Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Kriterium: Gründungsformalitäten
Die Gesellschaft benötigt einen schriftlichen und notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag.
Kriterium: Firmierung
Die GmbH kann den Namen eines Gesellschafters oder die Bezeichnung der Tätigkeit oder eine gemischte Form aus beiden für ihren Namen wählen. Darüber hinaus ist der Zusatz „GmbH“ zwingend vorgeschrieben. Auch werbewirksame Phantasienamen sind gestattet.
Kriterium: Haftung
Grundsätzlich haftet die Gesellschaft und damit die Gründer der Gesellschaft nur in Höhe des Stammkapitals (Minimum 25.000 Euro).
Aufgrund der Haftungsbegrenzung ist die GmbH die beliebteste Gesellschaftsform. Gerade hinsichtlich der Haftung müssen aber zwei unterschiedliche Risiken klar voneinander getrennt werden. Da wäre zum einen die Kredithaftung und zum anderen die Haftung für mangelhafte Produkte und Leistungen. Bei der Kredithaftung nutzt die Haftungseinschränkung durch die Wahl einer GmbH ziemlich wenig. Gerade, weil Banken nur Kredite gegen ausreichende Sicherheiten vergeben, verlangen sie von den Gesellschaftern einer GmbH persönliche Sicherheiten. Anders bei der Produkthaftung. Hier wird der Risikofaktor zum größten Teil auf das Betriebsvermögen und der Stammeinlage beschränkt.
Kriterium: Firmenleitung
In der Besetzung der Firmenleitung besteht absolute Entscheidungsfreiheit. Die Leitung können die Gesellschafter selbst übernehmen, sie können sie aber auch – im Gegensatz zu den Personengesellschaften – an Nichtgesellschafter übertragen. Juristische Personen sind aber von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
Kriterium: Eigenkapital
Das Gesetz schreibt ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro vor. Davon muss mindestens die Hälfte auf ein Sonderkonto eingezahlt werden, wobei eine einzelne Stammeinlage mindestens zu einem Viertel einzuzahlen ist, sofern nicht Sacheinlagen vereinbart sind. Bei Sacheinlagen wird vom Registergericht ein Sachgründungsbericht und Unterlagen, aus denen die Bewertung der Sacheinlagen ersichtlich ist, verlangt.
Kriterium: Eintrag ins Handelsregister
Ein Eintrag in das Handelsregister ist gesetzlich vorgeschrieben. Erst mit dem Eintrag entsteht eine GmbH. In der Zeit zwischen dem notariellen Gründungsvertrag und dem Eintrag ins Handelsregister handelt es sich bei der Gesellschaft um eine so genannte „Vorgesellschaft“. Nach der allgemeinen Rechtsprechung wird auf diese bereits das GmbH-Gesetz angewandt. Eine Haftungsbeschränkung besteht aber noch nicht. Bis zum endgültigen Eintrag haften die Gesellschafter uneingeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen.
Kriterium: Gewinn- und Verlustverteilung
Bei der GmbH ist klar zu unterscheiden zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern.
Zunächst einmal erzielt die Gesellschaft Gewinne oder macht Verluste. Erst in der Gesellschafterversammlung wird mehrheitlich über die Verwendung des Gewinns oder Ausgleich des Verlustes entschieden.
Eine Entnahme während des Geschäftsjahres durch die Gesellschafter ist nicht zulässig. Die Gesellschafter können aber in einer Gesellschafterversammlung eine Vorabzahlung auf den zu erwartenden Gewinn beschließen, sofern durch die Auszahlung das Stammkapital nicht angegriffen wird. Stellt sich aber am Jahresende heraus, dass das Jahres-ergebnis einschließlich der Gewinnrücklagen nicht ausreicht, so muss die Vorabzahlung zurückgezahlt werden.
Kriterium: Buchführungspflicht / Rechnungslegung
Die GmbH ist buchführungspflichtig. Darüber hinaus ist sie verpflichtet einen Jahresabschluss aufzustellen, der sich aus der Bilanz, einer G+V sowie einen Anhang mit Lagebericht zusammensetzt. Das Zahlenwerk ist von einem Wirtschaftsprüfer zu überprüfen.
Kriterium: Steuern
a) Einkommensteuer
Die Gewinnanteile der Gesellschafter unterliegen deren Einkommensbesteuerung. Die zu zahlende Körperschaftssteuer wird bei der Einkommensteuer berücksichtigt.
b) Körperschaftssteuer
Wie jede Kapitalgesellschaft unterliegt die GmbH mit ihrem Gewinn der Körperschaftssteuer. Für nicht ausgeschüttete Gewinne beträgt der Steuersatz zurzeit 45 Prozent. Für ausgeschüttete Gewinne liegt er bei 25 Prozent. Diese 25 Prozent werden auf die persönliche Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet.
c) Gewerbesteuer
Jede GmbH ist kraft Gesetz „Vollkaufmann“ und unterliegt somit automatisch der Gewerbesteuer. Dies gilt auch für Freiberufler, die ihre Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH ausführen.
Kriterium: Publizitätspflicht
Die GmbH ist verpflichtet den gesamten Jahresabschluss (Bilanz; G+V, Anhang, Lagebericht) zur Bekanntmachung im elektronischen Unternehmensanzeiger zu veröffentlichen.
Kriterium: Unternehmensnachfolge
Unternehmensverkauf
Gesellschaftsanteile sind grundsätzlich ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter übertragbar. Die Übertragbarkeit kann per Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden.
Erbfolge
Gesellschaftsanteile sind vererbbar. Der Erbe übernimmt die Anteile des Erblassers. Im Gesellschaftsvertrag besteht die Möglichkeit durch so genannte Eintrittsklauseln oder Nachfolgeklauseln andere Regelungen zu vereinbaren.
Kriterium: Gründungskosten
Die Gründungskosten belaufen sich auf ca. 1.500 Euro plus 25.000 Euro Einlage als Stammkapital.
Kriterium: Gesetzliche Grundlagen
GmbH-Gesetz in Verbindung mit dem HGB
Kriterium: Mindestpersonenzahl bei Gründung
1 Person
Kriterium: Rechtspersönlichkeit
Die GmbH ist eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist als juristische Person Träger von allen Rechten und Pflichten. Sie kann im eigenen Namen klagen und verklagt werden.
Kriterium: Vertragsgestaltung
Ein Gesellschaftsvertrag ist notwendig. Es besteht ein starker Formen- und Formalismuszwang.