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Erbrecht -R-

Die vorweggenommene Erbfolge 

Die vorweggenommene Erbfolge ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, meist in Form einer zumindest teilweise unentgeltlichen Schenkung, bei der ein späterer Erblasser einem oder mehreren potentiellen Erben bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte zuwendet. 

Die vorweggenommene Erbfolge vermeidet die Formvorschriften des Testamentes, der Vermögensübergang findet – anders als beim Erbvertrag – nicht erst im Erbfall statt und der Verfügende kann sich gewisse Gegenleistungen für seine Zuwendung ausbedingen, die ihm noch zu Lebzeiten zugutekommen wie das lebenslange Nutzungsrecht an einer übertragenen Immobilie, eine laufende Rentenzahlung zur Sicherung seines Lebensstandards oder eine Pflegeverpflichtung. Außerdem kann die vorweggenommene Erbfolge steuerlich vorteilhaft sein.

Zusammenfassung: Vorweggenommene Erbfolge bedeutet:

(1) Vermögen wird schon zu Lebzeiten übertragen;
(2) auf einen oder mehrere zukünftige Erben (meist Kinder oder Enkel)
(3) als Vorgriff auf die Erbfolge.

Das bedeutet: Die vorweggenommene Erbfolge unterliegt als Rechtsgeschäft unter Lebenden nicht den Regeln des Erbrechts. Steuerlich wird es im Wesentlichen gleichbehandelt („Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz – ErbStG“).

● Möglichkeiten der vorweggenommenen Erbfolge

    a)  unentgeltliche Zuwendungen ohne Gegenleistungen
          - Schenkung
          - Schenkung unter Auflagen
          - Ausstattungen
 
    b)  unentgeltliche Zuwendungen mit Gegenleistungen
          - Erb- und Pflichtteilverzicht
          - Versorgungsleistungen
          - Anrechnungspflichten auf Pflichtteils- und Erbansprüchen

Bei der Planung der Vorweggenommenen Erbfolge ist zu beachten: 

Im Todesfall des „Schenkers“ greifen die Regelungen der Ausgleichung und Anrechnung auf Pflichtteils- und Erbansprüche sowie Pflichtergänzung.

● Wann ist eine vorweggenommene Erbfolge sinnvoll?

- Instrument zur Vermeidung von Erbschaftsteuern

- die Vermeidung von späterem Streit unter den Erben

- Fortführung eines Unternehmens durch die nächste Generation

- Vermeidung eines künftigen Sozialhilferegresses, etwa für die Kosten eines Pflegeheims

- Existenzsicherung sowohl des Übergebers, als auch des späteren Erben

Ein wichtiger Aspekt der vorweggenommenen Erbfolge ist häufig auch die Versorgung des Übergebers aus dem übernommenen Vermögen. Deswegen spielen häufig auch verschiedenartige steuerrechtliche Fragen außerhalb des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts eine Rolle.

Zentrales Element bei der vorweggenommenen Erbfolge ist häufig eine Schenkung, bei der die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

Wichtiges Gestaltungsmittel ist der Übergabevertrag, in dem Vermögen, nämlich die Wirtschaftseinheit, die die Existenz des Übergebers gesichert hat, an die nächste Generation weitergegeben wird. Da im Rahmen der Übergabe in der Regel ein Hausgrundstück oder ein Unternehmen übertragen wird, ist im Normalfall eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Ihr Ansprechpartner

Michael Jodlauk

Telefon: 02602 124-308
Mail: michael.jodlauk@westerwaldkreis.de

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