Rechnungslegung
Für Kapitalgesellschaften bestehen, im Gegensatz zu Personengesellschaften, detaillierte gesetzliche Vorschriften zur Rechnungslegung. Dies gilt auch für Personenhandelsgesellschaften, wenn deren persönlich haftende Gesellschafter Kapitalgesellschaften sind (zum Beispiel GmbH & Co. KG).
Neben der Bilanzierungspflicht besteht für alle Kapitalgesellschaften auch die Verpflichtung den Jahresabschlussprüfen zu lassen, ihn beim Unternehmensregister einzureichen und zu veröffentlichen. Hierbei wird jedoch zwischen kleinen, mittleren und großen Kapitalgesellschaften unterschieden (§ 267 HGB):
● Kleine Kapitalgesellschaft
Bilanzsumme: bis 3,438 Mio. €
Umsatzerlöse: bis 6,875 Mio. €
Zahl der Arbeitnehmer: 50
● Mittlere Kapitalgesellschaft
Bilanzsumme: bis 13,75 Mio. €
Umsatzerlöse: bis 27,5 Mio. €
Zahl der Arbeitnehmer: 250
● Große Kapitalgesellschaft
Bilanzsumme: über 23,75 Mio. €
Umsatzerlöse: bis 27,5 Mio. €
Zahl der Arbeitnehmer: über 250
Von den drei genannten Merkmalen müssen jeweils zwei vorliegen, damit die Kapitalgesellschaft der jeweilidelt (§ 267 Abs.3 HGB).
Kleine Kapitalgesellschaften können eine "verkürzte Bilanz" gemäß § 266 Abs.1 Satz 3 HGB erstellen, in der nur bestimmte, vom Gesetzgeber als wesentlich angesehene Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgeführt werden müssen (§ 266 HGB). gen Größenklasse zuzuordnen ist. Gesellschaften, deren Gesellschaftsanteile an einem organisierten Markt gehandelt werden (insbesondere börsennotierte AGs) werden stets als große Kapitalgesellschaften behan
Der Jahresabschluss von mittleren Kapitalgesellschaften und großen Kapitalgesellschaften ist stets durch einen Abschlussprüfer gesondert prüfen zu lassen. Kleine Kapitalgesellschaften sind dagegen nicht prüfungspflichtig.
Große und mittlere Kapitalgesellschaften müssen beim Unternehmensregister
vorlegen.
Kleine Kapitalgesellschaften brauchen neben der Bilanz lediglich den Anhang ohne Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen.
Große Kapitalgesellschaften müssen zudem vor der Einreichung die vorbezeichneten Unterlagen im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen und dies dem Handelsregister mit der Einreichung der Unterlagen nachweisen.