Gestaltung einer Familienstiftung
Eine selbständige Stiftung ist eine „juristische Person““, ähnlich wie eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft. Damit ist auch die Familienstiftung selbst rechtsfähig und Trägerin von Rechten und Pflichten. Sie entsteht, wenn ein Vermögen rechtlich verselbständigt in eine neu gegründete Stiftung eingebracht wird, bei der der Stifter den Zweck mit der Satzung alleine festlegen kann. Es gibt keine Mitglieder oder Gesellschafter, sondern Nutzer, für die das gewidmete Vermögen eine Unterstützung sein soll. Das Stiftungsvermögen muss erhalten werden und dem Stiftungszweck dienen. Es wird nicht aufgeteilt, solange die Stiftung besteht.
Die Stiftung haftet mit ihrem Vermögen und ist unbeschränkt sowie direkt haftungsfähig. Die von der Stiftung unterstützten Familienmitglieder haften dagegen nicht für Schulden der Stiftung. In der Satzung wird festgelegt, welche Organe die Familienstiftung hat, z.B. einen Vorstand und zur Überwachung ein Kuratorium.
Die Höhe des Vermögens ist nicht vorgeschrieben, aber Behörden fordern in der Regel ein Mindestkapital von 50.000 €. Das Vermögen kann der Stiftung als Bargeld, in Wertpapieren, Anteilen an Unternehmen oder Sachwerten, Immobilien, Grundstücken, Antiquitäten, Kunstgegenständen oder sonstigen Guthaben und Werten zukommen.
Zu beachten ist, dass dies ein schenkungs- bzw. erbschaftsteuerpflichtiger Vorgang ist, der Schenkungsteuer auslöst. Das Stiftungsprivileg des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG bedeutet dabei:
Bei einer Familienstiftung richtet sich die Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsverhältnis der nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker (§ 15 Abs. 2 ErbStG). Das heißt beispielsweise bei einem Stifter mit zwei Kindern, dass ein fiktiver Erbfall mit Übertragung von der älteren Generation auf die nachkommende Generation bei Vorhandensein von zwei Kindern erfolgen würde. Daher darf der doppelte Freibetrag von 400.000 € gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG steuermindernd angerechnet werden. Die Höhe der Erbersatzsteuer richtet sich nach den Steuerklassen und Tarifsätzen, die in §§ 15 und 19 ErbStG festgelegt sind.
In der Satzung der Familienstiftung wird festgehalten, wie das Vermögen angelegt und zu welchem Zweck die Erträge verwendet werden sollen und wie die Stiftungsorgane (in der Regel Vorstand und Kuratorium) auszusehen haben. Die Stiftungssatzung stellt sozusagen die Grundordnung der Stiftung dar und bindet die Stiftungsorgane grundsätzlich unabänderlich und auf ewig an den Stifterwillen. Das Kuratorium überwacht die Tätigkeiten des Vorstands und die Einhaltung der Satzung sowie den in ihr bestimmten Zweck.
In der Satzung der Familienstiftung müssen gemäß § 81 BGB folgende Minimalanforderungen geregelt werden:
- Name der Stiftung,
- Sitz der Stiftung,
- Zweck der Stiftung,
- Vermögen der Stiftung,
- Bildung des Vorstands der Stiftung.
Das Augenmerk liegt insbesondere auf dem Stiftungszweck. Der Stifter kann den förderungswürdigen Zweck selbst bestimmen, jedoch muss dieser exakt definiert sein, da man ihn später (fast) nicht mehr ändern kann. Das Vermögen und die Anlage der Stiftung müssen dauerhaft gesichert sein, denn der festgelegte Zweck wird grundsätzlich nur aus den Erträgen des Vermögens gefördert, während das Vermögen selbst unangetastet bleibt. Bei einer Familienstiftung ist der Stiftungszweck nicht gemeinnützig, sondern besteht i.d.R. in der Versorgung der Familie.
Stiftungsgründung zu Lebzeiten oder mit Testament?
Lebt der Stifter noch, so kann er sich mit der Stiftungsbehörde und dem Finanzamt abstimmen, was einen großen Vorteil darstellt. Die Stiftungsurkunde muss schriftlich erstellt und vom Stifter eigenhändig unterzeichnet werden. Danach überträgt er einen frei gewählten Beitrag in das Vermögen der Stiftung.
Er bestimmt mit, so lange er lebt, sitzt im Stiftungsvorstand und kann die ausgewählten vertrauten Personen noch lenken. Nach seinem Tod sind der Vorstand der Stiftung und die Aufsichtsbehörde dem Auftrag verpflichtet, den Willen des Stifters fortzuführen.
Grundsätzlich kann ein Stifter auch in einem Testament verfügen, dass mit seinem Nachlass eine Stiftung errichtet wird und die Erträge hieraus den Nachkommen zufließen sollen.
Dieses Vorgehen ist allerdings nachteilig und wird nicht empfohlen, da der Stifter selbst nicht mehr befragt werden kann, so dass manche Stiftung nicht mehr gegründet werden kann, weil die Behörden wegen Unbestimmtheit ihre Genehmigung versagen.
Bei dem Wunsch nach einer Zuwendung erst nach dem Tod des Stifters sollte im Testament besser eine Zustiftung zu einer bereits bestehenden Stiftung angeordnet werden (dann wird aber in der Regel keine Familienstiftung vorliegen).