. 

Wurden Stiftungskonzept und -satzung entworfen und sind die Stiftungsorgane besetzt, gilt es, die Stiftung mit Kapital auszustatten. Dieses stammt entweder aus dem Privat- oder Betriebsvermögen des Stifters und beträgt in der Regel mindestens 50.000 Euro. 

Im vorletzten Schritt der Gründung wird das sogenannte Stiftungsgeschäft versendet. Dabei handelt es sich um einen Antrag zur Stiftungsgründung, der schriftlich mit Stiftungssatzung und Vermögenswidmung bei der zuständigen Landesbehörde eingereicht wird. 

Im letzten Schritt der Gründung wird die Stiftung durch die Stiftungsbehörde anerkannt.

● Gründung zu Lebzeiten

Die Gründung zu Lebzeiten ist überaus vorteilhaft, da der Stifter sich hier mit der Stiftungsbehörde und dem Finanzamt abstimmen kann. Die Stiftungsurkunde muss dabei schriftlich erstellt und vom Stifter eigenhändig unterzeichnet werden.

Danach erfolgt die Übertragung eines vom Stifter frei gewählten Betrags in das Stiftungsvermögen. Solange er lebt, sitzt der Stifter im Vorstand und bestimmt mit. Er kann die von ihm ausgewählten, vertrauten Personen also lenken. Stirbt der Stifter, so sind der Stiftungsvorstand und die Aufsichtsbehörde dazu verpflichtet, seinen Willen fortzuführen.

● Gründung mit Testament

Neben der Gründung zu Lebzeiten können Stifter aber auch in einem Testament verfügen, dass aus dem Nachlass eine Stiftung errichtet wird. Dieses Vorgehen ist jedoch sehr riskant und daher kaum empfehlenswert. Denn der Stifter kann hier nicht mehr befragt werden, so dass der Wille des Verstorbenen unter Umständen nicht mehr befolgt werden kann, da die Behörden aufgrund von Unbestimmtheit einer solchen Gründung keine Genehmigung erteilen. Sollte dennoch der Wunsch nach einer Zuwendung erst nach dem Tod des Stifters bestehen, bietet sich eher ein Vermerk im Testament für eine Zustiftung zu einer bereits bestehenden Stiftung an. In diesem Fall handelt es sich in der Regel jedoch nicht mehr um eine Familienstiftung.

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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