Die Herausgabe von Sicherheiten
Zwischen Banken und Kunden gibt es regelmäßig Ärger, wenn es um die Freigabe von Kreditsicherheiten geht. Häufig weigern sich die Banken, Sicherheiten an Kunden zurück zu übertragen, wenn sie den Banken erst einmal zur Verfügung gestellt worden sind.
Der Große Senat des Bundesgerichtshofes hat in einem Urteil dargelegt (AZ: GSZ 1/97 und 2/97), unter welchen Voraussetzungen eine Freigabe durchaus möglich ist. Zunächst haben die Richter festgestellt, dass der Anspruch auf Rückgabe grundsätzlich dann besteht, wenn der Sicherheitenwert den Wert der Kredite deutlich übersteigt. Dieser Anspruch ist selbst dann durchsetzbar, wenn der Kreditvertrag eine derartige Freigabeklausel nicht enthält.
Weiterhin führt der BGH aus, dass Sicherheiten in Höhe von 110 Prozent der Forderung noch gerechtfertigt sind. Maßstab ist dabei der realisierbare Wert, dessen Bemessung wiederum vom Einzelfall abhängt.
Übersteigt der Nennwert der Kreditsicherheiten die Bankforderungen um 50 Prozent, so liegt eine klare Überbesicherung vor. Hier hat der Kunde einen Anspruch auf Herausgabe von Sicherheiten.
Sie sollten einmal im Jahr mit Ihrem Steuerberater einen Status erstellen, der die aktuellen Kreditsalden den Marktwerten bzw. Nennwerten der Kreditsicherheiten gegenüberstellt. Liegt eine Überbesicherung vor, sollten Sie Ihre Bank schriftlich um die Teil-(Übertragung) einzelner Sicherheiten bitten.
Diese Arbeit lohnt sich, da Sie nun wieder freie Sicherheiten für mögliche weitere Kredite zur Verfügung haben.
Darüber hinaus gilt:
Eine Bank bewegt sich erst, wenn Sie auf sie zugehen. Dies gilt nicht nur für Sicherheiten, sondern für alle Konditionen.