Schenkung
Eine unentgeltliche Variante der Betriebsübergabe.
Als unentgeltliche Variante der Betriebsübernahme kommt die Schenkung sehr oft in Familienbetrieben vor. Der Betrieb wird zu einem bestimmten Zeitpunkt vom Unternehmensübergeber an den -übernehmer übertragen, dabei wird der Betrieb entweder geschenkt, oder eine geringe Gegenleistung wird erbracht (gemischte Schenkung).
Der Übernehmer (die Übernehmerin) darf die Buchwerte fortführen, sofern alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übergeben werden. Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und denen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung zukommt. Dies bedeutet, dass kein Aufgabegewinn entsteht und keine stillen Reserven versteuert werden müssen.
Ist die Altersversorgung des Übergebers noch nicht gesichert, kann die Schenkung an die Zahlung von Versorgungsleistungen gebunden werden. Dabei kann es sich entweder um eine Leibrente oder eine dauernde Last handeln. Während die Leibrente im Wesentlichen einen unveränderbaren Betrag darstellt, kann die dauernde Last an die Versorgungsbedürfnisse des Übergebers oder an die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes nach oben oder unten angepasst werden. Welche Versorgungsleistung als sinnvoller erscheint, muss im Einzelfall abgeklärt werden.
Bereits zum Zeitpunkt der Schenkung sollte ein klares Bild darüber bestehen, wie mit dem Vermögen insgesamt, also auch dem steuerlichen Privatvermögen, umgegangen wird. Der Wunsch der Familie sollte durch einen Erbvertrag geregelt werden.
Im Rahmen dieses Erbvertrages sollte auch berücksichtigt werden, wie etwaige Ausgleichszahlungen an Geschwister oder laufende Zahlungen an die Eltern, die im Rahmen der Übergabe des Betriebes teilweise vereinbart werden, berücksichtigt werden.
In diesem Erbvertrag ist auch zu regeln, inwieweit die Schenkung auf den Pflichtteil angerechnet bzw. ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden soll.