Handwerkliche Voraussetzungen
Im Bereich des Handwerks wird zwischen zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerken sowie handwerksähnlichen Gewerben unterschieden.
Bei den zulassungspflichtigen Handwerken ist der handwerkliche Befähigungsnachweis in der Regel durch die Meisterprüfung zu erbringen. Dies kann durch den Inhaber selbst oder einen handwerklichen Betriebsleiter erfolgen, der dann anzustellen ist. Die entsprechende fachliche Eignung durch den Meisterbrief bietet dem Nachfolger eine sichere Grundlage für die erfolgreiche Unternehmensführung.
Für folgende zwölf bislang zulassungsfreie Handwerke wurde im Jahr 2020 die Meisterpflicht wiedereingeführt:
- Behälter- und Apparatebauer
- Betonstein- und Terrazzohersteller
- Böttcher
- Drechsler und Holzspielzeugmacher
- Estrichleger
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
- Glasveredler
- Orgel- und Harmoniumbauer
- Parkettleger
- Raumausstatter
- Rollladen- und Sonnenschutztechniker
- Schilder- und Lichtreklamehersteller
In diesem Zusammenhang wurden auch Regelungen zum Bestandsschutz getroffen. Dabei können mehrere Konstellationen in der Nachfolgesituation kritisch sein, z. B. ein Gesellschafter-/Inhaberwechsel. Sollte Ihr Unternehmen in einem dieser zwölf Gewerke tätig sein, stimmen Sie sich unbedingt rechtzeitig mit Ihrer Handwerkskammer ab.