Das Testament. Testierfreiheit
Ein Testament ist eine schriftliche Willenserklärung, oft auch als Letzter Wille bezeichnet, welche die Verteilung der Erbmasse regelt.
Ein Testament braucht man dann, wenn man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen will. Kommt mehr als nur ein gesetzlicher Erbe in Frage, macht ein Testament ebenso Sinn, wie in Fällen, in denen man aus wirtschaftlichen, steuerlichen oder sozialen Gründen auf die Verteilung seines Vermögens Einfluss nehmen will.
Liegt weder ein Testament, noch eine andere letztwillige Verfügung vor, greift stets die gesetzliche Erbfolge. Diese ist in den §§ 1922 bis 2385 BGB geregelt.
● Testierfreiheit
Das deutsche Erbrecht erlaubt Ihnen im Testament über ihren Nachlass ganz nach eigenem Gutdünken zu verfügen. Das nennen die Juristen „Testierfreiheit“.
Bei der Testierfreiheit geht es, als Ausfluss der Privatautonomie, darum, dass eine Person ihr Vermögen durch eine Verfügung von Todes wegen, grundsätzlich an jede beliebige von ihr ausgewählte Person vererben darf. Diese Freiheit ist sowohl im Grundgesetz in Artikel 14 als auch im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 1937, 1939 und 1941 BGB festgehalten. Hierbei ist der Erblasser grundsätzlich frei darin, wen er beerbt oder enterbt. Zudem kann er lediglich eine Person als Erben bestimmen oder einen großen Personenkreis. Auch ihm gänzlich unbekannte Personen oder Vereine darf er in sein Testament aufnehmen. Es ist ihm zudem überlassen, welchen Betrag, welche Gegenstände oder Immobilien er an welche Person vermacht. Er kann seinen letzten Willen zudem mit einer Auflage versehen und die Erben somit zu einer bestimmten Leistung verpflichten.
Eingeschränkt wird diese Testierfreiheit nur durch:
- den Pflichtteil
- geltendes Recht
- Sittenwidrigkeit
- Formvorschriften
- Erbschaftsteuer
- Erbvertrag und Gemeinschaftliches Testament
- den Pflichtteil
Der Pflichtteil ist eine finanzielle Mindestbeteiligung am Erbe, welcher nahen Verwandten bei Enterbung zusteht. Damit schränkt der gesetzlich vorgesehene Pflichtteil die freie Entscheidung des künftigen Erblassers über die Verteilung seines Erbes ein, da dieser so nicht nach Belieben direkten Abkömmlinge enterben kann. Wird Vermögen verschenkt, um den Pflichtteil zu schmälern, zieht das einen Pflichtteilergänzungsanspruch mit sich.
Eine Umgehung des Pflichtteils ist nur in Ausnahmefällen möglich – z. B. wenn der Pflichtteilsberechtigte ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen begangen hat, welches sich gegen den Erblasser, den Partner oder nahe Verwandte und Bekannte des Erblassers richtete.
- geltendes Recht
Das Testament darf nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
Wird zum Beispiel ein Tier als Erbe eingesetzt, so ist diese Verfügung ungültig, denn erben können laut Gesetz nur natürliche oder juristische Personen.
- Sittenwidrigkeit
Sittenwidrige Testamente sind nichtig!
Beispielsweise ist es unzulässig, jemanden mit dem Testament unter Druck zu setzen bestimmte Dinge zu tun (z. B. Scheidung von Ehepartner).
- Formvorschriften
Ein Testator darf nur die vom Erbrecht bereitgestellten Instrumente für die Verteilung seines Vermögens verwenden kann. So darf er die Erbfolge nur in einem Testament oder Erbvertrag festlegen – er kann die Erben nicht per E-Mail oder am Telefon benennen. Außerdem kann der Erblasser nur die erlaubten erbrechtlichen Mittel für die inhaltliche Gestaltung verwenden. Dies ist beispielsweise die Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Vorausvermächtnisse, Auflagen oder die Testamentsvollstreckung.
- Erbschaftsteuer
Auch bei der Erbschaftssteuer stößt die Testierfreiheit an ihre Grenzen. Grundsätzlich soll das Erbrecht den Erhalt des Eigentums sichern. Deswegen wollen manche Erblasser die Erbschaftssteuer in ihrem Testament ausschließen. Dies ist nicht möglich, da die Erbschaftssteuer verpflichtend ist und somit die Testierfreiheit einschränkt.
- Erbvertrag und Gemeinschaftliches Testament
Prinzipiell darf die Testierfreiheit nach § 2392 BGB nicht durch vertragliche Verpflichtungen eingeschränkt werden – das Testament soll dem unverfälschten Willen des Erblassers entsprechen. Ausnahmen dafür sind der Erbvertrag und das Berliner Testament. In beiden Fällen binden sich die Vertragsparteien gegenseitig an den letzten Willen. Stirbt einer der beiden Vertragspartner, bleiben die Bestimmungen aus dem gemeinsamen Erbvertrag oder Testament bestehen – sie schränken folglich die Testierfreiheit des hinterbliebenen Vertragspartners ein, sofern dieser ein weiteres Testament aufsetzen will.