Widerspruchsrecht mit Tücken
Die Arbeitnehmer sind im Falle eines Betriebsübergangs gesetzlich geschützt und müssen nicht mit dem unmittelbaren Verlust ihrer Arbeitsplätze rechnen. Trotzdem sind Fälle denkbar, in denen sie mit dem Wechsel des Arbeitgebers – aus welchen Gründen auch immer – nicht einverstanden sind.
613 a Abs. 6 gibt ihnen deshalb ein Widerspruchsrecht.
Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses ohne Angabe von Gründen schriftlich widersprechen, und zwar entweder dem bisherigen oder dem neuen Betriebsinhaber gegenüber.
Dies führt dann dazu, dass das Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber fortbesteht.
Die Ausübung des Widerspruchsrechts ist jedoch riskant, denn dem Veräußerer eines Betriebes ist es meist gar nicht mehr möglich, seine Leute weiter zu beschäftigen. Er hat deshalb vielfach das Recht, ihnen betriebsbedingt zu kündigen, nachdem ein Widerspruch gegen den Betriebsübergang erklärt wurde und ein automatischer Arbeitgeberwechsel deshalb nicht stattgefunden hat.
Das Widerspruchsrecht ist insbesondere bei solchen Betriebsteilübergängen interessant, bei denen die betroffenen Arbeitnehmer auch in dem verbleibenden Betriebsteil eingesetzt werden können.
Auch ist das Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer zeitlich begrenzt. Es muss innerhalb eines Monats ausgeübt werden, nachdem sie über den bevorstehenden Betriebsübergang umfassend informiert wurden.
Ob ein Widerspruch im Einzelfall sinnvoll ist, sollte mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht geklärt werden.