Formen der Vermögensübertragung
Der Erbschaftsteuer (bei Vermögensübertragungen unter Lebenden = Schenkungsteuer) unterliegen gem.
§ 1 ErbStG vor allem folgende Vermögensübertragungen:
● Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG)
Erwerb von Todes wegen gilt u.a.:
- Erbschaft aufgrund Gesetz, Testament oder Erbvertrag
- Vermächtnisse
- Schenkung auf den Todesfall
- Vermögensvorteile aufgrund vom Erblasser abgeschlossenen Verträgen (z.B. Lebensversicherungen)
- Pflichtteilsanspruch
- Abfindungen für den Verzicht auf Pflichtteils- oder Erbersatzansprüche oder Vermächtnisse
Übergang eines Gesellschaftsanteils (Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft) bei
Ausscheiden eines Gesellschafters gegen eine Abfindung (der Erben), die unter dem Wert
des Gesellschaftsanteils liegt
- Übergang von Vermögen (des Erblassers) auf eine Stiftung oder einen Trust
● Schenkung unter Leben den (§ 7 ErbStG)
Als Schenkungen unter Lebenden gelten u.a.:
- jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, die zu einer Bereicherung führt
- die Bereicherung des Ehegatten oder des Lebenspartners durch die Vereinbarung des
Güterstandes der "Gütergemeinschaft"
- Abfindungen für einen Erbverzicht
- Erwerb aufgrund einer Auflage, die der Schenker angeordnet hat
- Übergang von Vermögen auf eine Stiftung aufgrund eines Stiftungsgeschäftes unter Lebenden