Erbschafts- und Schenkungssteuer -C-
Steuerbefreiungen
Steuerfrei ist unter anderem
- der Zugewinnausgleich (§ 5 ErbStG) bei Ehegatten oder beim Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft). Dieser ist immer exakt zu ermitteln. Ein pauschaler Ansatz mit 25 % des Nachlasses ist nicht zulässig.
Erbschaftsteuer - Zugewinnausgleich, Zugewinnausgleich - zivilrechtlich
- unter bestimmten Voraussetzungen das Betriebsvermögen: Zur Regelung der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften gemäß § 13a ErbStG in der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes vgl. das Stichwort "Erbschaftsteuerreform - Steuerbefreiung Betriebsvermögen".
- Hausrat, Wäsche, Kleidung ( § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG )
Bei Erben nach Steuerklassen (es handelt sich um Steuerklassen nach
§ 15 ErbStG - s.u. -, nicht etwa um die Steuerklassen im Lohnsteuerabzugsverfahren):
- 41.000 EUR bei Erwerbern der Steuerklasse I (Ehegatte, Kinder, Enkel; bei
Eltern und Großeltern gilt dies nur, wenn sie aufgrund Todesfall erwerben) und
beim Erwerb durch einen Lebenspartner;
- weitere 12.000 EUR bei Erwerbern der Steuerklasse I und beim Erwerb durch
einen Lebenspartner für sonstige bewegliche Gegenstände, die nicht Hausrat oder Kleidung sind;
- insgesamt 12.000 EUR für Personen der Steuerklassen II und III für bewegliche Gegenstände,
einschließlich Hausrat und Kleidung;
Hinweis:
Die Befreiungen gelten nicht für Betriebsvermögen, Geld, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.
Grundbesitz, Kunstgegenstände, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive
( § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ),
- deren Erhaltung wegen besonderer Bedeutung für Kunst, Geschichte und
Wissenschaft von öffentlichem Interesse ist, bei denen die Kosten über
den Einnahmen liegen und die angemessen der Wissenschaft und
Volksbildung dienen: mit 60 % bzw. für Grundbesitz und Teile vom
Grundbesitz mit 85% ihres Wertes steuerfrei.
- bei längerem als 20-jährigem Familienbesitz oder Aufnahme in einem
besonderen Verzeichnis zum Schutze deutschen Kulturgutes gegen
Abwanderung: mit 100 % ihres Wertes steuerfrei
- wenn sie vom Erben der Denkmalpflege unterstellt werden mit 100 % ihres Wertes steuerfrei
- Bewegliche körperliche Gegenstände ( § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG )
z. B. Autos, Boote, Kunstgegenstände, Sammlungen etc., (ausgenommen Zahlungsmittel,
Wertpapiere, Münzen, Edelmetall, Edelsteine und Perlen)
bei Erben nach Steuerklassen (s.u.) Steuerklasse I: bis 12.000 EUR; Steuerklassen II u. III: zusammen
mit Hausrat, Wäsche, Kleidung bis 12.000 EUR
- Familienheim ( § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG )
Schenkt ein Ehegatte oder ein Lebenspartner dem anderen ein selbstgenutztes Haus oder eine
selbstgenutzte Wohnung (Familienheim) oder dessen Anteil daran, ist die Schenkung steuerfrei.
Gleiches gilt, wenn die für ein Familienheim aufgenommenen Kredite getilgt werden, oder der
Ehegatte oder Lebenspartner nachträgliche Aufwendungen trägt (vgl. auch Stichwort "Erbschaftsteuerreform - Steuersätze / Freibeträge".
Entsprechendes gilt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG für den Erwerb eines Familienheims durch einen
Ehegatten oder einen Lebenspartner von Todes wegen und nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG unter
gewissen Voraussetzungen für den Erwerb eines Familienheims durch Kinder im Sinne der
Steuerklasse I Nr. 2.
- Erlass von Schulden ( § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG ), die durch die Gewährung von Mitteln zum Unterhalt oder zur Ausbildung entstanden sind. Auch die Gewährung von angemessenen Mitteln zum Unterhalt oder zur Ausbildung ist steuerfrei. Wendet der Erblasser oder Schenker dem Schuldner außer dem Erlass noch anderes Vermögen zu, entfällt die Steuerbefreiung, wenn die Steuer aus der Hälfte des neben dem Schulderlass zugewandten Vermögens gezahlt werden kann. Der Erlass von sonstigen Schulden ist steuerfrei, wenn die Schulden wegen der Notlage des Schuldners erlassen werden und die Notlage nicht durch den Erlass beendet wird.
- wenn Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder Großeltern bedacht werden, die selbst wegen Behinderung erwerbsunfähig sind oder mit einer solchen Person einen gemeinsamen Haushalt führen, und deshalb selbst nicht erwerbstätig sein können: bis 41.000 EUR (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG)
- Ansprüche nach bestimmten Entschädigungsgesetzen ( § 13 Abs. 1 Nr. 7, 8 ErbStG ), z.B. Lastenausgleichsgesetz, Flüchtlingshilfegesetz, Häftlingshilfegesetz, Rehabilitierungsgesetz, Kriegsfolgengesetz, Bundesvertriebenengesetz
- Zuwendungen an Personen die unentgeltlich oder verbilligte Pflege oder Unterhalt geleistet haben bis 20.000 EUR (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)
- Zuwendungen an Religionsgemeinschaften (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG)
- Zuwendungen, deren Verwendung für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke sichergestellt ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG).